Sachverhalt:
Im Produkthaushalt
der Stadt Billerbeck für das Jahr 2021 war für die Sanierung des
Kriegerehrenmals bei dem Produktkonto 10070.52110000 ein Betrag in Höhe von
200.000,00 Euro eingestellt.
Im Jahr 2021
erfolgten die Ausschreibung der drei Gewerke und im Oktober die Vergabe der
Aufträge. Da zu dem Zeitpunkt schon abzusehen war, dass die Arbeiten bis Ende
des Jahres nicht schlussgerechnet werden können, wurde im Rahmen der
Haushaltsaufstellung für das Jahr 2022 ein Betrag in Höhe von 150.000,00 Euro
bei dem v. g. Produktkonto eingestellt.
Die vergebenen
Arbeiten konnten witterungsbedingt jedoch nicht wie geplant ausgeführt werden,
so dass in 2021 auch keine Rechnungen in Höhe des Haushaltsansatzes von
50.000,00 Euro abgerechnet werden konnten.
Der für das Jahr
2022 eingestellte Betrag in Höhe von 150.000,00 Euro reicht daher aufgrund der
v. g. Verschiebung der Zahlungsfälligkeiten zur Begleichung der
Schlussrechnungen nicht aus.
Neben den v. g.
Haushaltsmittelverschiebungen stellte sich während der Baumaßnahme heraus, dass
das Kreuz gänzlich demontiert und erneuert werden musste. Der Umfang dieser
Arbeiten war im Vorfeld nicht ersichtlich, die Schäden zeigten sich erst nach
Reinigung des Kreuzes. Die Kosten für die Erneuerung des Kreuzes belaufen sich
auf 20.000,00 Euro.
Insgesamt belaufen
sich die Kosten für die Sanierung des Kriegerehrenmals nunmehr auf 220.000,00
Euro. Ein Betrag in Höhe von rd. 7.200 Euro wurde im Jahr 2021 zur Auszahlung
angewiesen, so dass in 2022 Haushaltsmittel in Höhe von 212.800,00 Euro
benötigt werden. Abzüglich der im Haushalt 2022 zur Verfügung stehenden Mittel
von 150.000,00 Euro, fallen in diesem Haushaltsjahr Mehrauszahlungen in Höhe
von 62.800,00 Euro bei dem Produktkonto 10070.52110000 an.
Die Deckung der
überplanmäßig bereitzustellenden Mittel in Höhe von 62.800,00 Euro erfolgt
durch Einsparungen in entsprechender Höhe bei dem Produkt 01120.52110000, da
die eingestellten Haushaltsmittel für die Erneuerung der Holzfenster an der
Schlagseite des Ludgeri-Schulgebäudes in 2023 neu veranschlagt werden.
Die vom Rat
beschlossenen Haushaltsansätze haben grundsätzlich bindende Wirkung und dürfen
nicht überschritten werden. Zur Sicherstellung einer flexiblen
Haushaltsbewirtschaftung lässt das kommunale Haushaltsrecht Ausnahmen zu:
·
Zum
einen die Deckungsfähigkeit gem. § 21 Abs. 2 Gemeindehaushaltsverordnung NRW in
Verbindung mit § 7 der Haushaltssatzung der Stadt Billerbeck für das Jahr 2022.
·
Sowie
die Zulässigkeit von über- bzw. außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen
gem. § 83 GO NRW in Verbindung mit § 8 der Haushaltssatzung der Stadt
Billerbeck für das Jahr 2022. Die Zulässigkeit ist gegeben, wenn diese
Aufwendungen bzw. Auszahlungen unabweisbar sind. Mangels einer Definition des
Begriffs „unabweisbar“ von Seiten des Gesetzgebers stellt dieser Betriff auf
die dringende Notwendigkeit bzw. Eilbedürftigkeit der Umsetzung darauf ab, dass
eine Verschiebung nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zweckmäßig ist.
Über- und
außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen bedürfen der vorherigen
Zustimmung des Rates, wenn sie erheblich sind. Dies ist bei Überschreitung
eines Betrages ab 15.000,00 Euro je Haushaltsposition innerhalb der einzelnen
Produkte der Fall. Die Deckung muss durch Mehrerträge/Mehreinzahlungen oder
durch Minderaufwendungen/Minderauszahlungen gewährleistet sein.
i.A.
gez. Stefan
Holthausen Marion
Dirks
Fachbereichsleiter Bürgermeisterin