Betreff
Neufassung der Abwasserbeseitigungssatzung der Stadt Billerbeck
Vorlage
AB/062/2008
Art
Sitzungsvorlage

 Beschlussvorschlag:                  Beschlussvorschlag für den Rat:

 

Die anliegende Abwasserbeseitigungssatzung der Stadt Billerbeck wird beschlossen.


Sachverhalt:

 

Mit der konkreten Umsetzung des Pilotprojektes zur ganzheitlichen Sanierung der öffentlichen und privaten Abwasserleitungen mit umweltgerechter Drainageableitung und mit der am 11. Dezember durch den Landtag NRW erfolgten Änderung des Landeswassergesetzes und der Landesbauordnung ergeben sich notwendige Änderungen der Abwasserbeseitigungssatzung der Stadt Billerbeck. Die in der anliegenden Satzung erfolgten Änderungen sind im Rahmen gesetzt und insoweit nachvollziehbar und erkennbar. Dazu ist im Einzelnen aus zu führen:

 

§ 3 Nr. 3a

Da Fremdwasser nunmehr auch satzungsrechtlich eine größere Bedeutung erhält, empfiehlt sich eine ausdrückliche Definition des Begriffs, insbesondere in Abgrenzung zu Schmutzwasser und Niederschlagswasser.

 

§ 3 Nr. 6 a)

Im Rahmen des Pilotprojekts wird vorgeschlagen, die nunmehr durch § 53 c LWG NRW geschaffene Möglichkeit zu nutzen, öffentliche Fremdwasserbeseitigungsanlagen zu betreiben und die dabei entstehenden Kosten über die Abwassergebühr zu refinanzieren.

Dazu ist eine entsprechende Erweiterung des satzungsrechtlich definierten Umfangs der öffentlichen Entwässerungsanlage erforderlich.

 

§ 5 Abs. 3

Die Änderung ergibt sich aus einer sachlichen Berichtigung, die auch in der Muster-Entwässerungssatzung des Städte- und Gemeindebundes NRW vorgenommen wurde.

Aus § 53 Abs. 3 a Satz 2 LWG NRW ergibt sich, dass die Stadt auf die Abwasserüberlassungspflicht für Niederschlagswasser (§ 53 Abs. 1 c LWG NRW) unter den dort genannten Voraussetzungen verzichten kann, wenn das Niederschlagswasser bereits der öffentlichen Abwasseranlage zugeführt wurde, eine ordnungsgemäße Beseitigung oder Verwendung des Niederschlagswassers aber durch den Nutzungsberechtigten des Grundstücks sichergestellt ist, was im Einzelfall auch unter haftungsrechtlichen Gesichtspunkten sorgfältig zu prüfen ist.

 

Wie sich zwischenzeitlich aus der fachrechtlichen Diskussion und der Rechtsprechung zu der bereits seit 2005 bestehenden Regelung ergeben hat, ist es wichtig, dass das Anschlussrecht nicht ausgeschlossen wird, wenn die Stadt auf die Abwasserüberlassung ganz oder teilweise verzichtet, denn dann könnte sie mangels eines Anschlussrechtes auch keinen Kanalanschlussteilbeitrag für die Ableitungsmöglichkeit von Niederschlagswasser mehr erheben, wenn z.B. ein Regenwasserkanal vor dem Grundstück liegt. Im Übrigen hat dass OVG NRW mit Beschluss vom 31.1.2007 (Az.: 15 A 150/05) klargestellt, dass trotz eines Verzichtes nach § 53 Abs. 3 a Satz 2 LWG NRW die Abwasserbeseitigungspflicht bei der Gemeinde bleibt. Auch deshalb muss das Anschlussrecht fortbestehen, um gegebenenfalls den Verzicht zu widerrufen.

