Betreff
Bildung eines Wahlausschusses gemäß § 2 Abs. 3 Kommunalwahlgesetz für die Kommunalwahl 2009
Vorlage
FBZD/100/2008
Art
Sitzungsvorlage

 Beschlussvorschlag:                  Beschlussvorschlag für den Rat:

 

keiner


Sachverhalt:

 

Vor jeder Kommunalwahl ist gemäß § 2 Abs. 1 Kommunalwahlgesetz für das Wahlgebiet, also für das Gebiet der Stadt Billerbeck, ein Wahlausschuss zu bilden. Der Wahlausschuss der Gemeinde teilt gemäß § 4 Abs. 1 Kommunalwahlgesetz spätestens acht Monate vor Ablauf der Wahlperiode das Wahlgebiet in Wahlbezirke ein. Da die derzeitige Wahlperiode am 20. Oktober 2009 ausläuft, wäre der 19. Februar 2009 der späteste Zeitpunkt für die Einteilung des Wahlgebietes in Wahlbezirke.

 

Gemäß § 2 Abs. 3 Kommunalwahlgesetz besteht der Wahlausschuss aus dem Wahlleiter als Vorsitzendem und vier, sechs, acht oder zehn Beisitzern, die die Vertretung des Wahlgebietes, also der Rat der Stadt Billerbeck, wählt.

Auf den Wahlausschuss finden die allgemeinen Vorschriften des kommunalen Verfassungsrechts (GO) mit der Maßgabe entsprechende Anwendung,

·         dass der Wahlausschuss in öffentlicher Sitzung entscheidet,

·         dass er ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist,

·         dass bei Stimmengleichheit die Stimme des Wahlleiters den Ausschlag gibt und

·         dass § 58 Abs. 1 Satz 7 bis 10 GO (Mitglieder mit beratender Stimme für Fraktionen, die dem Ausschuss nicht angehören) und § 58 Abs. 3 Satz 4 und 5 GO (Der Ausschuss ist nur beschlussfähig, wenn die Zahl der anwesenden Ratsmitglieder die Zahl der anwesenden sachkundigen Bürger übersteigt) außer Betracht bleiben.

 

Wahlleiter ist gemäß § 2 Abs. 2 Kommunalwahlgesetz die  Bürgermeisterin.  Die Bürgermeisterin ist damit Kraft Gesetzes Vorsitzende des Wahlausschusses. Im Falle ihrer Bewerbung für das Amt der Bürgermeisterin kann sie nicht Wahlleiter oder stellvertretender Wahlleiter im dem Wahlgebiet sein, in dem sie sich bewirbt; an ihrer Stelle tritt der jeweilige Vertreter im Amt.

 

Nach § 58 Abs. 3 GO NW können zu Mitgliedern des Wahlausschusses neben Ratsmitgliedern auch sachkundige Bürger, die dem Rat angehören können, bestellt werden. Die Zahl der sachkundigen Bürger darf die Zahl der Ratsmitglieder nicht erreichen. Bei einem Wahlausschuss mit z. B. 6 Beisitzern dürften also maximal 2 sachkundige Bürger, bei 8 Beisitzen 3 sachkundige Bürger usw. gewählt werden.

 

Die Bildung des Wahlausschusses erfolgt nach § 50 Abs. 3 GO NW. Dort heißt es:

 

Haben sich die Ratsmitglieder zur Besetzung der Ausschüsse auf einen einheitlichen Wahlvorschlag geeinigt, ist der einstimmige Beschluss der Ratsmitglieder über die Annahme dieses Wahlvorschlages ausreichend.

Kommt ein einheitlicher Wahlvorschlag nicht zustande, so wird nach den Grundsätzen der Verhältniswahl in einem Wahlgang abgestimmt. Dabei sind die Wahlstellen auf die Wahlvorschläge der Fraktionen und Gruppen des Rates nach der Reihenfolge der Höchstzahlen zu verteilen, die sich durch Teilung der auf die Wahlvorschlage entfallenen Stimmenzahlen durch 1, 2, 3 usw. ergeben (Höchstzahlverfahren nach d’Hondt).

 

Mehrere Fraktionen können sich auch zu einer gemeinsamen Liste zusammenschließen.

 

Vor der eigentlichen Bildung des Wahlausschusses ist aber vom Rat zunächst zu beschließen, wie viele Beisitzer gewählt werden sollen.

Vor der letzten Kommunalwahl wurde ein Wahlausschuss mit 8 Beisitzern gebildet (Sitzungen des Rates vom 29. Juli 2003, TOP 2.0 ö. S.)

 

Gemäß § 6 Abs. 1 Kommunalwahlordnung soll die Vertretung, also der Rat, für jeden Beisitzer einen Stellvertreter wählen. Hierbei handelt es sich um persönliche Stellvertreter, die auch öffentlich bekannt gemacht werden. Deshalb ist es zweckmäßig, dass die Beisitzer und Stellvertreter in einem Wahlgang gewählt werden und von den Fraktionen in den Wahlvorschlägen zu den einzelnen Besitzern der jeweilige Stellvertreter mit benannt wird.

 

Die Bürgermeisterin ist bei der Bildung des Wahlausschusses nicht stimmberechtigt (§ 40 Abs. 2 Satz 6 GO).

 

 

 

I.A.

 

 

 

 

Hubertus Messing                                                                           Marion Dirks

Fachbereichsleiter                                                                           Bürgermeisterin


Bezug:     

 

 

Höhe der tatsächl./voraussichtlichen Kosten:                                                             

 

Finanzierung durch Mittel bei der HHSt.:                                                                      

Über-/außerplanmäßige Ausgabe in Höhe von Euro:                                                

Finanzierungs-/Deckungsvorschlag: