Betreff
Änderung der Hauptsatzung der Stadt Billerbeck
Vorlage
FBZD/0566/2021
Art
Sitzungsvorlage

 Beschlussvorschlag:                 Beschlussvorschlag für den Rat:

 

Die vorgeschlagenen Änderungen des Haupt- und Finanzausschusses werden in einer für die Ratssitzung vorzubereitenden Änderungssatzung der Hauptsatzung der Stadt Billerbeck übernommen.

 


Sachverhalt:

 

In der Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses vom 10.06.2021 wurden seitens des Ausschusses Änderungen vorgeschlagen, die durch den Städte- und Gemeindebund NRW auf die Rechtmäßigkeit überprüft wurden.

 

Hier die einzelnen Stellungnahmen des Städte- und Gemeindebundes NRW:

 

 

Herr Messing erläutert, dass es Änderungsvorschläge in der Hauptsatzung gegeben hätte. Er bittet die Ratsmitglieder die Änderungsvorschläge der Reihe nach mit ihm durchzugehen und Anmerkungen mitzuteilen.

 

§  4         Gleichstellung von Frau und Mann

 

Abs. 2

Herr Tauber macht auf den Zusatz in Satz 1 aufmerksam: Es soll die Ergänzung „…Belange von Frauen und Männern…“ vorgenommen werden.

 

Die Gleichstellungsbeauftragte ist lt. Landesgleichstellungsgesetz nicht für die Männer zuständig, z.B. bei Stellenbesetzungsverfahren. Es geht um die Förderung der Frauen.

§  7         Bezeichnung des Rates und der Ratsmitglieder

 

Herr Tauber regt an, die Bezeichnung „Ratsmitglied“ in „dem Stadtrat angehörenden Personen“ zu ändern. Zudem kam der Vorschlag auf, eine Änderung in „Ratsfrau/Ratsherr“ vorzunehmen.

 

Frau Dirks sagt Überprüfung zu.

 

Die Gemeindeordnung spricht von Ratsmitgliedern. Ratsherr und Ratsfrau sind mögliche Bezeichnungen. In anderen Gemeinden werden sie gerade abgeschafft und im Sinne des Genderns durch Ratsmitglied ersetzt. Wir schlagen vor, es bei Ratsmitglied zu belassen.

 

 

§  8         Dringlichkeitsentscheidungen

 

„Dringlichkeitsentscheidungen des Haupt- und Finanzausschusses oder des Bürgermeisters mit einem Ratsmitglied (§ 60 Abs. 1 und 3 GO) bedürfen der Schriftform;

 

 sie sind unverzüglich allen Ratsmitgliedern zur Kenntnis zu bringen. Dringlichkeitsentscheidungen, die in die Zuständigkeit eines entscheidungsbefugten Ausschusses fallen, sind außerdem den sachkundigen Bürgern dieses Ausschusses mit der nächsten Einladung oder Niederschrift zur Kenntnis zu bringen.“

 

Der Passus wurde gestrichen. Herr Wieland bittet um weitere Informationen und fragt nach den Dringlichkeitsentscheidungen, die nicht der Vergabepflicht unterliegen.

 

Frau Dirks antwortet, dass dieses für alle Dringlichkeitsentscheidungen gelte.

 

Das Verfahren von Dringlichkeitsentscheidungen ist durch den § 60 GO NW abschließend geregelt. Es ist die Genehmigung durch den zuständigen Ausschuss oder den Rat erforderlich. Weitere Informationen sind in der GO NW nicht vorgesehen

 

 

§  9         Ausschüsse

 

Abs. 6

Die Vorsitzenden der Ausschüsse können von dem Bürgermeister jederzeit Auskunft über die Angelegenheiten verlangen, die zum Aufgabenbereich ihres Ausschusses gehören; sie haben insoweit zum Zwecke der Unterrichtung ihres Ausschusses auch das Recht auf Akteneinsicht.

