Betreff
Aufstellung des Bebauungsplanes "Gantweger Bach" hier: Ergebnisse der Offenlage und der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange
Vorlage
FBPB/316/2008
Art
Sitzungsvorlage

 Beschlussvorschlag:                  Beschlussvorschlag für den Rat:

 

1.    Den Anregungen des Landesbetriebes Wald und Forst wird gefolgt.

2.    Der Anregung des Kreises Coesfeld die geplante Lärmschutzwand zu erhöhen und der Anregung des Landesbetriebes Straßen.NRW durch Festsetzung Werbeanlagen im Bereich der Landstraße auszuschließen wird nicht gefolgt.

3.    Den übrigen Anregungen des Kreises Coesfeld und des Landesbetriebes Straßen.NRW wird gefolgt.

4.    Gem. § 8 Abs. 3 BauGB wurde die Aufstellung des Bebauungsplanes „Gantweger Bach“ parallel zur Flächennutzungsplanänderung durchgeführt. Nach Genehmigung dieser 34. Änderung des Flächennutzungsplanes wird der Bebauungsplan aus ihr entwickelt sein.

5.    Der Rat der Stadt Billerbeck beschließt aufgrund des § 10 Abs. 1 BauGB sowie der §§ 7 und 41 GO NRW unter Abwägung aller öffentlichen und privaten Belange den Bebauungsplan „Gantweger Bach“ nach § 1 Abs. 7 BauGB als Satzung. Diese besteht aus der Planzeichnung, dem Text und der Begründung hierzu.

6.    Gemäß § 10 Abs. 3 BauGB ist nach Inkrafttreten der Flächennutzungsplanänderung ortsüblich bekannt zu machen, dass der Bebauungsplan „Gantweger Bach“ beschlossen worden ist.

 

Rechtsgrundlagen sind:

·         Das Baugesetzbuch (BauGB) in der Neufassung vom 23. September 2004 (BGB1 I S. 2141) in der zur Zeit geltenden Fassung

·         Die Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023) in der zur Zeit geltenden Fassung

·         Die Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) vom 1. März 2000 (GV NRW S. 256/SGV NRW 232) in der zurzeit geltenden Fassung

 


Sachverhalt:

 

Entsprechend der Beschlüsse in den o. g. Sitzungen wurde die Offenlage vom 3. April 2008 bis zum 5. Mai 2008 (einschließlich) durchgeführt. Es wurden von privater Seite keine Stellungnahmen eingereicht.

 

Parallel wurde die Beteiligung der berührten Träger öffentlicher Belange durchgeführt.

 

Die Untere Gesundheitsbehörde des Kreises Coesfeld bittet um Beachtung folgender Punkte:

 

1.    Zur Sicherstellung der Trinkwasserversorgung sollten alle Grundstücke, die einen Abstand von 100 m zum Friedhof unterschreiten, an die öffentliche Trinkwasserversorgung angeschlossen werden (Hygiene-Richtlinie Begräbnisplätze).

2.    Die Sicht zum Friedhof ist durch Bäume, Sträucher oder Mauern hinreichend abzuschirmen (Hygiene-Richtlinie Begräbnisplätze).

3.    Aus vorsorglichem Gesundheitsschutz sind die aktiven Schallschutzmaßnahmen (z. B. höhere Lärmschutzwand aus Glas) den passiven Schallschutzmaßnahmen vorzuziehen, sodass die Wohnqualität der angrenzenden Bebauung auch während der Nachtruhe (1. OG, geöffnetes Fenster) gewährleistet ist.

 

Die erste Anregung ist durch Signatur bereits im Bebauungsplan aufgenommen. Die in der 2. Anregung gewünschten Anpflanzungen sind für den heute bestehenden Friedhof bereits vorhanden und werden für den Erweiterungsteil entsprechend ergänzt. Die unter Punkt 3. vorgetragene Erhöhung der Lärmschutzwand wird, wie auch schon in der v. g. Sitzung vorgetragen, von Seiten der Verwaltung abgelehnt. Dort wurde bereits ausgeführt, dass aufgrund der festgesetzten Firstrichtung auch Fenster im Giebel (dem Lärm abgewandte Seite) möglich sind. Zudem wird eine höhere Lärmschutzwand aus städtebaulicher Sicht abgelehnt, denn um den Lärmschutz im OG zu gewährleisten wäre eine erheblich höhere Wand notwendig.

 

Die Brandschutzdienststelle des Kreises Coesfeld gibt folgenden Hinweis:

1.    Die Löschwasserversorgung ist gemäß „Regelwerk – Arbeitsblatt“ W 405 der DVGW sicherzustellen. Die Hydranten sind gemäß „Regelwerk – Arbeitsblatt“ W 331 anzuordnen. Zur Sicherstellung der Löschwasserversorgung ist eine Löschwassermenge von 1.600 Ltr. / Min. (96 cbm/h) für mind. 2 Stunden im Planbereich sicher zu stellen.

2.    Für die Feuerwehr sind gemäß § 5 BauO NRW ausreichend befestigte (für eine Achslast von 10 t) und dimensionierte Zu- und Durchfahrten sowie Aufstellflächen einzuplanen.

 

Diese Hinweise sollen im Rahmen der Ausbauplanung berücksichtigt werden.

 

Der Landesbetrieb Wald und Forst führt in seiner Stellungnahme aus, dass die Ersatzfläche (Waldersatz für die Entwidmung des im Plangebiet befindlichen Wäldchens) aus dem Bebauungsplan „Gantweger Bach“ auf dem Grundstück Gemarkung Billerbeck-Kirchspiel, Flur 39, Flurstück 2, anzupflanzen sei. Hier solle im Zusammenhang mit der Ausweisung des Berkelauenprogramms ein Auenwald entstehen.

