Betreff
Errichtung einer Kleinwindanlage auf dem Gelände der Kläranlage
Vorlage
AB/0293/2022
Aktenzeichen
81-he
Art
Sitzungsvorlage

 Beschlussvorschlag:                 Beschlussvorschlag für den Rat:

Die weiteren Planungen zur Errichtung einer Kleinwindanlage auf dem Gelände der Kläranlage werden fortgesetzt, die Bauvoranfrage ist weiter zu führen. Die Mittel zur Errichtung der Kleinwindanlage werden für 2023 eingestellt und die Errichtung der Kleinwindanlage nach positiven Bescheid zur Bauvoranfrage bei der Solutions 4 Energie bestellt.

 


Sachverhalt:

 

In der Letzte Sitzung des Betriebsausschusses am 23.08.2022 erfolgte folgender Beschluss:

 

Die Verwaltung wird aufgefordert, Referenz-Anlagen zu ermitteln und vorzustellen hinsichtlich des Energieertrages. Gleichzeitig sollen die erforderliche Artenschutzprüfung (Stufe 1) und der landschaftspflegerischen Begleitplan, die im Rahmen der Bauvoranfrage erforderlich sind, beauftragt werden.

 

Die Artenschutzprüfung als auch der LBP wurde beauftragt und inzwischen der Bauordnungsbehörde des Kreis Coesfeld vorgelegt Eine Beurteilung dazu erfolgte bisher nicht.

 

Ebenso wurde eine Referenzanlage ermittelt, hier die bauartgleiche Anlage der Solutions 4 Energie der Gemeinde St. Michaelisdonn. Diese ist jedoch nur auf 22 m Nabenhöhe gebaut im Gegensatz zur geplanten Anlage in Billerbeck mit 30 m Nabenhöhe. Zur Begutachtung der Ergebnisse dieser Anlage in Michaelisdonn und zur fachlichen Übertragung der Ergebnisse aus Michaelisdonn zum Standort Kläranlage Billerbeck wurde ebenso die Anemos Gesellschaft für Umweltmeteorologie mbH als Gutachter hinzugezogen, diese hatte auch schon das erste Gutachten zum Windertrag erstellt. Das Gutachten ist dieser Vorlage beigefügt.

 

 

Wesentliche Aussagen dieses Gutachten sind:

 

 

  • Zusammenfassend kann die Leistungsperformance der KWA St. Michaelisdonn bestätigt werden, da die Unterschiede zwischen Betriebs-LK und der vermessenen bzw. berechneten Leistungskennlinie relativ gering ist.

 

  • Mit den ermittelten Ertragswerten (von Michaelisdonn) kann nun der Vergleich zum Standort Billerbeck gezogen werden.

 

  • Zusammenfassend kann gezeigt werden, dass am Standort St. Michaelisdonn die Windatlas Methode plausibilisiert wurde. Demnach ist die Übertragung auf den Standort Billerbeck anwendbar und der mit der Windatlas Methode berechnete Bruttoenergieertrag von 66.234 KWh/a für den Referenzzeitraum 2002-2021 am Standort Billerbeck plausibel.

 

 

In St. Michaelisdonn wurde der Betriebsleiter der Abwasserwerke, Herr de Vries vom Unterzeichner befragt. Herr de Vries betreut ebenso ein Testfeld für Kleinwindanlagen der Gemeinde St. Michaelisdonn. Er bestätigt den angegebenen Ertrag der Anlage der Solutions 4 Energie. Auch bestätigt er den reibungslosen Betrieb ohne Störungen und den hohen Qualitätsstandard der Anlage.

 

Auch erfolgte aufgrund des Hinweises aus dem Betriebsausschuss eine Kontaktaufnahme des Unterzeichners mit dem Kreis Steinfurt, dieser hatte schon 2015 eine Broschüre zu Kleinwindanlagen im Rahmen der Initiative Energieland 2050 herausgegeben und steht für Fragen zu diesen Anlagen fachlich zur Verfügung. Die zuständige Fachberaterin des Kreis Steinfurt hat darauf verwiesen, dass zu Kleinwindanlagen nur allgemeine Aussagen getroffen wurden und selbstverständlich die auf einen Standort vorgenommene Planung und Berechnung des Windertrages, so wie in Billerbeck vorgenommen, eine ganz andere Präferenz hat. Auch ist darauf zu verweisen, dass in der Broschüre Kleinwindanlagen, wie sie auf der Kläranlage Billerbeck geplant ist, nicht weiter betrachtet wurden, diese „gewerblichen Anlagen mit 30-50 KW“ sogar ausdrücklich nicht weiter betrachtet blieben. Vielmehr das Augenmerk auf Mikro- und Hauswindanlagen gelegt wurde.

