Sachverhalt:
Die Amtszeit der derzeitig tätigen Schiedsperson, Herr Peter Nowak, endet regulär nach fünf Jahren am 31. Oktober 2022, so dass eine Neu- bzw. Wiederwahl erforderlich ist. Gemäß § 3 Abs. 1 des Schiedsamtsgesetzes NRW (SchAG NRW) wird eine Schiedsperson vom Rat der Stadt gewählt. Die Wahlperiode beträgt nach § 3 Abs. 3 SchAG NRW fünf Jahre.
In einem Gespräch am 27.07.2022 zwischen der Stadt Billerbeck und Herrn Nowak, hat Herr Nowak mitgeteilt, dass er das Schiedsamt gerne weiterführen würde.
Die Voraussetzungen des § 2 SchAG NRW, welche bei der Wahl beachtet werden müssen,
- Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter
- Keine Betreuung
- Vollendung des 25. Lebensjahres
- Wohnsitz im Stadtgebiet
- Keine gerichtlichen Anordnungen zur Beschränkung in der Führung des Vermögens
- Keine Vollendung des 75. Lebensjahres
sind seitens der Verwaltung überprüft worden und liegen vor. Folglich erfüllt Herr Nowak weiterhin die Voraussetzungen für die Wahl zur Schiedsperson.
Entsprechend der Verwaltungsvorschriften zu § 3 SchAG NRW ist vor der Wahl bzw. der Wiederwahl die regionale Organisation, die sich die Wahrnehmung der Interessen der Schiedspersonen satzungsgemäß zum Ziel gesetzt hat, zu hören. Der Vorsitzende der Bezirksvertretung Münster des Bundes Deutscher Schiedsmänner und Schiedsfrauen, Herr Christoph, hat sein Einverständnis mit einer Wiederwahl erklärt.
Auch von Seiten des stellv. Direktors des Amtsgerichtes Coesfeld, Herrn Schneider, welcher nach § 7 SchAG NRW die Aufsicht über die Schiedspersonen führt, sind keine Bedenken gegen eine Wiederwahl des Herrn Nowak mitgeteilt worden.
Verwaltungsseitig wird vorgeschlagen, Herrn Peter Nowak als Schiedsperson wiederzuwählen.
i.A. i.A.
Sandra Niemann Hubertus Messing Marion Dirks
Sachbearbeiterin Fachbereichsleiter Bürgermeisterin
Anlagen: