Sachverhalt:
Nach der
Aufhebung der Pflanzenabfallverordnung zum 01. Mai 2003 besteht grundsätzlich
die Möglichkeit, nach § 27 Abs. 2 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz das
Verbrennen von pflanzlichen Abfällen durch Allgemeinverfügung zu regeln. Davon
hat die Stadt Billerbeck Gebrauch gemacht. Schlagabraum kann demnach in der
Zeit vom 15. November bis zum 30. April des folgenden Jahres unter bestimmten
Auflagen verbrannt werden.
Die erlassene Allgemeinverfügung
gilt nicht für so genannte Brauchtumsfeuer wie z. B. Osterfeuer. Denn Brauchtumsfeuer
haben nach dem „Merkblatt zur Beseitigung pflanzlicher Abfälle außerhalb von Abfallentsorgungsanlagen“
(Stand: April 2003) des Umweltministeriums NRW nicht das Verbrennen von
Abfällen zum Ziel, sondern dienen der Brauchtumspflege. Hier gilt
ausschließlich der Regelungsgehalt des § 7 Landesimmissionsschutzgesetz (LImschG
NRW).
Nach § 7 LImschG
NRW ist das Verbrennen von Gegenständen im Freien untersagt, soweit hierdurch
die Nachbarschaft oder die Allgemeinheit gefährdet oder erheblich belästigt
werden kann. Eine Ausnahme bilden so genannte
Brauchtumsfeuer und damit auch Osterfeuer, bei denen unterstellt wird, dass
eine solche Belästigung nicht vorliegt. § 7 sieht vor, dass die Städte und
Gemeinden die Einzelheiten in einer ordnungsbehördlichen Verordnung regeln
können.
Als Osterfeuer
sind nach der Rechtsprechung des Oberwaltungsgerichts Münster allerdings nur
solche Feuer anzuerkennen, die der Brauchtumspflege dienen. Sie sind dadurch
gekennzeichnet, dass sie von einer in der Ortsgemeinschaft verankerten
Glaubensgemeinschaft, Organisation oder einem Verein zur Brauchtumspflege ausgerichtet
werden und als öffentliche Veranstaltung jedermann zugänglich sind..
Dies trifft auch in Billerbeck auf nur wenige Osterfeuer zu. Die
in der Vergangenheit häufig von Privatpersonen als „Osterfeuer“ deklarierte
schlichte Gehölzverbrennung ohne Bezug zur Brauchtumspflege ist deshalb
nicht zulässig.
Die Städte und
Gemeinden können, wie bereits ausgeführt, die näheren Einzelheiten zum
Verbrennen von Gegenständen im Freien z. B. durch Ordnungsbehördliche
Verordnung regeln. Die Stadt Billerbeck kann in einer solchen Verordnung klare
Maßstäbe über die Zulässigkeit von Osterfeuern und die entsprechenden Auflagen
zum Schutz von Mensch und Tier setzen. Sie kann in dieser Verordnung auch
definieren, was ortsspezifisch Brauchtumsfeuer sind. Dies könnten in Billerbeck
dann auch Feuer von Nachbarschaften sein. Natürlich wird mit dieser Reglegung
auch angestrebt, dass sich die Anzahl der Osterfeuer grundsätzlich verringert,
um der Feinstaubbelastung am Ostersonntag entgegen zu wirken. Andererseits
werden dann die Osterfeuer, die in der ordnungsbehördlichen Verordnung definiert
sind auch rechtlich auf eine sichere Basis gestellt.
Ohne dieses
Ortsstatut muss die Stadt Billerbeck die Zulässigkeit von Osterfeuern
ausschließlich auf der Grundlage des Immissionsschutzgesetzes beurteilen und jeweils eine entsprechende
Einzelfall-Ausnahmegenehmigung erteilen. Zur Klarstellung und zur
Rechtssicherheit auch für die Bürgerinnen und Bürger ist der Erlass einer
Ordnungsbehördlichen Verordnung anzustreben.
Die bisherige
Praxis, das per Telefonanruf die Osterfeuer angezeigt und vom Ordnungsamt die
Situation durch mündliche Angaben beurteilt wird, kann aufgrund der Rechtslage
und auch der Vielzahl der angezeigten Fälle unabhängig vom Erlass einer Ordnungsbehördlichen
Verordnung nicht beibehalten werden.
Für die Anzeige
von Osterfeuern für das Jahr 2008 wird interessierten Bürgerinnen und Bürger
ein Merkblatt sowie ein Formblatt zur Verfügung gestellt, auf dem die
erforderlichen Angaben gemacht werden können. Beide Formblätter sind der
Vorlage als Anlage beigefügt. Diese Unterlagen werden im Bürgerbüro ausliegen,
können angefordert oder auch aus dem Internet herunter geladen werden. Diese
Regelung erfolgt im Rahmen der Organisationshoheit der Bürgermeisterin.
Verwaltungsseitig wird vorgeschlagen, die ordnungsbehördliche
Verordnung in der vorgelegten Form zu beschließen.
Im Auftrag
Alfons Krause Marion Dirks
Stellv.
Fachbereichsleiter Bürgermeisterin
Bezug:
Sitzung des Umwelt- und Denkmalausschusses vom 06. Sept. 2007,
TOP 2.0 ö. S
Anlagen:
- Entwurf einer ordnungsbehördlichen Verordnung über die Zulässigkeit von Brauchtumsfeuern in der Stadt Billerbeck
- Merkblatt für die Durchführung eines Brauchtumsfeuers in der Stadt Billerbeck
- Anmeldeformular für das Osterfeuer