Betreff
Bauvoranfrage zur Errichtung eines Wohnhauses mit Nebengebäude auf dem Grundstück Gemarkung Billerbeck-Stadt, Flur 16, Flurstück 5
Vorlage
FBPB/253/2008
Art
Sitzungsvorlage

 Beschlussvorschlag:                  Beschlussvorschlag für den Rat:

 

Zu dem geplanten Bauvorhaben wird das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 Abs. 1 Baugesetzbuch gegeben.


Sachverhalt:

 

Für das o. g. Grundstück liegt eine Bauvoranfrage zur Errichtung eines Einfamilienhauses im Anschluss an die Bauzeile an der Beerlager Straße vor. Das Gebäude soll sich vom Maß der baulichen Nutzung an die vorhandene Bebauung anpassen.

 

Für das Grundstück wurde bereits in der Vergangenheit ein Antrag auf Teilung des Grundstückes bzw. Bebauung gestellt. Mit Bescheid vom 31. Januar 1985 wurde dieser negativ beschieden. Im Übersichtsplan sind die damals beantragten Gebäude gestrichelt eingetragen. Die Ablehnung von Seiten des damaligen Planungsausschusses erfolgte aufgrund des Erhaltens von einigen hundertjährigen Buchen sowie der Umwandlung von Wald in Bauland ohne geklärte Ersatzaufforstungsfläche. Die Voraussetzungen nach § 34 Baugesetzbuch wurden nicht gesehen. Der Kreis Coesfeld als Bauaufsichtsbehörde stützte seine Ablehnung zum einen auf das versagte Einvernehmen der Stadt und ordnete das Vorhaben dem Außenbereich nach § 35 Baugesetzbuch zu.

 

Verwaltungsseitig wird das heute geplante Vorhaben positiv gesehen, sofern es sich an die vorhandene Bauzeile anschließt. Im Flächennutzungsplan ist der Bereich als Wohnbaufläche ausgewiesen. Insofern steht dieser dem Vorhaben nicht entgegen. Im Unterschied zur früheren Planung entsteht hier keine Lücke zwischen der Bebauung des Innenbereiches und dem neuen Wohnhaus. Zudem wurde früher noch eine südlich gelegene Bebauung beantragt, welche sich auch heute kaum ableiten lässt, da das vorhandene Wohnhaus in seiner Solitärstellung nicht prägend genug erscheint. Nach Durchsicht der damaligen Sitzungen war der wesentliche Ablehnungsgrund der vorhandene Baumbestand, welcher durch das heute beantragte Bauvorhaben nicht beeinträchtigt wird.

 

Städtebaulich wird das Vorhaben als vertretbar angesehen. Eine „unendliche“ Fortsetzung der Bauzeile ist aufgrund der Ausweisung im Flächennutzungsplan und des Waldes nicht möglich. Auf der nördlichen Seite der L 506 führt die Bebauung am Tiefen Weg noch weiter in nordöstliche Richtung, so dass hier keine einseitige Bebauung in die freie Landschaft erfolgt. Verwaltungsseitig wird daher vorgeschlagen, das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 Abs. 1 Baugesetzbuch zu geben.

 

 

i. A.                                                     i. A.

 

 

 

Michaela Besecke                           Gerd Mollenhauer                           Marion Dirks

Sachbearbeiterin                             Fachbereichsleiter                           Bürgermeisterin


Bezug:      Sitzung des Planungsausschusses vom 8. Januar 1985, TOP 4.3 ö.S.

 

 

Höhe der tatsächl./voraussichtlichen Kosten:                                                 -,--€     

 

Finanzierung durch Mittel bei der HHSt.:                                                                      

Über-/außerplanmäßige Ausgabe in Höhe von Euro:                                                

Finanzierungs-/Deckungsvorschlag:                                                                             


 


Anlage:

Übersichtsplan