Sachverhalt:
Nach dem Umzug der
Freiwilligen Feuerwehr Billerbeck in das neue Feuerwehrgerätehaus wurde nun ein
Belastungstest mit dem vorhandenen Notstromaggregat durchgeführt. Der
Belastungstest war erforderlich, um zu prüfen, ob die Feuerwehr im
Katastrophenfall, vor allem beim Szenario des langanhaltenden Stromausfalles
einsatzfähig ist. Das Ergebnis des Testes war, dass das bisherige
Notstromaggregat mit 45 kVA für die Feuerwehr nicht ausreichend ist. Es wurde
festgestellt, dass ein Notstromaggregat mit einer Leistung von 80 kVA
erforderlich ist.
In diesem
Zusammenhang hat der Kreis Coesfeld eine Kreisweite Abfrage gemacht, wie die
Städte und Gemeinden im Falle eines langanhaltenden Stromausfalles (72 Std.)
aufgestellt sind und die Einsatzfähigkeit gesichert ist.
Da das
Feuerwehrgerätehaus eine Anlauf- und Koordinationsstelle bei solchen Szenarien
ist, ist es unerlässlich ein geeignetes Notstromaggregat vorzuhalten.
Das bereits
vorhandene Notstromaggregat wird für die Einsatzfähigkeit der Stadt Billerbeck
am Rathaus eingesetzt werden. Hier wurde ein entsprechender Einspeisepunkt
errichtet.
Um eine kurzfristige
Einsatzbereitschaft der Freiwilligen Feuerwehr Billerbeck im Katastrophenfall
sicherzustellen und um eine nochmalige Preissteigerung zu verhindern ist die
Anschaffung und somit die überplanmäßige Auszahlung in diesem Jahr
erforderlich.
Die Deckung
der überplanmäßig bereitzustellenden Mittel in Höhe von 23.891,63 Euro
erfolgt durch Einsparungen in entsprechender Höhe bei dem Produkt
03014.78316000.
Die vom Rat
beschlossenen Haushaltsansätze haben grundsätzlich bindende Wirkung und dürfen
nicht überschritten werden. Zur Sicherstellung einer flexiblen
Haushaltsbewirtschaftung lässt das kommunale Haushaltsrecht Ausnahmen zu:
·
Zum
einen die Deckungsfähigkeit gem. § 21 Abs. 2 Gemeindehaushaltsverordnung NRW in
Verbindung mit § 7 der Haushaltssatzung der Stadt Billerbeck für das Jahr 2022.
·
Sowie
die Zulässigkeit von über- bzw. außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen
gem. § 83 GO NRW in Verbindung mit § 8 der Haushaltssatzung der Stadt
Billerbeck für das Jahr 2022. Die Zulässigkeit ist gegeben, wenn diese
Aufwendungen bzw. Auszahlungen unabweisbar sind. Mangels einer Definition des
Begriffs „unabweisbar“ von Seiten des Gesetzgebers stellt dieser Betriff auf
die dringende Notwendigkeit bzw. Eilbedürftigkeit der Umsetzung darauf ab, dass
eine Verschiebung nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zweckmäßig ist.
Über- und
außerplanmäßige Auszahlungen bedürfen der vorherigen Zustimmung des Rates, wenn
sie erheblich sind. Dies ist bei Überschreitung eines Betrages ab 15.000,00
Euro je Haushaltsposition innerhalb der einzelnen Produkte der Fall. Die
Deckung muss durch Mehrerträge/Mehreinzahlungen oder
Minderaufwendungen/Minderauszahlungen gewährleistet sein.
i.A. i.A.
Sandra Niemann Hubertus
Messing Marion
Dirks
Sachbearbeiterin Fachbereichsleiter Bürgermeisterin