 

Herr Tauber möchte das Wort unverzüglich eingefügt haben. „…Die Vorsitzenden der Ausschüsse können von der Bürgermeisterin/dem Bürgermeister unverzüglich Auskunft…“

 

Herr Messing sagt Überprüfung zu.

 

Insgesamt überflüssig, da ein umfassendes Recht auf Informationen und Akteneinsicht jedem Ratsmitglied zusteht. Auch nicht mehr Bestandteil der Mustersatzung.

 

Ist das Wort „unverzüglich“ möglich?

 

Ist überflüssig wie oben erwähnt. Unverzüglich ist zudem wieder ein unbestimmter Rechtsbegriff, der in der Praxis der Auslegung bedarf (d.h. ob es im Einzelfall ohne schuldhaftes Zögern erfüllt worden ist). Jederzeit ist hierbei nicht „schlechter“ als unverzüglich, von daher sehen wir die Änderung auch als nicht notwendig an.

 

§ 10       Aufwandsentschädigung, Verdienstausfallersatz

 

Abs. 1 und 2

Herr Lennertz schlägt vor, die Anzahl der Fraktionssitzungen von 20 auf 25 zu erhöhen.

 

Herr Messing antwortet, dass es in der Rechtsverordnung nachgeschaut und geprüft würde.

 

Frau Dirks ergänzt, dass die Verwaltung sich an die Verordnungen des Ministeriums und des Städte- und Gemeindebundes halten müsse.

 

 

§ 11       Zuwendungen an Fraktionen

 

Abs. 1

Herr Lennertz schlägt eine Erhöhung des Sockelbetrages unter a) von monatlich 50,00 € auf 70,00 € und den Zusatzbetrag unter b) von monatlich 10,00 € auf 20,00 € vor. Zusätzlich soll die Familie-Partei die pauschale Zuwendung erhalten.

 

Weiterhin erkundigt sich Herr Lennertz nach der digitalen Ausstattung der Ratsmitglieder und fragt nach, ob die Erstattung des Zuschusses für die digitale Ratsarbeit in die Hauptsatzung miteinfließen könne.

 

Eine Erhöhung des Sockelbetrages und des Zusatzbetrages ist rechtlich unbedenklich. Einzelne Ratsmitglieder, die keiner Fraktion angehören, können gem. § 56 Abs. 3 einen Zuschuss von max. 50 % einer 2er Fraktion erhalten.

 

 

§ 13       Bürgermeisterin/Bürgermeister

 

Abs. 1

Herr Tauber schlägt die Aufnahme einer Erläuterung zum unbestimmten Rechtsbegriff “Geschäft der laufenden Verwaltung” mit in § 13 aufzunehmen.

 

Herr Messing antwortet, dass die Wortwahl nicht typisch für eine Hauptsatzung wäre.

 

Frau Dirks sagt die Überprüfung zu.

 

 

„Geschäft der laufenden Verwaltung“ ist ein unbestimmter Rechtsbegriff. Der Rat kann diesen nicht weiter definieren,

Der Begriff stammt aus der GO NRW und ist in den dazugehörigen Kommentierungen ausgelegt worden.

 

 

 

Die aus der rechtlichen Überprüfung resultierenden Änderungen und Vorschläge sind in der als Anlage beigefügten Satzung und der Synopse grau hinterlegt.

 

I.A.

 

 

 

 

Hubertus Messing                                                                                          Marion Dirks

Fachbereichsleiter                                                                                         Bürgermeisterin

 


Bezug:           

 

Höhe der tatsächl./voraussichtlichen Kosten:                                                                                                     

 

Finanzierung durch Mittel bei der HHSt.:                                                                                                             

Über-/außerplanmäßige Ausgabe in Höhe von Euro:                                                                                       

Finanzierungs-/Deckungsvorschlag:                                                                                                                        


 


Anlagen:

 

Synopse der Hauptsatzung der Stadt Billerbeck

Hauptsatzung der Stadt Billerbeck (nur im Ratsinfosystem)