Sachverhalt:
Der
Betriebsausschuss hat in seiner Sitzung am 24. Mai folgendes beschlossen:
Auf der
Grundlage der anliegenden Machbarkeitsstudie Photovoltaik für die Kläranlage
Billerbeck wird die Variante 2 zur Förderung –sobald dies wieder möglich ist -
beantragt und in 2023 umgesetzt.
Sollte eine Förderung von
Photovoltaik-Dachanlagen auf kommunalen Gebäuden zusammen mit einem
Batteriespeicher nicht möglich sein, ist die Variante 3 zu präferieren und ein
entsprechender Förderantrag für Batteriespeicher zu stellen und das Projekt
nach Variante 3 umzusetzen.
Die erforderlichen Finanzmittel sind im
Wirtschaftsplan für 2023 vorzusehen.
Mit Datum vom 3.
November 2022 war das Förderprogramm für PV Anlagen wieder unter Progress-NRW
freigeschaltet, es wurde nunmehr unter folgender Bezeichnung geführt:
Förderung von
Photovoltaik-Dachanlagen auf kommunalen Gebäuden mit/ohne Batteriespeicher i.V.
mit der Billigkeitsrichtlinie.
Als
Fördervoraussetzung gilt, dass die Eigenmittel der beantragten Maßnahme über
die Billigkeitsrichtlinie der Bezirksregierung Arnsberg abgedeckt werden. Dort
muss vor Antragstellung im Programm Klimaschutztechnik ein separater Antrag
über die selbe Maßnahme in der Billigkeitsrichtlinie gestellt werden. Auf
Nachfrage wurde dies schriftlich von der zuständigen Bezirksregierung Arnsberg
insoweit präzisiert, „dass der
Eigenanteil zu 100 % über die Billigkeitsrichtlinie abgedeckt werden sollte.
Einer geringen „Anfinanzierung“ würde nicht zugestimmt.“
Gem. den
Ausführungen der Verwaltung zur HFA Sitzung am 1.12.2022 wurde diese Aussage
inzwischen seitens der Bezirksregierung Arnsberg geändert. Nunmehr soll auch
eine anteilige Finanzierung der Eigenmittel über die Mittel der
Billigkeitsrichtlinie möglich sein, eine Förderung über Progress NRW somit über
die Zulassung der Mittelverwendung aus der Billigkeitsrichtlinie zur anteiligen
Finanzierung der Eigenmittel denkbar sein. Vorbehaltlich des Beschlusses des
HFA, dieser entscheidet über die Mittelverwendung der Mittel der
Billigkeitsrichtlinie, kann ein Förderantrag nach Progress NRW i.V. mit der
Billigkeitsrichtlinie für die PV Anlage mit Speicher auf der Kläranlage
gestellt werden. Demnach sind einerseits Mittel der Billigkeitsrichtlinie
i.d.H.v. 34.000 € und eine Förderung nach Progress NRW i.d.H.v. 40 % = 72.240,-
in der Wirtschaftlichkeitsberechnung den Investitionskosten abzuziehen, der
Eigenanteil verringert sich somit auf 106.240,- €
Darüber hinaus ist
gem. der neuen Förderrichtlinie eine Förderung nur dann gegeben, wenn der
geplante Speicher max. 2 mal die Kapazität erreicht wie die PV Anlage an
Leistung in KW peak ausgelegt ist, das wäre somit für die PV Anlage auf der
Kläranlage ein max. 100 KWh großer Speicher, die Leistung der PV Anlage ist mit
rd. 50 KW peak ausgelegt.
Insofern war die
Machbarkeitsstudie anzupassen, dort war ein Speicher mit 156 KWh ausgelegt und
vorgesehen. Diese angepasste Machbarkeitsstudie, ergänzt um die Variante 4 mit
einem kleineren Speicher von 96 KWh ist dieser Vorlage beigefügt.
Gem. der
beigefügten Machbarkeitsstudie ist die Errichtung der PV Anlage mit einem 96
KWh großem Speicher wirtschaftlich und innerhalb von 5,1 Jahren bei einer
angenommenen Nutzungsdauer von 20 Jahren amortisiert:
Die PV Anlage
stellt sich somit als wirtschaftlich dar und ist ein weiterer Baustein zur
dauerhaften Gebührenstabilität und Gebührenminderung.
Insbesondere vor
dem Hintergrund des Gesamtkonzeptes zur CO-2 freien und energieautarken
Kläranlage ist die Herstellung der geplanten PV Anlage einschl. des Speichers
in Verbindung mit der Kleinwindanlage und des BHKW zu empfehlen. Auf den
Steckbrief im Rahmen des Klimaschutzkonzeptes, hier Pkt. 6.8 wird verwiesen,
die Priorität 1 für dieses Projekt ist dort ausgewiesen.
Rainer Hein
Marion Dirks
Betriebsleiter Bürgermeisterin
Anlagen: Machbarkeitsstudie_Billerbeck_221122_V4