 

§ 7 Abs. 2 Nr. 11 und Abs. 2a

Da nunmehr zum Teil öffentlich betriebene Fremdwasserableitungsmöglichkeiten vorgesehen werden sollen, ist ein genereller Ausschluss der Einleitung von Drainagewasser in die öffentliche Abwasseranlage sachlich nicht mehr richtig. Zu regeln ist jedoch, dass Drainagewasser nur in einen dafür vorgesehenen Sammler eingeleitet werden darf.

§ 12a

Ebenso, wie die Ausführung des Anschlusses an die öffentliche Niederschlagswasser-, Schmutz- bzw. Druckkanalisation ausdrücklich geregelt werden muss, ist auch eine Bestimmung für die technische und rechtliche Ausgestaltung des Anschlusses von Grundstücksdrainagen an den öffentlichen Drainagekanal erforderlich.

§ 15

§ 61 a LWG NRW regelt die Maßgaben für private Abwasseranlagen. Die Vorschrift ist seit dem 31.12.2007 Bestandteil des Landeswassergesetzes NRW (GV NRW 2007, S. 708ff.). Zugleich wurden durch die Vorschrift die Regelungen des § 45 Landesbauordnung NRW über die Dichtheitsprüfung von Abwasserleitungen in das Wasserrecht überführt, da die Zielsetzung der Regelung vorrangig dem Gewässerschutz zuzurechnen ist (LT-Drucksache 14/4835, S. 103, 112). § 45 Landesbauordnung ist deshalb ersatzlos aufgehoben worden. Die grundlegenden  Regelungsinhalte des aufgehobenen § 45 BauO NRW sind in § 61 a LWG NRW beibehalten worden, weil die baurechtliche Regelungen schon seit längerer Zeit Gegenstand des Vollzuges waren. Es genügt in der Abwasserbeseitigungssatzung auf den Regelungsgehalt des § 61 a Abs. 3 bis 7 LWG NRW (Dichtheitsprüfung für private Abwasserleitungen) hinzuweisen.

 

Im Übrigen empfiehlt es sich ausweislich der Muster-Entwässerungssatzung des Städte- und Gemeindebundes, auf die gesonderten Satzungen der Stadt zur Verkürzung der Fristen für die Dichtheitsprüfung hinzuweisen. Diese Satzungen sollten gesondert erlassen werden, weil die Abwasserbeseitigungssatzung ansonsten sehr lang und unübersichtlich wird.  

 

§ 20 Abs. 1 Nr. 2

Die Aufnahme in den Katalog der Ordnungswidrigkeiten ist erforderlich, um das auch in dem laufenden Pilotprojekt gesteckte Ziel - Fremdwassereinträge aus der Abwasserkanalisation auszusondern - zu verfolgen.

 

§ 20 Abs. 1 Nr. 12

Diese Ergänzung des Kataloges der Ordnungswidrigkeiten empfiehlt die Muster-Entwässerungssatzung des Städte- und Gemeindebundes NRW Dies beruht auf der Änderung des § 161 Abs. 1 Nr. 14 a LWG NRW, wonach ordnungswidrig handelt, wer Abwasserleitungen nicht nach § 61 a Abs. 4 LWG NRW bei deren Errichtung oder Änderung oder bei bestehenden Abwasserleitungen bis zum 31.12.2015 auf Dichtigkeit prüfen lässt. Deshalb sei insoweit ein Ordnungswidrigkeiten-Tatbestand aufzunehmen.

 

§ 20 Abs. 3

Die Änderung beruht auf einer Berichtigung der Muster-Satzung des Städte- und Gemeindebundes NRW. Die Androhung einer Geldbuße muss aus ordnungsrechtlichen Gründen eindeutig sein und darf nicht den Eindruck eines Spielraums erwecken.

 

 

 

 

Mit der „Aufnahme“ der Fremdwasserbeseitigung in die öffentliche Abwasserbeseitigung  ergibt sich nunmehr im Einklang mit  § 53 c LWG NW die Möglichkeit die Kosten der Fremdwasserbeseitigung in die Gebührenkalkulation einzustellen.