 

 

Die Waldfläche soll zusammenhängend und möglichst kompakt angelegt werden. Der Grundbestand solle aus Stieleichen und Hainbuchen im Verhältnis 70:30 bestehen. Zudem werden Vorgaben zur Größe und Pflanzabständen gemacht. Zur Berkel soll ein Abstand von 5 Metern eingehalten werden, um den Bachlauf in seiner weiteren Entwicklung möglichst wenig einzuschränken. Die detaillierte Ausführung soll mit dem Forstbetrieb abgesprochen werden.

 

Verwaltungsseitig wird vorgeschlagen dieser Anregung zu folgen.

 

Der Landesbetrieb Straßen.NRW weist auf folgende Punkte hin:

Für die im Plangebiet vorgesehene Lärmschutzwand sei der Standsicherheitsnachweis gegenüber der Baugenehmigungsbehörde zu führen. Die technischen Einzelheiten für die Ausgestaltung dieser Lärmschutzwand seien rechtzeitig mit der Brückenbauabteilung abzustimmen.

 

Im Bereich des Grundstückes mit der Haus-Nr. 28 sei nunmehr durchgehend ein Bereich ohne Ein- und Ausfahrt vorgesehen. Hierdurch werde nicht in den Bestand der jetzigen Nutzung eingegriffen; lediglich bei einer zukünftigen Bebauung innerhalb der zulässigen Baugrenzen sei dann vor Beginn jeglicher baulicher Tätigkeiten die unmittelbare Zufahrt zur L 577 ersatz- und entschädigungslos nach Weisung durch die zuständige Straßenmeisterei zu beseitigen.

 

Beide Hinweise bzw. Anregungen werden im weiteren Verfahren berücksichtigt. 

 

Weiter wird darauf hingewiesen, dass Werbeanlagen im 20 Meter Bereich von Landstraßen unzulässig seien. Im 20 – 40 Meter Bereich bedürfen sie im Einzelfall der Zustimmung des Straßenbaulastträgers der Landstraße. Dies solle als textliche Festsetzungen mit aufgenommen werden.

 

Verwaltungsseitig wird diese Festsetzung für nicht notwendig erachtet, da z.B. ein Werbeplakat in den Gärten Richtung Landstraße aus mehreren Gründen nicht zulässig wäre. Wesentlich ist, dass es keine dem Wohngebiet dienende Funktion hätte und aufgrund des Ausschlusses der Anlagen (nicht störendes Gewerbe) nach § 4 Abs. 3 BauNVO nicht genehmigungsfähig wäre.

 

Zudem wird von Seiten des Straßenbaulastträgers darauf hingewiesen, dass vor Erteilung jeglicher Bauscheine die ordnungsgemäße Anbindung der neuen Erschließungsstraße an die L 577 sicherzustellen sei. Dies mache den vorherigen Abschluss einer Verwaltungsvereinbarung erforderlich. Sollten sich innerhalb eines Zeitraumes von 5 Jahren nach Bebauung des Plangebietes Störungen im Verkehrsablauf auf der L 577 ergeben, wird bereits jetzt darauf hingewiesen, dass evtl. Kosten für verkehrslenkende Maßnahmen wie z.B. Einbau einer Linksabbiegerspur etc. zu Lasten der Stadt Billerbeck gehen würden.

 

Des Weiteren wurde bereits festgestellt, dass die Anbindung der neuen Erschließungsstraße verkehrliche Anordnungen, wie die Minderung der Höchstgeschwindigkeit auf 50 km/h und evtl. das Versetzen der Ortstafel hinter die Einmündung der Erschließungsstraße des Plangebietes, erforderlich machen. Diese sollten zweckmäßigerweise vor Beginn der Bauarbeiten für die Erschließungsstraße erfolgen.

 

Vorsorglich wird nochmals darauf hingewiesen, dass evtl. Ansprüche auf aktiven oder passiven Lärmschutz gegenüber dem Straßenbaulastträger der L 577 nicht geltend gemacht werden könnten, da die Aufstellung des Bebauungsplanes in Kenntnis der Straße durchgeführt werde.

 

Die geplante Anlegung des Rad-/Gehweges mit Verrohrung des Grabens östlich der L 577 werde begrüßt. Die Gestaltung des Radweges mit Verrohrung und den hierfür erforderlich werdenden Straßeneinläufen etc. sei mit der Straßenmeisterei rechtzeitig abzustimmen, wobei davon ausgegangen werde, dass dieser Rad-/Fußweg nach ordnungsgemäßem Ausbau und mängelfreier Abnahme an den Straßenbaulastträger übereignet und dann auch von ihm unterhalten werde.

 

Diese Anregungen sollten nach Auffassung der Verwaltung entsprechend umgesetzt werden.

 

Verwaltungsseitig wird unter Abwägung aller privaten und öffentlichen Belange unter- und gegeneinander vorgeschlagen, den Bebauungsplan  “Gantweger Bach” als Satzung zu beschließen.

 

 

i. A.                                                     i. A.

 

 

 

Michaela Besecke                           Gerd Mollenhauer                           Marion Dirks

Sachbearbeiterin                             Fachbereichsleiter                           Bürgermeisterin

 

 

 


Bezug:      Sitzung des Stadtentwicklungs- und Bauausschusses vom 6.03.2008, TOP 6 ö. S. und des Rates vom 13.03.2008, TOP 9 ö. S.

 

Höhe der tatsächl./voraussichtlichen Kosten:                                                                  

 

Finanzierung durch Mittel bei der HHSt.:                                                                           

Über-/außerplanmäßige Ausgabe in Höhe von Euro:                                                

Finanzierungs-/Deckungsvorschlag: