hier: Stellungnahme zu einer Bauvoranfrage
Sachverhalt:
Die Eigentümerin der Grundstücke Mühlenstraße 37, 39 und 41 hat eine
Bauvoranfrage zur Errichtung von mehreren Wohngebäuden auf ihren Flurstücken
gestellt. Es gibt in diesem Bereich keinen Bebauungsplan, so dass sich die
Zulässigkeit nach § 34 BauGB (unbeplanter Innenbereich) richtet.
Für die Grundstücksteile zwischen Mühlenstraße und Friedhofsstraße gab es
bereits 2012 eine Bauvoranfrage zu Errichtung von zwei Doppelhäusern. In dem
Zusammenhang wurde auch über die damals noch öffentliche Wegeparzelle, auf dem
Flurstück 8 beraten. Es wurde damals eine Öffentlichkeitsbeteiligung mit allen
Anliegern durchgeführt, um zu erörtern ob ein Bebauungsplan aufgestellt werden
soll. Ziel sollte die rückwärtige Erschließung der Grundstücksteile und ihre
Bebauung sein. Im Ergebnis hatten sich die Anlieger einstimmig gegen eine
hintere Erschließung ausgesprochen, da die Aufenthaltsqualität der rückwärtigen
Gartenflächen und damit die Wohnqualität erheblich gemindert würde. Damit
erübrigte sich der Planungsbedarf und die Notwendigkeit die o.g. Wegeparzelle
weiterhin im öffentlichen Besitz zu halten.
Nun liegt eine Bauvoranfrage vor, welche eine neue Bebauung des gesamten
Areales umfasst. Die Gebäude Mühlenstraße 37, 39 und 41 sollen abgebrochen
werden. Keines der Gebäude steht unter Denkmalschutz. Zusätzlich soll mit Hilfe
einer Durchfahrt von der Mühlenstraße die Erschließung der nördlichen
Grundstücksteile für PKW erreicht werden. Hier sollen drei Gebäudeteile
errichtet werden.
In der Bauvoranfrage sind die Gebäude nur schematisch mit Angaben der
Trauf- und Firsthöhen dargestellt. Eine exakte Ausarbeitung der Gebäude wird
erst nach positivem Vorbescheid erfolgen. Das Vorhaben liegt im Geltungsbereich
der Gestaltungssatzung und wird, nachdem die Planung detaillierter vorliegt,
auch dem Gestaltungsbeirat vorgelegt.
Bei der Beurteilung ob ein gemeindliches Einvernehmen erteilt werden soll
ist zum einen zu schauen, ob sich das Vorhaben nach Art und Maß der baulichen
Nutzung in die Umgebungsbebauung einfügt, zum anderen ist zu überlegen, ob die
planerischen Vorstellungen der Stadt für diesen Bereich ggfls. durch die
Planung unmöglich gemacht würden.
Die Art der baulichen Nutzung der näheren Umgebung ist heute im
wesentlichen Wohnen. Es gibt auf einigen Grundstücken kleinere gewerbliche und
handwerkliche Nutzungen, welche als nicht störend bezeichnet werden können.
Insgesamt ist die nähere Umgebung vom Charakter eher als allgemeines Wohngebiet
und nicht als Mischgebiet zu bewerten. Der geplanten Nutzung steht der
Gebietscharakter demnach nicht entgegen.
Bei der geplanten Lage der Gebäude ist die Straßenrandbebauung und die
s.g. Hinterlandbebauung separat zu betrachten. Bei der Straßenrandbebauung ist
gegenüber der heutigen Bebauung die Überbauung der heutigen Zufahrt zu
erwähnen, ansonsten soll die vordere Bauflucht auf der Grenze zur Straße und
die Sodengasse zum südlichen Nachbarn erhalten bleiben.
Bei der rückwärtigen Bebauung ist zu beachten, dass nach heutiger
Rechtsprechung das Umfeld zur Beurteilung weiter gefasst werden muss, als dies
früher Praxis war. Als Referenzgebäude für die rückwärtige Bebauung wird das
Gebäude Mühlenstraße 17a angeführt, dies liegt in einer vergleichbaren
Bautiefe.
Das natürliche Gelände liegt an der Friedhofstraße ca. 2 Meter höher, als
an der Mühlenstraße. Das Gelände auf dem die Häuser D, E und F geplant sind,
liegt ca. 1 Meter höher als die Mühlenstraße.
Die Unterlagen geben die geplante Höhe über NHN an, so dass zu erkennen
ist, dass sich die Gebäude ins Umfeld einfügen.
i. A. i.
A.
Michaela Besecke Stefan
Holthausen Marion
Dirks
Stadtplanerin Fachbereichsleiter Bürgermeisterin
Bezug: Sitzung des Stadtentwicklungs- und Bauausschusses am 20.09.2012, TOP 10 ö.S. und des Haupt- und Finanzausschusses am 09.07.2013 TOP 6 n.ö.S.
Höhe der tatsächl./voraussichtlichen Kosten: -,-- €
Anlagen
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