Beschlussvorschlag: Beschlussvorschlag für den Rat:
Die Stadt Billerbeck tritt zum 01.07.2022 der Anstalt des öffentlichen Rechts „d-NRW AöR“ bei.
Der erforderlichen Zeichnung einer einmaligen Finanzanlage on Höhe von 1.000,00 € als Stammkapital wird zugestimmt (§ 4 des Gesetzes über die Errichtung einer Anstalt des öffentlichen Rechts „d-NRW AöR“).
Die Interessenvertretung im Verwaltungsrat der Anstalt soll über die von den kommunalen Spitzenverbänden benannten Vertreter/innen erfolgen (§ 8 des Gesetzes über die Errichtung einer Anstalt des öffentlichen Rechts „d-NRW AöR“).
Sachverhalt:
Der Landtag NRW
hat im Oktober 2016 das Gesetz über die Errichtung einer Anstalt des
öffentlichen Rechts „d-NRW AöR“ (Errichtungsgesetz „d-NRW AöR“ beschlossen.
Ziel war es, dem staatlich-kommunalen IT Unternehmen eine zeitgemäße Rechtsform
zu geben. Seit 2002 initiiert und begleitet die d-NRW Kooperationsprojekte im
Bereich der Informationstechnik und des E-Governments.
Bereits vor 2016 hat
sich die d-NRW bei zahlreichen kommunal-staatlichen Kooperationsprojekten als
Impulsgeber und „neutrale“ Durchführungsinstanz bewährt (z.B. Vergabemarktplatz
NRW, Meldeportal für Behörden, Verwaltungssuchmaschine NRW, KiBiz.web etc.).
Aus praktischen Erwägungen wurde der bislang privatrechtlich organisierte
öffentliche Teil von d-NRW als Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR) mit
Wirkung vom 01.01.2017 neu ausgerichtet. Als Träger sollen neben dem Land NRW
sämtliche kommunale Gebietskörperschaften der Anstalt beitreten. Ein zentraler
Vorteil dieser Konstruktion liegt darin, dass die Träger der künftigen
Gesellschaft, Aufträge im Wege der Inhouse-Vergabe ausschreibungsfrei erteilen
können. Dabei gilt der Grundsatz der Freiwilligkeit der Inanspruchnahme der Anstalt
durch den Auftraggeber. Kosten für den Beitritt entstehen lediglich einmalig
durch Zeichnung der Stammkapitaleinlage in Höhe von 1.000 Euro.
Nach Auffassung
der kommunalen Spitzenverbände ist es erforderlich, dass, um die Vorteile bei
staatlich-kommunalen Kooperationsvorhaben nutzen zu können, möglichst viele
kommunale Gebietskörperschaften der neuen d-NRW AöR beitreten.
Von besonderer
Bedeutung ist die im Gesetz verankerte gemeinsame Trägerschaft durch Land und
Kommunen:
·
Das
E-Government-Gesetz NRW und der dazugehörige Masterplan enthalten eine Fülle
von Handlungsfeldern, die eine enge Abstimmung zwischen Land und Kommunen
erfordert. Die d-NRW AöR bietet den Kommunen hierfür einen projektorientierten
Zugang.
·
Als
Träger der d-NRW AöR können die Kommunen Produkte und Angebote von „d-NRW“ im
Rahmen einer ausschreibungsfreien Inhouse-Beauftragung nutzen (z.B. die
regionalen Vergabemarktplätze Rheinland, Metropole Ruhr und Westfalen) und
fachliche Unterstützung beim Einsatz von Informationstechnik in Anspruch
nehmen.
·
Als
Träger der d-NRW AöR erleichtern die Kommunen außerdem die Zusammenarbeit mit
kommunalen IT-Dienstleistern im Rahmen kommunalstaatlicher
Kooperationsprojekte. Die kommunale Trägerschaft ist eine zentrale
Voraussetzung für eine ausschreibungsfreie Beauftragung jener Dienstleister
durch die d-NRW.
·
Organe der Anstalt
sind der Verwaltungsrat und die Geschäftsführung. Für die kommunalen Träger der
Anstalt benennen der Städte- und Gemeindebund Nordrhein-Westfalen, der
Städtetag Nordrhein-Westfalen und der Landkreistag Nordrhein-Westfalen jeweils
zwei Mitglieder für den Verwaltungsrat. Die Kommunen, die sich an der Anstalt
des öffentlichen Rechts beteiligen wollen, haben daher kein direktes
Entsendungsrecht.
Mit dem Beitritt
muss einmalig ein Anteil am Stammkapital in Höhe von 1.000 Euro eingebracht
werden. Nach einem Austritt würde dieser Anteil unverzinslich an die jeweilige
Kommune zurückgezahlt werden.
I.A.
Hubertus Messing Marion
Dirks
Fachbereichsleiter Bürgermeisterin
Anlagen: