Sachverhalt:
In der Sitzung des
Haupt- und Finanzausschusses vom 10.06.2021 wurden seitens des Ausschusses
Änderungen vorgeschlagen, die durch den Städte- und Gemeindebund NRW auf die
Rechtmäßigkeit überprüft wurden.
Hier die einzelnen
Stellungnahmen des Städte- und Gemeindebundes NRW bzw. der Verwaltung:
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§ 1 Einberufung
der Ratssitzung Abs.
2 Es wird folgende Änderung des Satzes 2 vorgeschlagen:
„Ergänzend wird zeitlich auf elektronischem Wege über die Einladung
informiert.“. Ist der Synopse und Satzung
berücksichtigt. § 1 Einberufung
der Ratssitzung Abs.
3 Herr Lennertz schlägt, aus Gründen der
Transparenz, die Auflistung der gestellten Fraktionsanträge mit
einzubeziehen, vor. Herr Geuking ergänzt um die Auflistung der
Bürgeranregungen. Herr Tauber regt an, die noch offenen
gestellten Anfragen der Fraktionen, bis zur Ladefrist, aufgelistet den
Ratsmitgliedern zur Verfügung zu stellen. Des Weiteren erwartet Herr Tauber, dass in
den Einladungen die Ergebnisse der abweichenden Beschlüsse dokumentiert
werden. Dieses lehnt Herr Messing ab und teilt mit,
dass aufgrund der zeitlichen Reihenfolge die Ergebnisse der vorangegangenen
vorberatenden Beschlüsse nicht immer vorliegen. Es werden aber die Ergebnisse aufgenommen,
die vorliegen. Die Einladung wird durch die
Bürgermeisterin erstellt. Sie enthält die Tagesordnungspunkte und ggf.
Beschlussvorlagen. Dafür sind keine Vorgaben möglich. Die offenen Anfragen und Anträge der
Fraktionen werden weiterhin jeweils mit dem Protokoll der Ratssitzung
verschickt. Vollkommen in Ordnung – Hoheit über die
Einladung und Erstellung der TOP liegen bei der Bürgermeisterin. § 1 Einberufung
der Ratssitzung Abs.
4 Herr Tauber möchte eine Erhöhung der
Qualität der Sitzungsvorlagen erreichen. Die Übersicht solle verbessert
werden, Gesetzestexte eingefügt und der strukturelle und inhaltliche Aufbau
überdacht werden. Zudem sollen die geplanten Zeitschienen für Projekte
aufgeführt werden, aufgeteilt nach Fachbereichen. Frau Dirks antwortet, dass sie alleine
bestimme, wie die Vorlagen aussehen. Der Schreibstil der einzelnen
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sei individuell. Die Anregungen werden zur Kenntnis genommen
und innerhalb der Verwaltung besprochen. Zutreffend, da können keine Vorgaben des
Rates gemacht werden. § 17 Fragerecht
der Ratsmitglieder Abs.
2 Es ergaben sich Rückfragen bezüglich der
Anzahl der mündlichen Anfragen. Hier wurde sich letztendlich geeinigt die
Reglementierung von „bis zu zwei“ wieder zu streichen und die bisherige
Formulierung beizubehalten. Ist der Synopse und Satzung
berücksichtigt. § 19 Wahlen Abs.
2 Herr Tauber schlägt vor, das Recht der
Bürgermeisterin/des Bürgermeisters auf Antragstellung der geheimen Wahl zu
streichen. Seines Erachtens sei dieses rechtlich in Ordnung. Herr Messing sagt
zu, es in der Mustergeschäftsordnung nachzuschauen und zu prüfen. In der Mustersatzung ist das Recht des
Bürgermeisters/der Bürgermeisterin genannt. Es kann nicht entzogen werden. § 50 Abs. 2 spricht nur von „wenn niemand
widerspricht“. Die offene Formulierung schließt daher die Bürgermeisterin mit
ein. § 24 Niederschrift Abs.
5 Herr Tauber fragt nach, ob die
Tonmitschnitte auch dem Vorsitzenden des Ausschusses zur Verfügung gestellt
werden können. Herr Messing sagt dies zu. Vorausgesetzt
wird jedoch, dass die Vorsitzende/der Vorsitzende den Mitschnitt im Rathaus
anhöre. Frau Dirks sei es wichtig, dass es vor der
Unterzeichnung der Niederschrift geschehe. Herr Lennertz signalisiert seine Zustimmung
zu diesem Verfahren. Herr Jakobi möchte das Wort “Tonmitschnitt”
durch digitale Aufzeichnung ersetzt wissen. Herr Tauber erkundigt sich über die
Möglichkeiten der Niederschriftenänderung bei Unstimmigkeiten aus Sicht der
Fraktionen nach der Unterzeichnung. Frau Dirks antwortet, dass es in NRW eine
gesetzliche Klarheit gebe. Die Niederschrift wird von der Protokollantin/dem
Protokollanten und dem Vorsitz unterschrieben. Nach Unterzeichnung ist keine
Änderung möglich. Die Niederschrift kann lediglich gerügt werden. Frau Hüwe merkt an, dass in anderen
Gemeinden das Protokoll nochmal abgestimmt wird. Frau Dirks verweist auf die Regelungen in
NRW. Vollkommen richtig. Die Niederschrift ist
eine Urkunde, welche nachträglich nicht abänderbar ist (andernfalls Straftat
Urkundenfälschung). Der TOP „Genehmigung der Niederschrift“ in
vielen Räten ist daher begrifflich irreführend, da nur (rügende) Hinweise zu
der Niederschrift aufgenommen werden können, die wiederum in der neuen
Niederschrift Einzug finden. § 27 Abweichungen
für das Verfahren der Ausschüsse Abs.
10 Herr Tauber schlägt vor, für den nun
freiwerdenden Absatz die Sitzungsdauerbegrenzung von drei Stunden
aufzunehmen. Frau Dirks antwortet, dass es eine
freiwillige Vereinbarung sei und es so belassen werden solle. Die Sitzungsdauer kann nicht von
vorneherein begrenzt werden. Das wäre ein Eingriff in die Arbeit des Rates
und der Ausschüsse. Sieht der Städte- und Gemeindebund
ebenfalls so. |
Die aus der
rechtlichen Überprüfung resultierenden Änderungen und Vorschläge sind in der
als Anlage beigefügten Synopse grau hinterlegt.
I.A.
Hubertus Messing Marion
Dirks
Fachbereichsleiter Bürgermeisterin
Anlagen:
Synopse der
Geschäftsordnung der Stadt Billerbeck
Geschäftsordnung
der Stadt Billerbeck (nur im Ratsinfosystem)