hier: Entgegennahme der Briefwahlunterlage im Erdgeschoss des Rathauses
Sachverhalt:
Nach § 62 Abs. 1 Satz 2 GO ist der Bürgermeister verantwortlich für die Leitung und Beaufsichtigung des Geschäftsganges der gesamten Verwaltung. Nach § 62 Abs. 1 Satz 3 GO leitet und verteilt er die Geschäfte.
Die Befugnis zur Leitung und Verteilung der Geschäfte wird auch als Organisationsrecht bezeichnet. Sie umfasst die institutionelle, personelle und funktionelle Organisationsmacht. Dazu gehören auch die räumlichen Bedingungen.
Da die Organisation der Verwaltung ein ausschließliches Recht der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters ist, fällt die Entscheidungskompetenz, wie und wo eine Dienstleistung erbracht wird, nicht in den Bereich des Rates.
Dem Rat ist natürlich nicht verwehrt, Haushaltsentscheidungen mit Auswirkungen auf die Organisation zu treffen. Dies kann aber nur eine Ermächtigung für den Bürgermeister/die Bürgermeisterin sein. Eine Verpflichtung zur Umsetzung durch die Verwaltung besteht nicht.
Bezüglich des als Anlage beigefügten Fraktionsantrages vom 06. November 2022 wird verwaltungsseitig vorgeschlagen, versuchsweise in der Zeit vom 19. April 2022 bis zum 13. Mai 2022, das Briefwahlbüro im Büro des Betriebsleiters Herrn Hein, einzurichten.
Die Verwaltung wird den Prozess evaluieren und in der Sitzung des HFA am 7. Juni 2022 berichten. In dieser Sitzung soll auch die abschließende Beratung des vorherigen FDP Antrages zum Thema Bürgerbüro erfolgen.
I.A.
Hubertus Messing Marion
Dirks
Fachbereichsleiter Bürgermeisterin
Anlagen:
Antrag der FDP Fraktion vom 06.11.2022