In der bisher geführten Diskussion zur Umsetzung des Pilotprojektes hat sich ebenfalls die Frage gestellt, ob die Kosten der Fremdwasserbeseitigung nicht auf die tatsächlichen Verursacher umzulegen wären und eben nicht auf die Gesamtheit der Gebührenzahler. Damit solle eine größere Gerechtigkeit erzielt werden.

Dazu wäre einerseits eine Sondergebühr für die Einleitung mit Fremdwasser in einen Fremdwasserkanal, aber auch die Einführung einer Sondergebühr für die Einleitung mit Fremdwasser in den Misch- oder Schmutzwasserkanal einzuführen.

Sondergebühr nach KAG für die Ableitung in einen Fremdwasserkanal:

Da es sich bei Dränagewasser nicht um Abwasser handelt, könnte kein Anschluss- und Benutzungszwang für das neu zu schaffende Ableitungssystem durchgesetzt werden. Dem Grundstückseigentümer bleibt jedoch faktisch keine andere Wahl, wenn die Stadt andernfalls ihm gegenüber anordnen würde, den nach der bisherigen Entwässerungssatzung verbotenen Dränagewasseranschluss zu beseitigen (OVG NRW, Urt. v. 12.09.1997, Az: 22 A 5779/96). Einer Gebührenpflicht des Dränagewasser-Einleiters in den eigenständigen Dränagewasserkanal steht nichts entgegen, wenn der Inanspruchnahme-Tatbestand erfüllt ist. Das heißt, Grundstückseigentümer, die tatsächlich an das Ableitungssystem angeschlossen sind, können auch zu einer Sondergebühr herangezogen werden. Die Sondergebühr müsste entsprechend der Kosten von Herstellung und Betrieb des Ableitungssystems kalkuliert und auf die tatsächlichen Benutzer entsprechend der Grundsätze des KAG umgelegt werden.

 

Sondergebühr nach KAG NRW für die Einleitung von Dränagewasser in den öffentlichen Abwasserkanal:

Ratsam wäre bei der Umsetzung der Schwerpunktlösung die gleichzeitige Einführung eines Sondergebührentatbestandes für die Einleitung von Dränagewasser in den öffentlichen Kanal aufgrund entsprechender Duldung. Auf diese Weise wird verhindert, dass die von der Schwerpunktlösung betroffenen Grundstückseigentümer sich an der Finanzierung der Dränagewasserbeseitigung beteiligen sollen, die übrigen Anschlussnehmer aber sozusagen kostenlos wie bisher ihr Dränagewasser ableiten.

Die Erhebung einer Sondergebühr für Dränagewassereinleitungen ist bisher zwar nach bundesrechtlicher Rechtsprechung nicht zwingend geboten, jedoch zulässig. Erforderlich ist dabei die Einhaltung der kommunalabgabenrechtlichen Kalkulationsgrundsätze. Daraus ergeben sich verwaltungspraktisch schwierige Kostendifferenzierungsprobleme. Es sind zunächst diejenigen Kosten zu ermitteln, die durch die Fremdwasserbeseitigung entstehen. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass das anderweitig - etwa durch Undichtigkeiten - in die Kanalisation eindringende Fremdwasser und hierdurch entstehende Kosten nicht zu den bei der Fremdwassergebühr ansatzfähigen Kosten gerechnet werden können, weil bei intakten Leitungen Fremdwassereinträge grundsätzlich nicht möglich sind (vgl. Queitsch in: Hamacher/Lenz/Queitsch/Schneider/Stein/Thomas, Loseblatt-Kommentar zum KAG NRW, S. 100f). Auf der Grundlage der Kostenkalkulation ist dann ein Gebührensatz für die Sondergebühr zu ermitteln. Als Maßstab wäre dabei z.B. die Grundstücksgröße denkbar ( pro angefangene 100 m² Fläche).

 

Grundsätzlich ergeben sich bei der Einführung einer Sondergebühr „Fremdwasser“ folgende Fragen und Probleme:

     Welche Mengen Fremdwasser gelangen schätzungsweise in die Abwasseranlage?

