hier: Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens
Sachverhalt:
Der Abwasserbetrieb hat eine Bauvoranfrage zur Errichtung einer
Kleinwindanlage mit einer Gesamthöhe von 40 m auf dem Gelände der Kläranlage
gestellt. Die Stadt Billerbeck wird um ihr gemeindliches Einvernehmen gebeten.
Da die Fläche im Außenbereich liegt und die Stadt Billerbeck über einen
rechtskräftigen Flächennutzungsplan mit Konzentrationszonen für Windenergie mit
Ausschlusswirkung im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB verfügt, wird dabei
auch abgefragt ob einer Ausnahme zugestimmt wird.
Die Windenergieanlage ist nach Einschätzung der Genehmigungsbehörde nach
§ 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB als mitgezogene Nebenanlage zur Kläranlage privilegiert.
Sie unterliegt damit nicht den Einschränkungen der 1.000 Meter Regel zu
bestehenden und neuen Wohngebieten für Anlagen nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB.
Auch wenn die Prüfung damit obsolet ist, sei hier angemerkt, dass sie zum
Baugebiet „Gantweger Bach“ und zu möglichen Siedlungsflächenerweiterungen bis
an die L 581 über 1.000 m entfernt liegt.
Wie bereits in der v. g. Sitzung zu Kleinwindrädern bis 10 Meter Höhe
erörtert, ist nun zu prüfen, ob für die geplante Anlage eine Atypik vorliegt,
so dass eine Ausnahme von der Ausschlusswirkung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB
möglich ist.
Die Nabenhöhe der Anlage ist mit 30 Metern geplant, der Rotor hat demnach
einen Durchmesser von 20 Meter. Anders als bei den bereits beratenen Anlagen
kann eine Anlage von 40 Metern Höhe eine ganz andere Wirkung in den
Außenbereich hervorrufen. Eine pauschale Aussage ist daher nicht denkbar,
sondern der Einzelfall ist hier zu betrachten.
Die geplante Kleinwindanlage ist nicht raumbedeutsam und liegt im
räumlichen Zusammenhang mit dem Industriegebiet Hamern. Dort befinden sich
bauliche Anlage, welche ähnlich hoch und höher sind. Die Sprühtürme haben eine
Höhe von bis zu 40 Metern und sind als kompakte Blöcke (z.B. Volumen Bauteil
32c: 20mx20mx40m) im Raum sehr dominant. Der gemauerte Fabrikschornstein ist
mit einer Höhe von 64 Metern die höchste bauliche Anlage in der Umgebung. Das
Geländeniveau Kläranlage/Industriegebiet liegt dabei ungefähr auf gleicher Höhe
(± 100m ü. NHN).
Vor diesem Hintergrund ist nach Auffassung der Verwaltung eine Ausnahme
von der Ausschlusswirkung begründbar. Ggfls. werden Betriebe im nördlichen
Industriegebiet ebenfalls Interesse an der Errichtung von Kleinwindanlagen
haben. Diese könnten als Nebenanlagen zu Gewerbebetrieben auch ohne die Nutzung
einer Ausnahmeregelung zulässig sein, da die Ausschlusswirkung sich ja nur auf
den Außenbereich bezieht und nicht auf den Innenbereich. Hierbei sind jedoch
die zahlreichen Wohnhäuser im Gebiet und notwendige Abstände und Beschränkungen
bei den möglichen Höhen zu berücksichtigen. Sofern sich konkrete Vorhaben
ergeben, wird verwaltungsseitig berichtet.
i. A. i.
A.
Michaela Besecke Stefan Holthausen Marion Dirks
Stadtplanerin Fachbereichsleiter Bürgermeisterin
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