Sachverhalt:
In der o. g. Stadtentwicklungs- und Bauausschusssitzung wurde das gemeindliche Einvernehmen zur Errichtung der Hähnchenmastanlage in Aulendorf versagt.
Die Bezirksregierung Münster hat dazu wie folgt Stellung genommen. In Klammern sind von Seiten der Verwaltung Anmerkungen zu den einzelnen Punkten ergänzt worden.
Die Bezirksregierung Münster vertritt die Auffassung,
dass nur aus den sich in § 36 BauGB abschließend aufgeführten Gründen das
gemeindliche Einvernehmen versagt werden könne. Hierbei sei der gemeindliche
Prüfungsumfang im Sinne von § 36 Abs. 2 Satz 1 BauGB auf den dort beschriebenen
Umfang begrenzt. (Bei diesem Vorhaben die unter § 35 Bauen im Außenbereich
aufgeführten Belange).
Somit sei eine planungsrechtliche Beurteilung des Vorhabens erforderlich. Es bestünde Einigkeit, dass das Vorhaben nach den Vorgaben des § 35 As. 1 Nr. 4 BauGB zu beurteilen sei. Das Grundstück befände sich im Außenbereich der Stadt Billerbeck. Der Flächennutzungsplan weise landwirtschaftliche Nutzung aus. Das Grundstück verfüge über keinen besonderen Schutzstatus.
Die Art der Nutzung (Tierintensivhaltung) sei durch die Stadt Billerbeck planungsrechtlich nicht einem anderen Gebiet zugeordnet worden. Ferner gehe die Art der Nutzung regelmäßig einher mit nicht unerheblichen Geruchsbelästigungen. Eine Ansiedlung in allgemeinen Gewerbegebieten komme daher nicht in Betracht. Grundsätzlich komme daher nur eine Ansiedlung im Außenbereich in Betracht.
Die Stadt Billerbeck ginge insbesondere auf die Standortwahl durch den Antragsteller ein. Hierbei würde deutlich, dass sie das Vorhaben nicht generell ablehne, sondern dessen Verwirklichung an dem beantragten Standort.
Eine intensive Prüfung der Argumente habe ergeben, dass die von der Stadt vorgetragenen Gründe ganz überwiegend nicht im Rahmen der Entscheidung gem. § 36 BauGB zu prüfen seien, sondern im Zulassungsverfahren durch die immissionsschutzrechtliche Genehmigungsbehörde. Die Versagung des gemeindlichen Einvernehmens sei somit rechtswidrig. Aus rein planungsrechtlicher Sicht sei das Einvernehmen nach Auffassung der Bezirksregierung Münster zwingend zu erteilen. Sie beabsichtige daher, das Einvernehmen nach § 2 Nr. 4 Abs. 1 Bürokratieabbaugesetz I zu ersetzen. Innerhalb eines Monats nach Zugang des Schreibens könne nun erneut über die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens entschieden werden. Nach heutigem Kenntnisstand habe sie keine Bedenken, das Vorhaben zu genehmigen.
Die zuständigen Fachbehörden seien im Verfahren beteiligt worden. Sowohl die Untere als auch die Höhere Landschaftsbehörde hätten keine Bedenken vorgetragen. Eine Beeinträchtigung der Nachbarn aus immissionsschutzrechtlicher Sicht sei ebenfalls nicht zu befürchten. Schließlich sehe sie keine nachteiligen Auswirkungen auf die Siedlung Aulendorf, auch unter dem Aspekt des Denkmalschutzes. Die Stellungnahmen der Fachbehörden seien insoweit eindeutig. Auch die von der Stadt thematisierte Frage der Standortwahl führe nicht zu einem anderen Ergebnis. Zum einen habe der Antragsteller die Wahl des Standortes nachvollziehbar begründet. Zum anderen sei über den konkreten Antrag und die Zulässigkeit des Vorhabens am beantragten Standort zu befinden. Möglicherweise andere Standorte seien nicht Gegenstand des Verfahrens.
Die Ausführungen der Bezirksregierung machen deutlich, dass es der Stadt Billerbeck obliegt, vornehmlich die planungsrechtlichen Belange zu beurteilen.
Gleichwohl stellt sich die Frage, ob sich die Bezirksregierung ausreichend mit den von der Stadt Billerbeck angesprochenen Punkten auseinander gesetzt hat. Als staatlich anerkannter Erholungsort ist der in § 35 Abs. 3 Nr. 5 BauGB öffentliche Belang, nämlich der Schutz der natürlichen Eigenart der Landschaft und ihr Erholungswert sowie die Verunstaltung des Orts- und Landschaftsbildes in Bezug auf den konkreten Standort, im Schreiben der Bezirksregierung nicht gewürdigt worden. Verwaltungsseitig wird die Auffassung vertreten, dass der Beteiligung der Gemeinde auch im Hinblick auf die Anwendung von unbestimmten Rechtsbegriffen und im Rahmen der Ausübung von Ermessen mit städtebaulicher Relevanz Bedeutung zukommt. Eine konkrete Auseinandersetzung mit diesen Punkten hat jedoch offenbar nicht stattgefunden oder wurde uns zumindest nicht mitgeteilt.
Es ist zu beraten, ob unter Berücksichtigung der Ausführungen der Bezirksregierung und der vorstehenden Ausführungen der Verwaltung an der Versagung des Einvernehmens festgehalten oder es erteilt werden soll.
i. A.
Gerd Mollenhauer Marion Dirks
Fachbereichsleiter Bürgermeisterin