     Worauf sind die Fremdwassereinträge zurückzuführen?

     Haben die unerlaubten Fremdwassereinleitungen einen erheblichen Umfang?

     Nach welchen Kriterien kann die Verteilung auf die Kostenmassen „Abwasserentsorgung“ „Entsorgung von unerlaubten Fremdwassereinleitungen“ und „Entsorgung von geduldeten Fremdwassereinleitungen“ erfolgen?

     Wurden in der Vergangenheit die Abwasserbeseitigungskapazitäten erhöht, um eine Aufnahme von Grundwassereinträgen zu ermöglichen? In welcher Höhe?

     Wie groß ist schätzungsweise der Anteil der Grundstücke, von denen aus (genehmigt oder ungenehmigt) Dränagewasser eingeleitet wird?

     Wie können unerlaubte Fremdwassereinleitungen ermittelt werden?

 

Die Einführung einer Sondergebühr für den Tatbestand Fremdwassereinleitung gestaltet sich aus der Sicht rechtlicher Aspekte und aus der Sicht der Verwaltungspraktikabilität als schwierig und unsicher. Die Einführung einer Fremdwassergebühr ist auch nicht in allen Punkten als gerecht zu empfinden. Richtig ist zwar, dass damit der Versuch unternommen werden soll verursachergerecht zu veranlagen. Richtig ist aber auch, dass dazu ein geeigneter Maßstab zur Festsetzung einer Fremdwassergebühr fehlt und auch noch nicht als Wahrscheinlichkeitsmaßstab entwickelt wurde. Die Festsetzung über Kellergrundfläche wäre einerseits praktikabel umsetzbar aber es wäre zu berücksichtigen, dass die Kellergrundfläche in vielen Fällen eben kein geeigneter Wahrscheinlichkeitsmaßstab für die Höhe der Fremdwassereinleitung darstellt. Dem gegenüber wäre die Festsetzung über Pumpenleistungen und damit die Feststellung von tatsächlich geflossenen Wassermengen sehr wahrscheinlichkeitstreu, jedoch nicht praktikabel. Zum einen fehlen für die Einleitungen außerhalb des Projektgebietes die Pumpen und damit auch nachvollziehbare Mengen und zum anderen lassen sich diese Mengen aufgrund stark schwankender Grundwasserstände nicht im voraus kalkulieren und sind somit zur Festsetzung einer Gebühr ungeeignet. Weiter ist bei der Festsetzung über tatsächlich zufließenden Mengen zu berücksichtigen, dass bei einigen wenigen Anschlussnehmern ganz erhebliche Kosten anfallen werden weil dort auch ganz erhebliche Mengen anfallen.

Auch bei der Kalkulation der möglichen Kosten einer Fremdwasserbeseitigung in vorhanden Kanalisationsanlagen zur Festsetzung einer Sondergebühr auf der Grundlage einer Duldung der Einleitung in das Misch- oder Schmutzwasserkanalisationsnetz ergeben sich vielfältige Probleme. Zur Festsetzung verursachergerechten Kosten wäre eine hydraulische Betrachtung der Kanäle in der Aufteilung zwischen Niederschlagswasser, Schmutzwasser und Fremdwasser vor zu nehmen. Fremdwasser wiederum ist jahres- und saisonbedingt stark schwankend und eine derartige Ermittlung wäre auch mit erheblichen Kosten verbunden. Diese Kostenaufteilungen wären auch für die Anlagenteile der Mischwasserregenbehandlungsanlagen als auch für die Kläranlage vor zu nehmen. Dieser erhebliche Aufwand ist allerdings aus der Sicht der Betriebsleitung mit der gegebenen Rechtslage nicht vertretbar. Zum einen ermöglicht das Landeswassergesetz im § 53c die Umlegung der Kosten der Fremdwasserbeseitigung in die allgemeine Entwässerungsgebühr und zum anderen ist die Fremdwasserbeseitigung auch eine Art der Grundwasserbewirtschaftung, die vielen unabhängig der tatsächlichen eigenen Einleitung mit Fremdwasser dient.

