Betreff
Antrag der SPD Fraktion vom 23. August 2007 hier: 2. Änderung der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen (Friedhofssatzung)
Vorlage
FBZD/079/2007
Aktenzeichen
300-113-72/1
Art
Sitzungsvorlage

 Beschlussvorschlag:                  Beschlussvorschlag für den Rat:

 

Die 2. Änderung der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen (Friedhofssatzung) wird beschlossen. 


Sachverhalt:

 

Die SPD-Fraktion hat die Änderung des § 19 Absatz 3 der Friedhofssatzung hinsichtlich der Aufstellung von Grabschmuck auf den Wiesengräbern beantragt. Der Inhalt und die Begründung zur Änderung des Paragraphen sind aus dem beigefügten Antrag zu entnehmen.

 

Nach der jetzigen Satzungsregelung dürfen nach der Herrichtung (Zeitpunkt der Raseneinsaat) durch die Verwaltung keine Grabmale, Holzkreuze, Grabvasen, Grablichter  oder Ähnliches aufgestellt werden.

 

In der Vergangenheit hatten viele Nutzungsberechtigte nach den Bestattungen das Bedürfnis, an den Todestagen, Geburtstagen oder kirchlichen Feiertagen Grabschmuck auf die Wiesengräber zu stellen, obwohl die Friedhofsverwaltung bei der Auswahl der Grabstätten ausführlich auf die fehlende Möglichkeit hingewiesen hat. Gemäß der gültigen Satzungsregelung wurden die Nutzungsberechtigten vom Friedhofsgärtner auf das Verbot und die Beseitigungspflicht hingewiesen. Dies hat zu einigen Unstimmigkeiten geführt. Um Konflikte zu vermeiden, wurde eine interne Dienstanweisung - ohne satzungsgemäße Grundlage - erlassen, nach der von Allerheiligen bis Ostern Gestecke, Blumen und Kerzen geduldet werden und binnen 14 Tagen von den Nutzungsberechtigten abgeräumt werden müssen. Leider sind die Angehörigen dieser Verpflichtung nicht nachgekommen, so dass die beauftragte Firma vor dem Rasenschnitt die Abräumarbeiten vorgenommen hat.

 

Aus Sicht der Verwaltung ist eine Satzungsänderung grundsätzlich zu begrüßen. Dadurch würde eine für alle Nutzer einheitliche und verbindliche Regelung geschaffen.

 

Allerdings sieht der Vorschlag der SPD-Fraktion eine zeitliche Beschränkung für die Zeit von Oktober bis Ostern vor, da in dieser Zeit kein Rasenschnitt erfolgt und der Grabschmuck zu keinem Mehraufwand führt. Zu Beginn der Vegetationsperiode sollen die Nutzungsberechtigten für die Beseitigung des Schmuckes sorgen.

 

Viele der Angehörigen der Verstorbenen möchten neben den kirchlichen Feiertagen besonders an den Geburts- und Todestagen ihre Trauer und ihr Gedenken an den Verstorbenen durch das Ablegen eines Blumenstraußes oder Gesteckes bekunden.

Dies trifft natürlich auch für die Angehörigen zu, deren Familienmitglieder in den Sommermonaten verstorben sind oder in dieser Zeit Geburtstag haben. Bei einer zeitlichen Befristung bis Ostern wären die Trauerbekundungen in der Zeit von Ostern bis September nicht möglich. Dies würde sicherlich zu Irritationen bei betroffenen Angehörigen führen. Bei einer Beseitigung des Grabschmuckes mit Beginn der Vegetationsperiode kommt es dann zu Problemen, wenn die Osterfeiertage Ende April liegen und die Vegetationsperiode schon begonnen hat. Wie die Erfahrungen im letzten Jahr gezeigt haben, wird die Beseitigung des Grabschmuckes nicht von den Angehörigen vorgenommen. Selbst bei einer Satzungsregelung hinsichtlich der Beseitigungsverpflichtung hätte man zwar die formelle Regelung, aber die praktische Beseitigung müsste weiterhin vom Friedhofsgärtner oder dem Beauftragten Unternehmen übernommen werden. Eine Durchsetzung der Satzungsregelung gegenüber den Beseitigungsverpflichteten wäre nicht unproblematisch und sehr aufwendig.

 

Um eine für alle Seiten nachvollziehbare und anwendbare Lösung zu finden, sollte eine Satzungsänderung vorgenommen werden. Auch wenn hierbei die Grundphilosophie der Wiesengräber geändert werden muss. Allerdings würde durch die Begrenzung des Grabschmuckes auf Blumen, Gestecke und Einweggrablichter immer noch eine eindeutige Abgrenzung zu den Wahlgrabstätten geschaffen. Die Beseitigung des Grabschmuckes sollte durch den Friedhofsgärtner bzw. durch das beauftragte Unternehmen erfolgen. Das Abräumen der Wiesengräber wurde bei der gerade durchgeführten Ausschreibung mit in den Leistungsaufwand aufgenommen. Es haben sich nur geringfügige Mehrkosten ergeben, die als Einzelposition keine Erhöhung der Grabstättengebühr für die Wiesengräber nach sich ziehen.

 

Verwaltungsseitig wird vorgeschlagen, den § 19 Absatz 3 der Friedhofssatzung dahingehend zu ändern, dass auf den Wiesengräbern ganzjährig nur Blumen, Gestecke und Einweggrablichter aufgestellt werden dürfen. Ein Entwurf der Satzungsänderung ist als Anlage beigefügt.

 

 

Im Auftrag

 

 

Alfons Krause                      Hubertus Messing                           Marion Dirks

Sachbearbeiter                     Fachbereichsleiter                           Bürgermeisterin

 

 

 

 

 

 

 

 


Bezug: Sitzung des Rates vom 04.09.2007, TOP 8.0  ö. S. 

 

 

Höhe der tatsächl./voraussichtlichen Kosten:                                                                  

 

Finanzierung durch Mittel bei der HHSt.:                                                                      

Über-/außerplanmäßige Ausgabe in Höhe von Euro:                                                

Finanzierungs-/Deckungsvorschlag:                                                                             


 


Anlagen:

 

Antrag der SPD-Fraktion vom 23. August 2007

2. Änderung der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen (Friedhofssatzung)