Sachverhalt:
In der Sitzung des
Haupt- und Finanzausschusses vom 10.06.2021 wurden seitens des Ausschusses
Änderungen vorgeschlagen, die durch den Städte- und Gemeindebund NRW auf die
Rechtmäßigkeit überprüft wurden.
Hier die einzelnen
Stellungnahmen des Städte- und Gemeindebundes NRW:
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Herr Messing
erläutert, dass es Änderungsvorschläge in der Hauptsatzung gegeben hätte. Er
bittet die Ratsmitglieder die Änderungsvorschläge der Reihe nach mit ihm
durchzugehen und Anmerkungen mitzuteilen. § 4 Gleichstellung
von Frau und Mann Abs. 2 Herr Tauber
macht auf den Zusatz in Satz 1 aufmerksam: Es soll die Ergänzung
„…Belange von Frauen und Männern…“ vorgenommen werden. Die
Gleichstellungsbeauftragte ist lt. Landesgleichstellungsgesetz nicht für die
Männer zuständig, z.B. bei Stellenbesetzungsverfahren. Es geht um die
Förderung der Frauen. § 7 Bezeichnung
des Rates und der Ratsmitglieder Herr Tauber regt
an, die Bezeichnung „Ratsmitglied“ in „dem Stadtrat angehörenden Personen“ zu
ändern. Zudem kam der Vorschlag auf, eine Änderung in „Ratsfrau/Ratsherr“
vorzunehmen. Frau Dirks sagt
Überprüfung zu. Die
Gemeindeordnung spricht von Ratsmitgliedern. Ratsherr und Ratsfrau sind
mögliche Bezeichnungen. In anderen Gemeinden werden sie gerade abgeschafft
und im Sinne des Genderns durch Ratsmitglied ersetzt. Wir schlagen vor, es
bei Ratsmitglied zu belassen. § 8 Dringlichkeitsentscheidungen „Dringlichkeitsentscheidungen
des Haupt- und Finanzausschusses oder des Bürgermeisters mit einem
Ratsmitglied (§ 60 Abs. 1 und 3 GO) bedürfen der Schriftform; sie
sind unverzüglich allen Ratsmitgliedern zur Kenntnis zu bringen.
Dringlichkeitsentscheidungen, die in die Zuständigkeit eines
entscheidungsbefugten Ausschusses fallen, sind außerdem den sachkundigen
Bürgern dieses Ausschusses mit der nächsten Einladung oder Niederschrift zur
Kenntnis zu bringen.“ Der Passus wurde
gestrichen. Herr Wieland bittet um weitere Informationen und fragt nach den
Dringlichkeitsentscheidungen, die nicht der Vergabepflicht unterliegen. Frau Dirks
antwortet, dass dieses für alle Dringlichkeitsentscheidungen gelte. Das Verfahren von Dringlichkeitsentscheidungen ist
durch den § 60 GO NW abschließend geregelt. Es ist die Genehmigung durch den
zuständigen Ausschuss oder den Rat erforderlich. Weitere Informationen sind
in der GO NW nicht vorgesehen § 9 Ausschüsse Abs. 6 Die Vorsitzenden
der Ausschüsse können von dem Bürgermeister jederzeit Auskunft über die
Angelegenheiten verlangen, die zum Aufgabenbereich ihres Ausschusses gehören;
sie haben insoweit zum Zwecke der Unterrichtung ihres Ausschusses auch das
Recht auf Akteneinsicht. Herr Tauber
möchte das Wort unverzüglich eingefügt haben. „…Die Vorsitzenden der
Ausschüsse können von der Bürgermeisterin/dem Bürgermeister unverzüglich
Auskunft…“ Herr Messing
sagt Überprüfung zu. Insgesamt
überflüssig, da ein umfassendes Recht auf Informationen und Akteneinsicht
jedem Ratsmitglied zusteht. Auch nicht mehr Bestandteil der Mustersatzung. Ist das Wort
„unverzüglich“ möglich? Ist überflüssig
wie oben erwähnt. Unverzüglich ist zudem wieder ein unbestimmter
Rechtsbegriff, der in der Praxis der Auslegung bedarf (d.h. ob es im Einzelfall
ohne schuldhaftes Zögern erfüllt worden ist). Jederzeit ist hierbei nicht
„schlechter“ als unverzüglich, von daher sehen wir die Änderung auch als
nicht notwendig an. § 10 Aufwandsentschädigung,
Verdienstausfallersatz Abs. 1 und 2 Herr Lennertz
schlägt vor, die Anzahl der Fraktionssitzungen von 20 auf 25 zu erhöhen. Herr Messing
antwortet, dass es in der Rechtsverordnung nachgeschaut und geprüft würde. Frau Dirks
ergänzt, dass die Verwaltung sich an die Verordnungen des Ministeriums und
des Städte- und Gemeindebundes halten müsse. § 11 Zuwendungen an Fraktionen Abs. 1 Herr Lennertz
schlägt eine Erhöhung des Sockelbetrages unter a) von monatlich 50,00 € auf
70,00 € und den Zusatzbetrag unter b) von monatlich 10,00 € auf 20,00
€ vor. Zusätzlich soll die Familie-Partei die pauschale Zuwendung
erhalten. Weiterhin
erkundigt sich Herr Lennertz nach der digitalen Ausstattung der
Ratsmitglieder und fragt nach, ob die Erstattung des Zuschusses für die
digitale Ratsarbeit in die Hauptsatzung miteinfließen könne. Eine Erhöhung
des Sockelbetrages und des Zusatzbetrages ist rechtlich unbedenklich.
Einzelne Ratsmitglieder, die keiner Fraktion angehören, können gem. § 56 Abs.
3 einen Zuschuss von max. 50 % einer 2er Fraktion erhalten. § 13 Bürgermeisterin/Bürgermeister Abs. 1 Herr Tauber
schlägt die Aufnahme einer Erläuterung zum unbestimmten Rechtsbegriff
“Geschäft der laufenden Verwaltung” mit in § 13 aufzunehmen. Herr Messing
antwortet, dass die Wortwahl nicht typisch für eine Hauptsatzung wäre. Frau Dirks sagt
die Überprüfung zu. „Geschäft der
laufenden Verwaltung“ ist ein unbestimmter Rechtsbegriff. Der Rat kann diesen
nicht weiter definieren, Der Begriff
stammt aus der GO NRW und ist in den dazugehörigen Kommentierungen ausgelegt
worden. |
Die aus der
rechtlichen Überprüfung resultierenden Änderungen und Vorschläge sind in der
als Anlage beigefügten Satzung und der Synopse grau hinterlegt.
I.A.
Hubertus Messing Marion
Dirks
Fachbereichsleiter Bürgermeisterin
Anlagen:
Synopse der Hauptsatzung der Stadt Billerbeck
Hauptsatzung der Stadt Billerbeck (nur im
Ratsinfosystem)