 

Mit der Bestätigung des Windertrages der geplanten Anlage ist im Weiteren die Wirtschaftlichkeit auf der Grundlage der z.Zt. gültigen Bedingungen zu prüfen. Zum einen ist festzuhalten, dass gem. Umsatzsteuer-Anwendungserlass die unternehmerische Mindestnutzung gem. § 15 (1, Satz 2) UStG nicht gegeben ist, denn es ist eine Eigennutzung des erzeugten Stromes von über 90 % vorgesehen:

 

Unternehmerische Mindestnutzung nach § 15 Abs. 1 Satz 2 UStG (5): Die Lieferung, die Einfuhr oder der innergemeinschaftliche Erwerb eines Gegenstands gilt als nicht für das Unternehmen ausgeführt, wenn der Unternehmer den Gegenstand zu weniger als 10 % für seine unternehmerische Tätigkeit verwendet (unternehmerische Mindestnutzung)

 

Die Berechnungen sind somit hinsichtlich Investition als auch Ertrag auf Bruttobeträge abzustellen.

 

Zu berücksichtigen ist hinsichtlich der Wirtschaftlichkeit der jeweilige Strompreis, insbesondere die ersparten Aufwändungen für Stromeinkäufe bei den Energieversorgern. Dabei sind 2 unterschiedliche Szenarien zu bewerten. Einerseits bei Gültigkeit der Strompreisbremse für den Strombezug der Kläranlage und andererseits bei Berücksichtigung des z. Zt. gültigen Strompreises ohne Strompreisbremse. Hintergrund der Betrachtung beider Szenarien ist die Tatsache, dass z.Zt. nicht entschieden ist, ob die Strompreisbremse auch für kommunale Liegenschaften angewandt wird.

 

Es ergebe sich folgende Gebührenvorschauen auf der Grundlage folgender unterschiedlicher Sachverhalte:

 

Ohne Strompreisbremse:

  • Kommunalkredit, 20 J. Laufzeit, 2,25 % Zins, Zahlung 1/2 jährl.; z.B. NRW Bank.
  • Gem. abgeschlossenen Energievertrag sind in 2023 0,6714 €/kWh brutto (ohne EEG-Umlage) für Strombezug und 0,082 € für Einspeisung zu zahlen/zu erwirtschaften.
  •  90% Eigenstromanteil.
  • Ab 2024 werden 0,55 €/ KWh für Strombezug angesetzt und 2 % jährl. Steigerung für Bezugskosten und Einspeisung erst ab 2028.
  • Anschaffungskosten: 310.000,- € brutto, 20 J. Abschreibung lin.
  • Betriebskosten gem. Angebot: 5.400,- €, Steigerung 2% p.a.

 

 

 

Es ergibt sich ein jährlicher Ertrag durch die geplante Windanlage, der sich für die Dauer des Abschreibungszeitraum in 20 Jahren auf rd. 250.000,- € summiert.

 

Mit Strompreisbremse:

  • bei Kommunalkredit, 20 J. Laufzeit, 2,25 % Zins, Zahlung 1/2 jährl.; z.B. NRW Bank.
  •                Preisbremse mit 0,40 €/KWh, 0,082 € für Einspeisung.
  • 90 % Eigenstromanteil
  •                Ab 2024:  2 % jährl. Steigerung für Bezugskosten und Einspeisung.
  •                Anschaffungskosten: 310.000,- € brutto  , 20 J. Abschreibung lin.
  •                Betriebskosten gem. Angebot: 5.400,- €, Steigerung 2% p.a.

 

 

Auch bei Annahme eines Strompreisdeckels ergibt sich ein positiver Ertrag für die Dauer der Betriebszeit der Kleinwindanlage von rd. 80.000,- €.        

 

 Die geplante Kleinwindanlage ist somit ein zusätzlicher Beitrag zur Gebührenstabilität und -minderung und trägt ebenso zur Versorgungssicherheit als auch zur angestrebten CO- 2 Reduktion bei!

 

 

 

 

Ebenso ist die Kleinwindanlage Teil des Gesamtkonzeptes zur energieautarken Kläranlage, auf den Steckbrief im Rahmen des Klimaschutzkonzeptes, hier Pkt 6.8 wird verwiesen, die Priorität 1 für dieses Projekt ist dort ausgewiesen.

 

 

 

 

Rainer Hein                                                    Marion Dirks

Betriebsleiter                                                  Bürgermeisterin

 


Bezug:           

 

Höhe der tatsächl./voraussichtlichen Kosten: 310.000,- brutto                                                                  

 

Finanzierung durch Mittel bei der HHSt.:                                                                                                             

Über-/außerplanmäßige Ausgabe in Höhe von Euro:                                                                                       

Finanzierungs-/Deckungsvorschlag:                                                                                                                        


 


Anlagen:

Gutachten der Anemos Gesellschaft für Umweltmetereologie mbh vom 26.Sept. 2022