Betreff
Anmeldung und Zulässigkeit von Osterfeuern
Vorlage
FBZD/073/2007
Aktenzeichen
10.-kr/300-119-95
Art
Sitzungsvorlage

 Beschlussvorschlag:                  Beschlussvorschlag für den Rat:

 

keiner


Sachverhalt:

 

In den vergangenen Jahren gab es zu Ostern eine hohe Anzahl von angemeldeten Feuern (2005 = 123, 2006 = 117, 2007 = 77). Circa 95 % der Osterfeuer wurden am Ostersonntag angezündet. Durch die Vielzahl der Feuer entsteht eine hohe Konzentration an Rauchgasimmissionen, die eine nicht unerhebliche Umweltbelastung (Feinstaubbelastung) darstellen. Zudem verursachen die zahlreichen Feuer jährliche Fehleinsätze der freiwilligen Feuerwehr. Mit einer Verringerung der Feuer würde außerdem eine Gefährdung von Personen und Sachen (z. B. Wohngebäuden) vermieden werden.   

 

In der Vergangenheit wurden die Osterfeuer häufig zur Verbrennung von Schlagabraum genutzt, weil die seinerzeit maßgebende Allgemeinverfügung des Kreises nur ein Verbrennen bis zum 15. März eines jeden Jahres ermöglichte. Hinsichtlich des Endzeitpunktes hat sich nach dem Wechsel der Zuständigkeit auf die Stadt Billerbeck eine Änderung ergeben. Nach der derzeit gültigen Allgemeinverfügung der Stadt Billerbeck zur Verbrennung von Schlagabraum besteht die Möglichkeit, Schlagabraum aus Maßnahmen zur Pflege von Hecken, Wallhecken, Windschutzstreifen, Kopf-/Obstbäumen sowie Ufergehölzen in der Zeit vom 15. November bis zum 30. April des folgenden Jahres unter Beachtung der entsprechenden Auflagen zu verbrennen. Mit dieser Regelung sollen insbesondere den Landwirten bessere zeitliche Möglichkeiten für das Verbrennen von Schlagabraum geschaffen werden. Die Osterfeuer brauchen demnach nicht zur Verbrennung von Schlagabraum genutzt werden.

 

Die rechtliche Situation stellt sich so dar, dass nach § 7 des  Landesimmissionsschutzgesetzes (LImschG) das Verbrennen oder Abbrennen von Gegenständen zum Zwecke der Rückgewinnung einzelner Bestandteile oder zu anderen Zwecken (z. B. Brauchtumsfeuer) im Freien untersagt ist, soweit die Nachbarschaft oder die Allgemeinheit hierdurch gefährdet oder erheblich belästigt werden können. Die Gemeinden können durch eine ordnungsbehördliche Verordnung die näheren Einzelheiten bestimmen, nach denen z. B. Brauchtumsfeuer zulässig sind. Gemäß § 7 Abs. 2 LImschG können die Gemeinden Ausnahmen des Verbotes nach § 7 Abs. 1 LImschG zulassen, wenn lediglich kurzfristig mit Luftverunreinigungen zu rechnen ist. Hierzu ist nach den Verwaltungsvorschriften zu § 7 ein besonderer Verwaltungsakt (z. B. Bescheid) erforderlich. Es würde dann nur über Ausnahmen im Einzelfall entschieden. Durch diese Regelung sind Feuer, die ausschließlich dem Zweck des Pflanzenschnittes dienen, grundsätzlich verboten.  

 

Brauchtumsfeuer sind nach einem Urteil des OVG NRW vom 07. April 2004 (Az.: 21 B 727/04, NWVBl. 2004, S. 387 f.) Feuer, deren Zweck nicht darauf gerichtet ist, pflanzliche Abfälle durch schlichtes Verbrennen zu beseitigen. Brauchtumsfeuer dienen der Brauchtumspflege und sind dadurch gekennzeichnet, dass eine in der Ortsgemeinschaft verankerte Glaubensgemeinschaft, Organisation oder ein Verein das Feuer unter dem Gesichtspunkt der Brauchtumspflege ausrichtet und das Feuer im Rahmen einer öffentlichen Veranstaltung für jedermann zugänglich ist. Für Jedermann zugänglich bedeutet, dass eine öffentliche Bekanntmachung (z. B. durch einen Bericht in der örtlichen Tageszeitung) erfolgt, aus dem ersichtlich ist, dass ein für jedermann zulässiges Osterfeuer an einem bestimmten Tag an einem bestimmten Ort zu einer bestimmten Zeit stattfindet.  

 

 

Bislang wurden keine der telefonisch angemeldeten Osterfeuer abgelehnt, obwohl ein Großteil der Feuer nicht den rechtlichen Vorgaben entspricht. Lediglich bei erhöhter Brandgefahr wurden einige Osterfeuer nicht zugelassen.

 

Um den Rahmen für die Zulässigkeit von Osterfeuern festzulegen, kann der Rat eine ordnungsbehördliche Verordnung für die Zulässigkeit von Osterfeuern beschließen.   Mit einer solchen Verordnung könnten dann ortsspezifische Regelungen für die Zulässigkeit von Brauchtumsfeuern in Billerbeck geschaffen werden. Ein Entwurf der möglichen Verordnung ist als Anlage beigefügt.     

 

Sofern auf den Erlass der Ordnungsbehördlichen Verordnung verzichtet wird, wären die angezeigten Feuer ausschließlich nach § 7 des LImschG i. V. m. der geltenden Rechtsprechung zu beurteilen. Dann wären viele der Feuer in Billerbeck nicht genehmigungsfähig. In jedem Fall sollte die Anzeige der Osterfeuer zukünftig nur schriftlich möglich sein. Dadurch könnte der derzeitige erhebliche Verwaltungsaufwand verringert werden. Außerdem sollte über die Presse auf die Entsorgungsmöglichkeiten beim Wertstoffhof hingewiesen werden. 

 

Um für das kommende Jahr eine Richtlinie für die Bevölkerung und die Verwaltung zu bekommen, sollte die weitere Vorgehensweise festgelegt werden.  

 

Im Auftrag

 

 

Alfons Krause                      Hubertus Messing                           Gerd Mollenhauer

Sachbearbeiter                     Fachbereichsleiter                           Allgemeiner Vertreter


Bezug:     

 

 

Höhe der tatsächl./voraussichtlichen Kosten:                                                   -,--     

 

Finanzierung durch Mittel bei der HHSt.:                                                                      

Über-/außerplanmäßige Ausgabe in Höhe von Euro:                                                

Finanzierungs-/Deckungsvorschlag:                                                                             


 


Anlagen:

 

Entwurf einer Ordnungsbehördlichen Verordnung über die Zulässigkeit von Brauchtumsfeuer in der Stadt Billerbeck