 

Wichtig bei der Betrachtung erscheint diesseits auch, dass mit der Umsetzung des § 61a LWG und damit mit der Schaffung von dichten Abwasserleitungen eine Fremdwassereinleitung in den Misch- oder Schmutzwasserkanal auf lange Sicht nicht mehr erfolgen kann bzw. nur bei ausdrücklicher Duldung erfolgen kann. „Aus dichten Leitungen kann kein Fremdwasser zufließen. Drainagen können an dichten Leitungen nicht angeschlossen sein.“ Die Probleme der Einbeziehung von Fremdwassereinleitungen für die Kalkulation einer Sondergebühr „Fremdwasser“ in vorhandene Misch- oder Schmutzwassernetze werden sich somit in den nächsten Jahren  alleine durch Anwendung des § 61a LWG deutlich reduzieren. Damit wird die Notwendigkeit der Schaffung der Vorflut von Drainwasser, also der Druck zum Bau von Fremdwasserkanälen deutlich zunehmen. Die öffentliche Fremdwasserbeseitigung wird somit ein integraler Bestandteil der Abwasserbeseitigung.

 

Seitens der Betriebsleitung wird aufgrund der obigen Ausführungen empfohlen, die Fremdwasserbeseitigung entsprechend der vorgeschlagenen Satzung zukünftig innerhalb der allgemeinen Abwasserbeseitigung zu integrieren und somit auch die Kosten in die allgemeine Gebühr ein zu stellen.

 

Hierbei stellt sich noch die Frage, ob über eine entsprechende Gestaltung der Beitrag- und Gebührensatzung eine stärkere Beteiligung an den Kosten der Fremdwasserbeseitigung für diejenigen erreicht werden kann, die entgegen eindeutiger Satzungsbestimmungen in den letzten Jahren bewusst und vorsätzlich Fremdwasser in den Misch- oder Schmutzwasserkanal einleiten. Es wäre zu prüfen, ob über die Einführung eines Anschlussbeitrages für den Anschluss an einen Fremdwasserkanal dieses erreicht werden kann.

Eine Differenzierung, wonach die Anschlussnehmer an den noch für dieses Jahr geplanten Drainagewasserkanal für ihren Anschluss keinen Anschlussbeitrag im Sinn des § 8 KAG NRW zu zahlen haben, für in kommenden Jahren geplante Drainagewasserkanäle ein Anschlussbeitrag dagegen erhoben werden soll, hält die Betriebsleitung für unzulässig bzw.  zumindest für rechtliche problematisch. Bedenken bestehen sowohl in sachlicher als auch in rechtlicher Hinsicht aus folgenden Gründen:

-       Sachgerechte Auslastung der Drainagewasserkanäle

-       Kommunalabgabenrechtliches Gleichbehandlungsgebot

-       „Strafcharakter“ der geplanten Vorgehensweise

-       Satzungsgestaltung

 

-  Sachgerechte Auslastung der Drainagewasserkanäle

Hier würde sich erneut (ebenso wie hinsichtlich der Refinanzierungssicherheit im Rahmen der Gebührenerhebung) das Problem stellen, dass im Hinblick auf den Drainagewasserkanal keine rechtliche Möglichkeit besteht, einen Anschluss- und Benutzungszwang anzuordnen. So könnte ein zu erhebender Anschlussbeitrag zu einer zusätzlichen Hürde für den Anschluss werden. Einige Grundstückseigentümer ließen sich von dem Anschlussbeitrag möglicherweise abschrecken, so dass eine sachgerechte Auslastung des Drainagewasserkanals eventuell nicht erreicht werden könnte.

