hier: Antrag auf Gründung einer "Lenkungsgruppe Energie"
Sachverhalt:
Der Antrag
wurde vom Rat zur Beratung an den Stadtentwicklungs- und Bauausschuss
verwiesen. Er ist nochmals als Anlage beigefügt.
Als
Information für die Beratung ist verwaltungsseitig Folgendes auszuführen.
Bereits in
der Sitzung vom 09.06.2022 TOP 1 n.ö.S. wurde die Verwaltung beauftragt über
Veränderungen von Rahmenbedingungen zu regenerativen Energien zu informieren.
Dies ist bisher jedoch nicht erfolgt, da zwar das „Wind an Land Gesetz“ am 1.
Februar 2023 in Kraft tritt, die Ermittlung des Flächenbeitragswertes für die
regionalen Planungsträger jedoch durch das Land NRW noch nicht ermittelt sind.
Nordrhein-Westfalen ist verpflichtet 1,1% der Landesfläche bis Ende 2027 bzw.
1,8% der Landesfläche bis Ende 2032 für die Windenergie auszuweisen. Die
Landesregierung hat entschieden, die zur Errichtung der Flächenbeitragswerte
notwendigen Flächen von den regionalen Planungsträgern als Windenergiegebiete
sichern zu lassen. Für die einzelnen Planungsregionen sollen regionale
Teilflächenziele im Landesentwicklungsplan verbindlich festgelegt werden.
Im Oktober
hat die Regionalplanungsbehörde im Wortlaut mitgeteilt, dass sie „in Abstimmung
mit dem Regionalrat beabsichtigt das anstehende Verfahren zur Änderung des
Regionalplanes zu nutzen, um den Flächenbeitragswert für das Münsterland
schnellstmöglich zu erreichen. Hierzu sollen neben den im sachlichen Teilplan
Energie festgelegten Windenergiebereichen auch die in den Flächennutzungsplänen
der Kommunen dargestellten Windkonzentrationszonen in den Regionalplan
übernommen werden. Weiterhin sollen auch die Konzentrationszonen aus den
Flächennutzungsplänen, die wegen formeller Fehler aufgehoben wurden,
berücksichtigt werden.
Dies hat den
Vorteil, dass die bisherigen Anstrengungen und Erfolge des Münsterlandes bei
der Nutzung der Windenergie verwertet werden. Außerdem soll die kommunale
Planungsebene so schnell wie möglich von dem im Gesetz neu verankerten
Steuerungsmechanismen, der mit Erreichen der Flächenbeitragswerte greift,
profitieren“.
Der letzte
Satz bezieht sich auf die gesetzlichen Folgen beim Erreichen der Flächenziele.
Dabei ist zu beachten, dass der Gesetzgeber offensichtlich das Ziel einer
relativen Gleichverteilung der Flächenziele auf die Länder im Sinn hatte. Diese
folgt einer Gerechtigkeitslogik und könnte auch im Sinne der räumlichen
Verteilung der Stromnachfrage sinnvoll sein (Stichwort Netzengpässe und
Zwangsabschaltung von Windkraftanlagen). Sobald das Erreichen eines
einschlägigen Flächenziels gemäß § 5 Abs. 1 oder Abs. 2 WindBG
(Windenergieflächenbedarfsgesetz) festgestellt wird, entfällt kraft Gesetz die
Privilegierung außerhalb der ausgewiesenen Flächen. Werden die Ziele an den
Stichtagen jedoch verfehlt, sind Windenergieanlagen im gesamten Planungsraum
als privilegierte Vorhaben im Außenbereich genehmigungsfähig. Die o.g. Fristen
ermöglichen es den Ländern bis dahin nachzubessern, wenn Ziele nicht erreicht
werden können. In beiden Fällen wird der bisherigen Konzentrationszonenplanung
mit Ausschlusswirkung die Rechtswirkung, spätestens Ende 2027, genommen. Es
wird nun auf eine s.g. Positivplanung umgestellt.
Im Ergebnis
wird in den Landesteilen, welche bisher bereits einen erheblichen Anteil an
Flächen für die Nutzung von Windkraft zur Verfügung gestellt haben, dem
Außenbereichsschutz nach Erreichen oder Überschreiten des Flächenziels wieder
eine hohe Bedeutung zukommen, da –so die Gesetzesbegründung- für den
Fortbestand der gesetzlichen Privilegierung außerhalb der Windenergiegebiete
kein Bedürfnis mehr besteht.
Für die
Beurteilung der Rechtslage ist es demnach von elementarer Bedeutung welche
Flächenziele das Münsterland erreichen muss bzw. schon erreicht hat. Ohne diese
Erkenntnis ist die Rechtsfolge für Billerbeck nicht zu beurteilen.
i. A. i.
A.
Michaela Besecke Stefan Holthausen Marion
Dirks
Stadtplanerin Fachbereichsleiter Bürgermeisterin
Bezug: Rat der Stadt Billerbeck am 27.09.2022, TOP 16 ö.S.
Anlagen:
Nur Ratsinfosystem:
Antrag der FDP
Fraktion vom 10.08.2022