Betreff
Anmeldung und Zulässigkeit von Osterfeuern
Vorlage
FBZD/091/2007
Aktenzeichen
300-119-95
Art
Sitzungsvorlage

 Beschlussvorschlag:                  Beschlussvorschlag für den Rat:

 

Die ordnungsbehördliche Verordnung wird in der vorliegenden Fassung beschlossen.

 


Sachverhalt:

 

Nach der Aufhebung der Pflanzenabfallverordnung zum 01. Mai 2003 besteht grundsätzlich die Möglichkeit, nach § 27 Abs. 2 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz das Verbrennen von pflanzlichen Abfällen durch Allgemeinverfügung zu regeln. Davon hat die Stadt Billerbeck Gebrauch gemacht. Schlagabraum kann demnach in der Zeit vom 15. November bis zum 30. April des folgenden Jahres unter bestimmten Auflagen verbrannt werden.

 

Die erlassene Allgemeinverfügung gilt nicht für so genannte Brauchtumsfeuer wie z. B. Osterfeuer. Denn Brauchtumsfeuer haben nach dem „Merkblatt zur Beseitigung pflanzlicher Abfälle außerhalb von Abfallentsorgungsanlagen“ (Stand: April 2003) des Umweltministeriums NRW nicht das Verbrennen von Abfällen zum Ziel, sondern dienen der Brauchtumspflege. Hier gilt ausschließlich der Regelungsgehalt des § 7 Landesimmissionsschutzgesetz (LImschG NRW).

 

Nach § 7 LImschG NRW ist das Verbrennen von Gegenständen im Freien untersagt, soweit hierdurch die Nachbarschaft oder die Allgemeinheit gefährdet oder erheblich belästigt werden kann.  Eine Ausnahme bilden so genannte Brauchtumsfeuer und damit auch Osterfeuer, bei denen unterstellt wird, dass eine solche Belästigung nicht vorliegt. § 7 sieht vor, dass die Städte und Gemeinden die Einzelheiten in einer ordnungsbehördlichen Verordnung regeln können.

Als Osterfeuer sind nach der Rechtsprechung des Oberwaltungsgerichts Münster allerdings nur solche Feuer anzuerkennen, die der Brauchtumspflege dienen. Sie sind dadurch gekennzeichnet, dass sie von einer in der Ortsgemeinschaft verankerten Glaubensgemeinschaft, Organisation oder einem Verein zur Brauchtumspflege ausgerichtet werden und als öffentliche Veranstaltung jedermann zugänglich sind..

Dies trifft auch in Billerbeck auf nur wenige Osterfeuer zu. Die in der Vergangenheit häufig von Privatpersonen als „Osterfeuer“ deklarierte schlichte Gehölzverbrennung ohne Bezug zur Brauchtumspflege ist deshalb nicht  zulässig.

Die Städte und Gemeinden können, wie bereits ausgeführt, die näheren Einzelheiten zum Verbrennen von Gegenständen im Freien z. B. durch Ordnungsbehördliche Verordnung regeln. Die Stadt Billerbeck kann in einer solchen Verordnung klare Maßstäbe über die Zulässigkeit von Osterfeuern und die entsprechenden Auflagen zum Schutz von Mensch und Tier setzen. Sie kann in dieser Verordnung auch definieren, was ortsspezifisch Brauchtumsfeuer sind. Dies könnten in Billerbeck dann auch Feuer von Nachbarschaften sein. Natürlich wird mit dieser Reglegung auch angestrebt, dass sich die Anzahl der Osterfeuer grundsätzlich verringert, um der Feinstaubbelastung am Ostersonntag entgegen zu wirken. Andererseits werden dann die Osterfeuer, die in der ordnungsbehördlichen Verordnung definiert sind auch rechtlich auf eine sichere Basis gestellt.

 

Ohne dieses Ortsstatut muss die Stadt Billerbeck die Zulässigkeit von Osterfeuern ausschließlich auf der Grundlage des Immissionsschutzgesetzes  beurteilen und jeweils eine entsprechende Einzelfall-Ausnahmegenehmigung erteilen. Zur Klarstellung und zur Rechtssicherheit auch für die Bürgerinnen und Bürger ist der Erlass einer Ordnungsbehördlichen Verordnung anzustreben.

 

Die bisherige Praxis, das per Telefonanruf die Osterfeuer angezeigt und vom Ordnungsamt die Situation durch mündliche Angaben beurteilt wird, kann aufgrund der Rechtslage und auch der Vielzahl der angezeigten Fälle unabhängig vom Erlass einer Ordnungsbehördlichen Verordnung nicht beibehalten werden.

 

Für die Anzeige von Osterfeuern für das Jahr 2008 wird interessierten Bürgerinnen und Bürger ein Merkblatt sowie ein Formblatt zur Verfügung gestellt, auf dem die erforderlichen Angaben gemacht werden können. Beide Formblätter sind der Vorlage als Anlage beigefügt. Diese Unterlagen werden im Bürgerbüro ausliegen, können angefordert oder auch aus dem Internet herunter geladen werden. Diese Regelung erfolgt im Rahmen der Organisationshoheit der Bürgermeisterin.

 

Verwaltungsseitig wird vorgeschlagen, die ordnungsbehördliche Verordnung in der vorgelegten Form zu beschließen. 

 

Im Auftrag

 

Alfons Krause                                  Marion Dirks  

Stellv. Fachbereichsleiter               Bürgermeisterin

 

 

 

 

 


Bezug: Sitzung des Umwelt- und Denkmalausschusses vom 06. Sept. 2007,

             TOP 2.0 ö. S

 

 

Höhe der tatsächl./voraussichtlichen Kosten:                                                             

 

Finanzierung durch Mittel bei der HHSt.:                                                                      

Über-/außerplanmäßige Ausgabe in Höhe von Euro:                                                

Finanzierungs-/Deckungsvorschlag:                                                                             


 


Anlagen:

 

  • Entwurf einer ordnungsbehördlichen Verordnung über die Zulässigkeit von Brauchtumsfeuern in der Stadt Billerbeck

 

  • Merkblatt für die Durchführung eines Brauchtumsfeuers in der Stadt Billerbeck

 

  • Anmeldeformular für das Osterfeuer