 

-  Kommunalabgabenrechtliches Gleichbehandlungsgebot

Aufgrund des § 8 Abs. 1 Satz 1 KAG NRW liegt es grundsätzlich im Ermessen der Stadt, ob im Hinblick auf die öffentliche Entwässerungsanlage Anschlussbeiträge im Sinn des KAG NRW erhoben werden sollen. Macht eine Stadt oder Gemeinde von diesem Recht zur Beitragserhebung durch entsprechende Satzungsregelungen Gebrauch, ist sie in diesem Unfang nicht nur verpflichtet, die Anschlussbeiträge zu erheben. Die Durchführung der Beitragserhebung muss sich dann auch nach den insoweit geltenden kommunalabgabenrechtlichen Grundsätzen richten. Insbesondere ist dabei das Gleichbehandlungsgebot aus Art. 3 Abs. 3 GG zu nennen. Bereits aus diesem Grund erscheint es problematisch, hinsichtlich des Anschlusses an geplante öffentliche Drainagewasserkanäle nur in bestimmten Baugebieten die Erhebung eines Anschlussbeitrages zu regeln und durchzuführen.

 

-  „Strafcharakter“ der geplanten Vorgehensweise

Einleuchtend ist zunächst zwar das Argument, nur bei besonders lang zurück liegender Bebauung haben die Bauherren nicht wissen können, dass eine Ableitung von Fremdwasser über Grundstücksdrainagen in die öffentliche Abwasseranlage nicht den legalen Voraussetzungen entspricht. Zu späteren Zeitpunkten, in denen an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossene Grundstücksdrainagen jedenfalls ausweislich der Baupläne im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens nicht mehr verzeichnet waren, hätten sich die Grundstückseigentümer bereits aufgrund des seinerzeitigen Standes der Technik mit anderen Mitteln (z.B. wasserdichte Betonwanne) gegen drückendes Grundwasser schützen müssen.

Eine Beitragsveranlagung gestützt auf eine solche Argumentation hätte jedoch einen Straf- bzw. Ahndungscharakter. Dies steht in direktem Widerspruch zu der gesetzlich vorgesehenen Natur des Anschlussbeitrags. Dieser stellt gem. § 8 Abs. 2 Satz 2 KAG NRW das Äquivalent eines dem Grundstück durch den Anschluss an bzw. die Möglichkeit der Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung gebotenen wirtschaftlichen Vorteils dar. Danach kommt es nicht darauf an, ob im Einzelfall aufgrund eines rechtswidrigen Verhaltens des Grundstückseigentümers ein besonderes Bedürfnis für die Benutzung der öffentlichen Drainagewasserableitung besteht bzw. die Interessen des Grundstückseigentümers infolgedessen weniger schutzwürdig sind. Maßgeblich ist allein das Kriterium der objektiv vorteilsrelevanten Bereitstellung der öffentlichen Anlage.

(Von einem solchen wirtschaftlichen Vorteil kann nur ausgegangen werden, wenn durch die Bereitstellung der öffentlichen Anlage eine maßgebliche Verbesserung der Erschließungssituation geschaffen wird. Dies ist im Hinblick auf die Abwasserbeseitigung unstreitig der Fall, da eine gesicherte abwassertechnische Erschließung die Voraussetzung für die bauliche Nutzbarkeit eines Grundstücks ist. Da die gesicherte Ableitung von Grund- und Drainagewasser nicht zwingend für die bauliche Nutzung jedes Grundstücks erforderlich ist, sondern dies in jedem Einzelfall anders sein kann, kann eine unzweifelhafte beitragsrelevante Vorteilsgewährung durch die Bereitstellung der öffentlichen Drainagewasserkanalisation wohl nur angenommen werden, wenn tatsächlich ein Anschluss genommen wird.)

Außerdem ist dabei zu bedenken, dass das derzeitige Lösungskonzept aus dem laufenden Pilotprojekt grundsätzlich einen Drainagewasseranschluss für jedes Grundstück vorsieht, unabhängig von der Frage, ob bereits vor den Sanierungsmaßnahmen ein Drainageanschluss an die öffentliche Abwasseranlage bestand. Das heißt, die Erhebung des Anschlussbeitrages müsste auch diejenigen Grundstückseigentümer treffen, die sich in der Vergangenheit nicht – jedenfalls nicht nachweislich – falsch verhalten haben.

