Beschlussvorschlag: Beschlussvorschlag für den Rat:
Die weiteren Planungen zur Errichtung einer Kleinwindanlage auf dem Gelände der Kläranlage werden fortgesetzt, die Bauvoranfrage ist weiter zu führen. Die Mittel zur Errichtung der Kleinwindanlage werden für 2023 eingestellt und die Errichtung der Kleinwindanlage nach positiven Bescheid zur Bauvoranfrage bei der Solutions 4 Energie bestellt.
Sachverhalt:
In der Letzte Sitzung des Betriebsausschusses am 23.08.2022 erfolgte
folgender Beschluss:
Die Verwaltung
wird aufgefordert, Referenz-Anlagen zu ermitteln und vorzustellen hinsichtlich
des Energieertrages. Gleichzeitig sollen die erforderliche Artenschutzprüfung
(Stufe 1) und der landschaftspflegerischen Begleitplan, die im Rahmen der
Bauvoranfrage erforderlich sind, beauftragt werden.
Die
Artenschutzprüfung als auch der LBP wurde beauftragt und inzwischen der
Bauordnungsbehörde des Kreis Coesfeld vorgelegt Eine Beurteilung dazu erfolgte
bisher nicht.
Ebenso wurde eine
Referenzanlage ermittelt, hier die bauartgleiche Anlage der Solutions 4 Energie
der Gemeinde St. Michaelisdonn. Diese ist jedoch nur auf 22 m Nabenhöhe gebaut
im Gegensatz zur geplanten Anlage in Billerbeck mit 30 m Nabenhöhe. Zur
Begutachtung der Ergebnisse dieser Anlage in Michaelisdonn und zur fachlichen
Übertragung der Ergebnisse aus Michaelisdonn zum Standort Kläranlage Billerbeck
wurde ebenso die Anemos Gesellschaft für Umweltmeteorologie mbH als Gutachter
hinzugezogen, diese hatte auch schon das erste Gutachten zum Windertrag
erstellt. Das Gutachten ist dieser Vorlage beigefügt.
Wesentliche
Aussagen dieses Gutachten sind:
- Zusammenfassend
kann die Leistungsperformance der KWA St. Michaelisdonn bestätigt werden,
da die Unterschiede zwischen Betriebs-LK und der vermessenen bzw.
berechneten Leistungskennlinie relativ gering ist.
- Mit den
ermittelten Ertragswerten (von Michaelisdonn) kann nun der Vergleich zum
Standort Billerbeck gezogen werden.
- Zusammenfassend
kann gezeigt werden, dass am Standort St. Michaelisdonn die Windatlas
Methode plausibilisiert wurde. Demnach ist die Übertragung auf den
Standort Billerbeck anwendbar und der mit der Windatlas Methode berechnete
Bruttoenergieertrag von 66.234
KWh/a für den Referenzzeitraum 2002-2021 am Standort Billerbeck plausibel.
In St.
Michaelisdonn wurde der Betriebsleiter der Abwasserwerke, Herr de Vries vom
Unterzeichner befragt. Herr de Vries betreut ebenso ein Testfeld für
Kleinwindanlagen der Gemeinde St. Michaelisdonn. Er bestätigt den angegebenen
Ertrag der Anlage der Solutions 4 Energie. Auch bestätigt er den reibungslosen
Betrieb ohne Störungen und den hohen Qualitätsstandard der Anlage.
Auch erfolgte
aufgrund des Hinweises aus dem Betriebsausschuss eine Kontaktaufnahme des
Unterzeichners mit dem Kreis Steinfurt, dieser hatte schon 2015 eine Broschüre
zu Kleinwindanlagen im Rahmen der Initiative Energieland 2050 herausgegeben und
steht für Fragen zu diesen Anlagen fachlich zur Verfügung. Die zuständige
Fachberaterin des Kreis Steinfurt hat darauf verwiesen, dass zu
Kleinwindanlagen nur allgemeine Aussagen getroffen wurden und
selbstverständlich die auf einen Standort vorgenommene Planung und Berechnung
des Windertrages, so wie in Billerbeck vorgenommen, eine ganz andere Präferenz
hat. Auch ist darauf zu verweisen, dass in der Broschüre Kleinwindanlagen, wie
sie auf der Kläranlage Billerbeck geplant ist, nicht weiter betrachtet wurden,
diese „gewerblichen Anlagen mit 30-50 KW“ sogar ausdrücklich nicht weiter
betrachtet blieben. Vielmehr das Augenmerk auf Mikro- und Hauswindanlagen
gelegt wurde.
