hier: Vorstellung des Bebauungsplanentwurfes und Beschluss zur Offenlage nach § 3 Abs. 2 BauGB und Beteiligung der Behörden nach § 4 Abs. 2 BauGB
1. Der Bebauungsplan wird im beschleunigten Verfahren nach § 13a Baugesetzbuch (BauGB) durchgeführt. Nach § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB in Verbindung mit § 13 Abs. 3 BauGB wird auf die Umweltprüfung und den Umweltbericht verzichtet.
2. Auf eine frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB wird gem. § 13a Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Nr. 1 BauGB verzichtet.
3. Der Entwurf des Bebauungsplanes „An der Welle/Josefstraße“ und der Entwurf der Begründung werden gebilligt.
4. Nach§ 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Nr. 2 und 3 BauGB wird die Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB durchgeführt und die berührten Träger öffentlicher Belange werden nach § 4 Abs. 2 BauGB beteiligt.
Sachverhalt:
Die Bauvorhaben an
der Welle 6 und 6a sowie die Überplanung des Grundstückes mit dem
Fahrradgeschäft sind bereits in öffentlicher Sitzung beraten und als Ausnahmen
von der 2020 erlassenen Veränderungssperre zugelassen worden. Die damals
vorgestellten Vorhaben finden nunmehr auch Eingang in den Planentwurf.
In den vergangenen
Wochen haben Gespräche mit den Eigentümern der übrigen Grundstücke
stattgefunden. An der Josefstraße wurden die zukünftigen Planungen der
Eigentümer abgefragt und über eine Weiterentwicklung der Baumöglichkeiten
beraten. Konsens war bei den Eigentümern, dass ein Festhalten an den
stringenten Trauf- und Firsthöhen nicht erwünscht ist. Auch wenn nicht jeder
einen aktuellen Bauwunsch hat, wird die Möglichkeit einer Erweiterung in die
Höhe begrüßt. Insbesondere im Bereich der niedrigeren Hausnummern bestehen auch
aktuelle Bauwünsche.
Zudem wurde
erörtert wie mit der Grenzbebauung und rückwärtigen Bauteilen umgegangen werden
soll und wie eine gegenseitige Verschattung auf den kleinen Grundstücken
möglichst vermieden werden kann.
Zudem fand auch
ein Gespräch mit den Eigentümern der Grundstücke An der Welle 4 und 4a statt,
da auch hier eine abweichende Bauweise vorhanden ist.
Der Planentwurf
wird in der Sitzung vorgestellt. § 13a BauGB sieht den Verzicht auf ein
frühzeitige Beteiligungsverfahren vor. Im Rahmen der Offenlage können alle
Betroffenen noch einmal schauen, ob Sie Anregungen oder Bedenken formulieren
möchten. Die Verwaltung steht für Rückfragen zur Verfügung, zumal aufgrund der
relativ komplizierten Festsetzungen der abweichenden Bauweise hier eine
Spezialität des Baurechtes vorliegt. Sofern sich noch Änderungsbedarf ergibt
kann dieser im weiteren Verfahren noch aufgenommen werden.
Die
Veränderungssperre wurde bis zum 26.06.2023 verlängert. Verwaltungsseitig wird
angestrebt eine erneute Verlängerung zu vermeiden und den Bebauungsplan vorher
zur Rechtskraft zu bringen.
i. A. i. A.
Michaela Besecke Stefan Holthausen Marion Dirks
Sachbearbeiterin Fachbereichsleiter Bürgermeisterin
Bezug: Sitzung des Stadtentwicklungs- und Bauausschusses am 04.05.2021, TOP 6 ö.S. und des Stadtentwicklungs- und Bauausschusses am 02.11.2021, TOP 2
Anlagen:
Nur Ratsinfosystem:
Entwurf der
Planzeichnung
Entwurf der
Begründung