 

-  Satzungsgestaltung

Zum anderen ist auch schwer vorstellbar, wie eine entsprechende Satzungsregelung gestaltet werden könnte, ohne gegen das Bestimmtheitsgebot und den Gleichheitsgrundsatz zu verstoßen. Weder eine Zeitgrenze für die Erstbebauung des Grundstücks noch die Einschränkung auf bestimmte Baugebiete wäre zulässig.

Denkbar wäre allenfalls, zu einem bestimmten Zeitpunkt die Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt Billerbeck um ausdrückliche Regelungen zu der Erhebung von Beiträgen für den Anschluss an die öffentliche Drainagewasserkanalisation zu ergänzen. Dabei wäre dann jedoch noch die Frage zu problematisieren, ob nicht für die Grundstücke, für die ein „klassischer“ Kanalanschlussbeitrag bereits erhoben wurde, eine Beitragserhebung für den Anschluss an einen öffentlichen Drainagewasserkanal schon infolge des Grundsatzes der Einmaligkeit der Beitragserhebung ausgeschlossen wäre. Um eine Refinanzierung des Drainagewasserkanals über die allgemeinen Abwassergebühren zu ermöglichen, soll dieser als Bestandteil in die öffentliche Abwasseranlage übernommen werden. Für den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage sind die privaten Grundstücke in der Vergangenheit bereits zu einem Anschlussbeitrag herangezogen worden. Gem. § 3 Abs. 8 der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt Billerbeck wird dabei derzeit zwar nach Regen- und Schmutzwasseranschluss differenziert, nicht jedoch nach einem Anschluss für Drainagewasser. Drainagewasser ist jedoch auch in der Vergangenheit – in einigen Fällen möglicherweise zumindest geduldet – über die öffentliche Abwasseranlage abgeleitet worden. Zwar hat die jetzt geplante Bereitstellung eines öffentlich betriebenen Drainagewasserkanals eine völlig andere Qualität. Es könnte von einem zukünftigen Beitragsschuldner dennoch zumindest argumentiert werden, sein Grundstück sei im Hinblick auf den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage beitragsmäßig bereits voll erfasst.               

 

Allenfalls könnte zur Erreichung des hier angestrebten Ziels diskutiert werden, die derzeit getroffene Entscheidung, wonach der Drainagewasserkanal ein Bestandteil der öffentlichen Abwasseranlage bilden soll zu einem Zeitpunkt in der Zukunft zu revidieren. Die öffentliche Drainagewasserkanalisation könnte dann von der öffentlichen Abwasseranlage rechtlich und wirtschaftlich abgespalten werden und als eigene Einheit betrieben werden. Ab diesem Zeitpunkt könnten dann auch (aufgrund einer eigenen Beitragskalkulation) Anschlussbeiträge erhoben werden. Dann wird es jedoch auch erforderlich, eine separate Benutzungsgebühr für die öffentliche Drainagewasserkanalisation zu erheben – mit allen in dieser Vorlage aufgeführten Schwierigkeiten im Hinblick auf die Kalkulation einer Drainagewassergebühr.

 

 

Fazit:

Die Einführung einer Sondergebühr Fremdwasser gestaltet sich rechtlich unsicher und ist mit erheblichem Aufwand verbunden. Sie ist überdies wenig praktikabel.

Die Integration der Fremdwasserbeseitigung in die allgemeine Abwasserbeseitigung ist rechtlich auf der Grundlage des § 53c LWG NW  möglich und die Kosten wären somit auf die allgemeine Gebühr um zu legen.

Dabei ist eine Differenzierung der Beiträge zwischen „älteren“ und „jüngeren“ Einleitungen von Fremdwasser rechtlich unzulässig.

 

Es wird vorgeschlagen, die anliegende Satzung zu beschließen.

 

 

 

 

                                                                                   

Rainer Hein                                                                 Marion Dirks

Betriebsleiter                                                               Bürgermeisterin