Sachverhalt:
Der HFA hat in
seinen letzten Sitzungen am 25.10.2022 und 10.11.2022 zur Verwendung der durch
die Billigkeitsrichtlinie verfügbaren Mittel beschlossen:
Die Verwaltung wird beauftragt die durch die
Billigkeitsrichtlinie verfügbaren Mittel wie in der Sitzungsvorlage ausgeführt
zu verwenden. Für die Beschaffung der beiden Fahrzeuge sind entsprechend
Förderanträge bei progress.NRW zu stellen.
Der Änderung der
Mittelverwendung aus der Billigkeitsrichtlinie wird zugestimmt.
Die Förderanträge
für die beiden E-Fahrzeuge wurden gestellt und die Finanzierung des
Eigenanteiles zur Finanzierung aus den Mitteln der Billigkeitsrichtlinie angemeldet.
Dabei ist zu
berücksichtigen, dass die Fördermittelzusage aus Progress.nrw unabhängig der
Deckung des Eigenanteiles durch die Mittel der Billigkeitsrichtlinie erfolgt,
und damit keine Bedingungen zur Koppelung der Fördermittel existieren.
Dies ist bei der
Förderung von Photovoltaik (PV) auf kommunalen Dächern anders: hier ist die
Förderung nach Progress.nrw an die Bereitstellung der Mittel aus der
Billigkeitsrichtlinie gekoppelt.
Das Förderprogramm
nach Progress.nrw lautet:
Dabei war zur
Entscheidung im HFA am 25.10.2022 die schriftliche Aussage der zuständigen
Bezirksregierung Arnsberg hinsichtlich der Mittelverwendung aus der
Billigkeitsrichtlinie zu berücksichtigen, dass der gesamte Eigenanteil durch
die Mittel der Billigkeitsrichtlinie abgedeckt sein muss, eine
Anteilsfinanzierung durch Mittel der Billigkeitsrichtlinie nicht möglich ist.
Dies war
hinsichtlich der Mittelverwendung der Mittel der Billigkeitsrichtlinie insoweit
wichtig, weil für die Maßnahme „PV Anlagen mit Speicher auf der Kläranlage“
insgesamt Kosten i.d.H.v. 184.000,- € zu veranschlagen sind. Damit liegt der
Eigenanteil bei 110.460,- € und somit reichen die Mittel der
Billigkeitsrichtlinie nicht zur 100 % tigen Abdeckung des Eigenanteiles aus.
Demnach war auch eine Antragsstellung für die Aufwendungen zur Errichtung einer
PV Anlage mit Speicher auf der Kläranlage unter Progress.nrw nicht möglich.
Aufgrund der
Nachfrage zu diesem Sachverhalt seitens der Kommunalagentur NRW bei der
Bezirksregierung Arnsberg hat sich hinsichtlich der Vorgabe, dass eine
Anteilsfinanzierung aus Mitteln der Billigkeitsrichtlinie nicht möglich ist,
Änderungen ergeben.
Auf konkreter
erneuter Nachfrage seitens der Stadt Billerbeck am 18.11.2022 wird nunmehr
empfohlen, auch bei einer Anteilsfinanzierung der Eigenmittel durch die Mittel
der Billigkeitsrichtlinie für die Errichtung einer PV Anlage mit Speicher auf
der Kläranlage einen Antrag für die Mittelverwendung nach der Billigkeitsrichtlinie
zu stellen. Der Antrag würde im Einzelfall geprüft. Dabei wird zu
berücksichtigen sein, in welcher Höhe Mittel aus der Billigkeitsrichtlinie
verwendet werden sollen und ob die finanzierte Maßnahme insgesamt den Zielen
einer nachhaltigen Energieversorgung entspricht. Hierbei ist auch zu bewerten,
dass hinsichtlich des Projektes auf der Kläranlage aus Mitteln nach
Progress.nrw die Machbarkeitsstudie für die Errichtung einer PV Anlage bereits
mit 90 % gefördert wird und eine Umsetzung dieser Maßnahme entsprechend der
Ergebnisse der Machbarkeitsstudie von allgemeinen Interesse ist.
Aufgrund dieser
Änderung der Bedingungen der Mittelverwendung zur Billigkeitsrichtlinie ergeben
sich neue wirtschaftliche Erwägungen seitens der Stadt und dem Abwasserbetrieb.
Wie bereits
dargelegt, ist eine Förderung nach Progress.nrw für die E-Fahrzeuge auch ohne
Mittel der Billigkeitsrichtlinie möglich, dies ist für die Förderung der PV
Anlage mit Speicher auf der Kläranlage nicht gegeben. Die Förderung dieser
Maßnahme über Progress.nrw wiederum einen Anteil von 184.100 € x 40% = 73.640,-
€ ausmacht.
Demnach ist die
Mittelverwendung der Mittel der Billigkeitsrichtlinie, sozusagen als
„Türöffner“ für die Mittel nach Progress.nrw, für die wirtschaftlichen
Rahmenbedingungen hinsichtlich der Errichtung der PV Anlage mit Speicher auf
der Kläranlage entscheidend und ermöglicht insgesamt für die Stadt und dem
Abwasserbetrieb eine deutlich höhere Förderquote.
Demnach wird
nunmehr empfohlen, die Mittel der Billigkeitsrichtlinie, die entsprechend des
Beschlusses des letzten HFA´s für die beiden E Fahrzeuge verwendet werden
sollten, für die Errichtung der PV Anlage mit Speicher für die Kläranlage zu
verwenden, dies sind zusammen rd. 34.000,- €.
Sollte in der
Abwägung der Bezirksregierung Arnsberg zur Mittelverwendung der Mittel der
Billigkeitsrichtlinie für die PV Anlage mit Speicher für die Kläranlage ein
negativer Bescheid erfolgen, ist dies insofern hinsichtlich der
Mittelauszahlung und -Verwendung der Mittel der Billigkeitsrichtlinie
unschädlich, weil dann diese Mittel wieder der Finanzierung der E-Fahrzeuge zur
Verfügung stehen.
Rainer Hein
Marion Dirks
Betriebsleiter Bürgermeisterin
Bezug: HFA Sitzung vom 25.10.2022 TOP 4 ö.S.
HFA Sitzung vom 11.11.2022, TOP 1 ö.S.
Anlagen: keine