Mit der
Bestätigung des Windertrages der geplanten Anlage ist im Weiteren die
Wirtschaftlichkeit auf der Grundlage der z.Zt. gültigen Bedingungen zu prüfen.
Zum einen ist festzuhalten, dass gem. Umsatzsteuer-Anwendungserlass die
unternehmerische Mindestnutzung gem. § 15 (1, Satz 2) UStG nicht gegeben ist,
denn es ist eine Eigennutzung des erzeugten Stromes von über 90 % vorgesehen:
Unternehmerische Mindestnutzung nach § 15
Abs. 1 Satz 2 UStG (5): Die Lieferung, die Einfuhr oder der
innergemeinschaftliche Erwerb eines Gegenstands gilt als nicht für das
Unternehmen ausgeführt, wenn der Unternehmer den Gegenstand zu weniger als 10 %
für seine unternehmerische Tätigkeit verwendet (unternehmerische
Mindestnutzung)
Die Berechnungen
sind somit hinsichtlich Investition als auch Ertrag auf Bruttobeträge
abzustellen.
Zu berücksichtigen
ist hinsichtlich der Wirtschaftlichkeit der jeweilige Strompreis, insbesondere
die ersparten Aufwändungen für Stromeinkäufe bei den Energieversorgern. Dabei
sind 2 unterschiedliche Szenarien zu bewerten. Einerseits bei Gültigkeit der
Strompreisbremse für den Strombezug der Kläranlage und andererseits bei
Berücksichtigung des z. Zt. gültigen Strompreises ohne Strompreisbremse.
Hintergrund der Betrachtung beider Szenarien ist die Tatsache, dass z.Zt. nicht
entschieden ist, ob die Strompreisbremse auch für kommunale Liegenschaften angewandt
wird.
Es ergebe sich
folgende Gebührenvorschauen auf der Grundlage folgender
unterschiedlicher Sachverhalte:
Ohne
Strompreisbremse:
- Kommunalkredit,
20 J. Laufzeit, 2,25 % Zins, Zahlung 1/2 jährl.; z.B. NRW Bank.
- Gem.
abgeschlossenen Energievertrag sind in 2023 0,6714 €/kWh brutto (ohne
EEG-Umlage) für Strombezug und 0,082 € für Einspeisung zu zahlen/zu
erwirtschaften.
- 90% Eigenstromanteil.
- Ab 2024
werden 0,55 €/ KWh für Strombezug angesetzt und 2 % jährl. Steigerung für
Bezugskosten und Einspeisung erst ab 2028.
- Anschaffungskosten:
310.000,- € brutto, 20 J. Abschreibung lin.
- Betriebskosten
gem. Angebot: 5.400,- €, Steigerung 2% p.a.
Es ergibt sich ein
jährlicher Ertrag durch die geplante Windanlage, der sich für die Dauer des
Abschreibungszeitraum in 20 Jahren auf rd. 250.000,- € summiert.
Mit
Strompreisbremse:
- bei
Kommunalkredit, 20 J. Laufzeit, 2,25 % Zins, Zahlung 1/2 jährl.; z.B. NRW
Bank.
- Preisbremse mit 0,40 €/KWh,
0,082 € für Einspeisung.
- 90 %
Eigenstromanteil
- Ab 2024: 2 % jährl. Steigerung für Bezugskosten
und Einspeisung.
- Anschaffungskosten:
310.000,- € brutto , 20 J.
Abschreibung lin.
- Betriebskosten gem. Angebot:
5.400,- €, Steigerung 2% p.a.
Auch bei Annahme eines Strompreisdeckels ergibt sich ein
positiver Ertrag für die Dauer der Betriebszeit der Kleinwindanlage von rd.
80.000,- €.
Die geplante Kleinwindanlage ist somit ein
zusätzlicher Beitrag zur Gebührenstabilität und -minderung und trägt ebenso zur
Versorgungssicherheit als auch zur angestrebten CO- 2 Reduktion bei!
Ebenso ist die
Kleinwindanlage Teil des Gesamtkonzeptes zur energieautarken Kläranlage,
auf den Steckbrief im Rahmen des Klimaschutzkonzeptes,
hier Pkt 6.8 wird verwiesen, die Priorität 1 für dieses Projekt ist dort
ausgewiesen.
Rainer Hein
Marion Dirks
Betriebsleiter Bürgermeisterin
Anlagen:
Gutachten der Anemos Gesellschaft für Umweltmetereologie mbh vom 26.Sept. 2022