Betreff
Antrag der FDP Fraktion vom 10.08.2022
hier: Antrag auf Gründung einer "Lenkungsgruppe Energie"
Vorlage
FBPB/1853/2022
Art
Sitzungsvorlage

 Beschlussvorschlag:                 Beschlussvorschlag für den Rat:

 

ohne

 


Sachverhalt:

Der Antrag wurde vom Rat zur Beratung an den Stadtentwicklungs- und Bauausschuss verwiesen. Er ist nochmals als Anlage beigefügt.

 

Als Information für die Beratung ist verwaltungsseitig Folgendes auszuführen.

Bereits in der Sitzung vom 09.06.2022 TOP 1 n.ö.S. wurde die Verwaltung beauftragt über Veränderungen von Rahmenbedingungen zu regenerativen Energien zu informieren. Dies ist bisher jedoch nicht erfolgt, da zwar das „Wind an Land Gesetz“ am 1. Februar 2023 in Kraft tritt, die Ermittlung des Flächenbeitragswertes für die regionalen Planungsträger jedoch durch das Land NRW noch nicht ermittelt sind. Nordrhein-Westfalen ist verpflichtet 1,1% der Landesfläche bis Ende 2027 bzw. 1,8% der Landesfläche bis Ende 2032 für die Windenergie auszuweisen. Die Landesregierung hat entschieden, die zur Errichtung der Flächenbeitragswerte notwendigen Flächen von den regionalen Planungsträgern als Windenergiegebiete sichern zu lassen. Für die einzelnen Planungsregionen sollen regionale Teilflächenziele im Landesentwicklungsplan verbindlich festgelegt werden.

 

Im Oktober hat die Regionalplanungsbehörde im Wortlaut mitgeteilt, dass sie „in Abstimmung mit dem Regionalrat beabsichtigt das anstehende Verfahren zur Änderung des Regionalplanes zu nutzen, um den Flächenbeitragswert für das Münsterland schnellstmöglich zu erreichen. Hierzu sollen neben den im sachlichen Teilplan Energie festgelegten Windenergiebereichen auch die in den Flächennutzungsplänen der Kommunen dargestellten Windkonzentrationszonen in den Regionalplan übernommen werden. Weiterhin sollen auch die Konzentrationszonen aus den Flächennutzungsplänen, die wegen formeller Fehler aufgehoben wurden, berücksichtigt werden.

Dies hat den Vorteil, dass die bisherigen Anstrengungen und Erfolge des Münsterlandes bei der Nutzung der Windenergie verwertet werden. Außerdem soll die kommunale Planungsebene so schnell wie möglich von dem im Gesetz neu verankerten Steuerungsmechanismen, der mit Erreichen der Flächenbeitragswerte greift, profitieren“.

 

Der letzte Satz bezieht sich auf die gesetzlichen Folgen beim Erreichen der Flächenziele. Dabei ist zu beachten, dass der Gesetzgeber offensichtlich das Ziel einer relativen Gleichverteilung der Flächenziele auf die Länder im Sinn hatte. Diese folgt einer Gerechtigkeitslogik und könnte auch im Sinne der räumlichen Verteilung der Stromnachfrage sinnvoll sein (Stichwort Netzengpässe und Zwangsabschaltung von Windkraftanlagen). Sobald das Erreichen eines einschlägigen Flächenziels gemäß § 5 Abs. 1 oder Abs. 2 WindBG (Windenergieflächenbedarfsgesetz) festgestellt wird, entfällt kraft Gesetz die Privilegierung außerhalb der ausgewiesenen Flächen. Werden die Ziele an den Stichtagen jedoch verfehlt, sind Windenergieanlagen im gesamten Planungsraum als privilegierte Vorhaben im Außenbereich genehmigungsfähig. Die o.g. Fristen ermöglichen es den Ländern bis dahin nachzubessern, wenn Ziele nicht erreicht werden können. In beiden Fällen wird der bisherigen Konzentrationszonenplanung mit Ausschlusswirkung die Rechtswirkung, spätestens Ende 2027, genommen. Es wird nun auf eine s.g. Positivplanung umgestellt.

 

Im Ergebnis wird in den Landesteilen, welche bisher bereits einen erheblichen Anteil an Flächen für die Nutzung von Windkraft zur Verfügung gestellt haben, dem Außenbereichsschutz nach Erreichen oder Überschreiten des Flächenziels wieder eine hohe Bedeutung zukommen, da –so die Gesetzesbegründung- für den Fortbestand der gesetzlichen Privilegierung außerhalb der Windenergiegebiete kein Bedürfnis mehr besteht.

 

Für die Beurteilung der Rechtslage ist es demnach von elementarer Bedeutung welche Flächenziele das Münsterland erreichen muss bzw. schon erreicht hat. Ohne diese Erkenntnis ist die Rechtsfolge für Billerbeck nicht zu beurteilen.

 

i. A.                                                       i. A.                                                                      

 

 

 

Michaela Besecke                           Stefan Holthausen                                         Marion Dirks

Stadtplanerin                                    Fachbereichsleiter                                         Bürgermeisterin

 

 


Bezug:            Rat der Stadt Billerbeck am 27.09.2022, TOP 16 ö.S.

 

Höhe der tatsächl./voraussichtlichen Kosten:                                                                                                     

 

Finanzierung durch Mittel bei der HHSt.:                                                                                                             

Über-/außerplanmäßige Ausgabe in Höhe von Euro:                                                                                       

Finanzierungs-/Deckungsvorschlag:                                                                                                                        


 


Anlagen:

Nur Ratsinfosystem:

Antrag der FDP Fraktion vom 10.08.2022