Betreff
Bauvoranfrage zur Errichtung eines Wohnhauses mit Nebengebäude auf dem Grundstück Gemarkung Billerbeck-Stadt, Flur 16, Flurstück 5
Vorlage
FBPB/317/2008
Art
Sitzungsvorlage

 Beschlussvorschlag:                  Beschlussvorschlag für den Rat:

 

Zu dem geplanten Vorhaben wird das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 Abs. 1 Baugesetzbuch erteilt, sofern, wie unten ausgeführt, eine weitere Bebauung des Grundstückes verhindert wird.


Sachverhalt:

 

In o. g. Sitzung wurde bereits über das geplante Vorhaben beraten. Dabei wurde auf die früher dort befindliche Waldfläche verwiesen und eine Bebauung abgelehnt. Zudem wurde eine weitere Bebauung des Grundstückes befürchtet.

 

Im Nachgang zur Sitzung hat der Grundstückseigentümer eine Rechnung zum Nachweis über eine Ersatzaufforstung eingereicht. Da die Aktenlage der Verwaltung eine Rekonstruktion der früheren Vorgänge nicht einwandfrei ergab, wurde der Landesbetrieb Wald und Forst um entsprechende Recherche gebeten. Dieser teilte mit, dass die Beseitigung eines Fichtenbestandes auf o. g. Grundstück in einer Größe von 0,27 ha mit Bescheid vom 1.9.1992 genehmigt worden sei. Die Ersatzaufforstung auf dem Grundstück Gemarkung Beerlage, Flur 1, Flurstück 70, in einer Größe von 0,5 ha wäre im Jahre 1994 durchgeführt worden.  

 

Im Zusammenhang mit dem Umwandlungsbescheid wies der Landesbetrieb darauf hin, dass die Umwandlung seiner Zeit nur genehmigt wurde, um diese Fläche als „Park“ zu nutzen. Im Rahmen eines Widerspruchverfahrens wurde die Nutzung als Freifläche deklariert.

 

Aufgrund dieser Informationen hat der Kreis Coesfeld als Genehmigungsbehörde im Rahmen der o. g. Bauvoranfrage ebenfalls eine Stellungnahme vom Landesbetrieb Wald und Forst gefordert. Da die Entfernung zum heutigen Wald als ausreichend gesehen wurde, bestand bisher kein Anlass diese einzuholen. Der Landesbetrieb ergänzt seine Ausführungen bezogen auf den geplanten Baukörper wie folgt: Wäre seinerzeit die Umwandlung der Waldfläche zum Zwecke einer Bebauung mit der einhergehenden Flächenversiegelung beantragt worden, hätte vermutlich eine größere Ersatzfläche aufgeforstet werden müssen.

 

Zwischenzeitlich hat der Grundstückseigentümer gegenüber der Forstbehörde angeboten eine weitere Aufforstung in Größe von 5.000 qm durchzuführen, um eine Genehmigung des Bauvorhabens zu erreichen. Der Landesbetrieb Wald und Forst würde diesem Vorgehen zustimmen.

 

Verwaltungsseitig wird dazu ausgeführt, dass die Forstbehörde den Belang Sicherung des Waldes aus neutraler Sicht beurteilt. Insofern sollte keine Ablehnung aufgrund der Entfernung des Waldes erfolgen bzw. anders lautende Forderungen erhoben werden.

 

Nach Rücksprachen mit der Bauaufsicht und der Unteren Landschaftsbehörde wurde zudem erörtert, ob das Vorhaben eine weitere Bebauung des Grundstückes nach sich ziehen bzw. wie dies verhindert werden könnte.

 

Zusammenfassend handelt es sich wohl um ein Grundstück des Außenbereiches nach § 35 BauGB. Nach § 35 Abs. 2 BauGB können Vorhaben im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist. Nach Abs. 3 liegen Beeinträchtigungen öffentlicher Belange insbesondere vor, wenn das Vorhaben u. a. den Darstellungen des Flächennutzungsplanes widerspricht oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt.

Der Flächennutzungsplan weist für das Grundstück seit seinem Bestehen 1979 Wohnbaufläche aus. Die Planung entspricht somit den Festsetzungen des Flächennutzungsplanes.

Der zweite Belang ist hier etwas zwiespältig zu betrachten, da das Gebäude direkt an die Ortslage Billerbecks anschließt. Eine Splittersiedlung im eigentlichen Sinne wäre zu befürchten, wenn um das heutige Wohnhaus auf dem Grundstück eine Bebauung stattfinden sollte.

Um diesen Befürchtungen zu begegnen, wäre es denkbar für wesentliche Teile des Grundstückes Ausgleichsmaßnahmen über Baulasten festzulegen und diese somit einer eventuellen Bebauung zu entziehen. So wäre es möglich eine öffentlich-rechtliche Absicherung dieser Flächen zu erhalten, da eine Willenserklärung des Eigentümers rechtlich nicht bindend ist und eine Baulast ohne baurechtlichen Hintergrund auf Antrag jederzeit gelöscht werden könnte.

 

Die genaue Lage und Inhalte der Baulast würden mit der Unteren Landschaftsbehörde des Kreises Coesfeld festgelegt. Wesentlich wäre dabei sicherlich die Fläche, welche im Lageplan als Abstandsfläche zu den Bäumen eingetragen ist, da hier quasi die Fortsetzung der Bauzeile bis zum Wald denkbar wäre.

 

Im südlichen Teilbereich soll zwar auch eine Baulast eingetragen werden. Sollte hier einmal ein Bauantrag gestellt werden, bestünde jedoch für die Stadt Billerbeck auch die Möglichkeit ohne Begründungsschwierigkeiten mit einem Bebauungsplan eine Bebauung zu verhindern.

 

Verwaltungsseitig wird vorgeschlagen, unter der genannten Voraussetzung das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 Abs. 1 BauGB zu erteilen. Maßgeblich ist neben dem Ausräumen der v. g. Bedenken auch, dass sich durch die Ausweisung im Flächennutzungsplan die Stadt bereits in der vorbereitenden Bauleitplanung sehr früh zu einer Wohnbauentwicklung in diesem Bereich entschieden hat. Dies unterscheidet den Fall wesentlich von anderen Grundstücken in der Randlage von Billerbeck und macht ihn zu einem Einzelfall. Nur so ist eine Vorbildwirkung für andere Grundstückseigentümer ausgeschlossen.

 

 

i. A.                                                     i. A.

 

 

 

Michaela Besecke                           Gerd Mollenhauer                           Marion Dirks

Sachbearbeiterin                             Fachbereichsleiter                           Bürgermeisterin

 


Bezug:      Stadtentwicklungs- und Bauausschuss vom 24.01.2008, TOP 5. ö.S.

 

 

Höhe der tatsächl./voraussichtlichen Kosten:                                                            -,--€

 

Finanzierung durch Mittel bei der HHSt.:                                                                      

Über-/außerplanmäßige Ausgabe in Höhe von Euro:                                                

Finanzierungs-/Deckungsvorschlag:                                                                             


 


Anlagen:

Übersichtsplan