Betreff
Aufhebung des Bebauungsplanes "Windeignungsbereich Osthellermark"
hier: Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen und Satzungsbeschluss
Vorlage
FBPB/1837/2022
Art
Sitzungsvorlage

 Beschlussvorschlag:                 Beschlussvorschlag für den Rat:

 

Ergebnisse aus den Beteiligungsverfahren:

1.       Die Bedenken der Bürgerinitiative „Gegenwind Osthellermark“ werden nicht berücksichtigt.

2.       Die Hinweise der Amprion GmbH und der deutschen Flugsicherung werden zur Kenntnis genommen.

 

Abschließende Beschlüsse:

3.       Der Rat der Stadt Billerbeck beschließt aufgrund des § 10 Abs. 1 BauGB sowie der §§ 7 und 41 GO NRW unter Abwägung aller öffentlichen und privaten Belange nach § 1 Abs. 7 BauGB gegen- und untereinander die Aufhebung des Bebauungsplanes „Windeignungsbereich Osthellermark” mit den örtlichen Bauvorschriften, der Begründung und dem Umweltbericht. Nach der Aufhebung des Bebauungsplanes richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 35 BauGB.

4.       Gemäß § 10 Abs. 3 BauGB ist die Aufhebungssatzung (Aufhebung des Bebauungsplanes) ortsüblich bekannt zu machen.

 

Rechtsgrundlagen sind:

·         Das Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634) in der zurzeit geltenden Fassung

·         Die Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023) in der zurzeit geltenden Fassung

·         Die Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW 2018) vom 21. Juli 2018 (GV. NRW S. 421) in der zurzeit geltenden Fassung

 


Sachverhalt:

 

Im Rahmen des v. g. Planverfahrens fand die Offenlage nach § 3 Abs. 2 BauGB vom 12. Mai 2022 bis zum 13. Juni 2022 (einschließlich) statt. Zudem wurde die Beteiligung der Behörden sowie der sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB durchgeführt.

 

Weder von privater noch von öffentlicher Seite sind in die Abwägung zusätzliche einzustellende Stellungnahmen eingegangen.

 

Die eingegangenen Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange sind in der Anlage I aufgelistet.

Die Stellungnahmen aus dem frühzeitigen Beteiligungsverfahren sind als Grundlage der Abwägung ebenfalls noch einmal beigefügt (Anlage II).

Die Aufstellungen mit der verwaltungsseitigen Stellungnahme werden zur Grundlage der Beschlussvorschläge gemacht.

 

Verwaltungsseitig wird unter Abwägung aller privaten und öffentlichen Belange unter- und gegeneinander vorgeschlagen, die Aufhebung des Bebauungsplans zu beschließen. Zukünftig richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 35 BauGB.

 

i. A.                                                                       i. A.

 

 

 

Michaela Besecke                                          Stefan Holthausen                                         Marion Dirks

Sachbearbeiterin                                            Fachbereichsleiter                                         Bürgermeisterin

 

 


Bezug:            Sitzung des Bezirksausschusses vom 26.04.2022, TOP 1 ö.S., des Stadtentwicklungs- und Bauausschusses vom 28.04.2022, TOP 2 ö.S. und des Rates vom 03.05.2022, TOP 8 ö.S.

 

Höhe der tatsächl./voraussichtlichen Kosten:                                                                                                    -,-- €

 

Finanzierung durch Mittel bei der HHSt.:                                                                                                             

Über-/außerplanmäßige Ausgabe in Höhe von Euro:                                                                                       

Finanzierungs-/Deckungsvorschlag:                                                                                                                        


 


Anlagen:

 

Nur Ratsinfosystem:

·           Anlage I – Abwägungstabelle gem. §§ 3 (2) / 4 (2) BauGB

·           Anlage II – Abwägungstabelle gem. §§ 3 (1) / 4 (1) BauGB

·           Entwurf des Aufhebungsplanes des Bebauungsplanes „Windeignungsbereich Osthellermark“ - Entwurf Planzeichnung-

·           Entwurf der Begründung mit Umweltbericht