Betreff
Neuaufstellung des Bebauungsplanes "Wochenendplatz Gut Holtmann" hier: Ergebnis der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung
Vorlage
FBPB/318/2008
Art
Sitzungsvorlage

 Beschlussvorschlag:                  Beschlussvorschlag für den Rat:

 

1.    Der Anregung, den Wochenendplatz in ein Wohngebiet umzuwandeln bzw. Dauerwohnen zuzulassen, wird nicht gefolgt.

2.    Der Anregung, im nördlichen Planbereich keine Stellplätze auf den Grundstücken zuzulassen, wird gefolgt.

3.    Im Rahmen des Planverfahrens zur Neuaufstellung des Bebauungsplanes „Wochenendplatz Gut Holtmann“ sind nach § 4 Abs. 1 BauGB die Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, entsprechend § 3 Abs. 1 BauGB zu unterrichten und zur Äußerung, auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung, aufzufordern.

 


Sachverhalt:

 

Entsprechend dem o. g. Beschluss wurde nach Aushang der Planung vom 7. Februar  2008 bis zum 7. März 2008 die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit durchgeführt.

Über die Anhörung wurde eine Niederschrift angefertigt, welche nachfolgend abgedruckt ist.

 

 

Niederschrift

 

über die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB in dem Bauleitplanverfahren über die Aufstellung des Bebauungsplanes „Wochenendplatz Gut Holtmann“ am Freitag, den 7. März 2008, im Kultursaal der Alten Landwirtschaftsschule, Darfelder Straße 10

 

 

Teilnehmer:                                       siehe beiliegende Anwesenheitsliste

Von der Verwaltung anwesend:   Herr Mollenhauer

                                                            Frau Besecke

                                                            Frau Freickmann als Schriftführerin

 

Beginn:          19:00 Uhr

Ende:             20:10 Uhr

 

 

Herr Mollenhauer begrüßt die Anwesenden und erläutert die Gründe für die Neuaufstellung des Bebauungsplanes „Wochenendplatz Gut Holtmann“. Er weist darauf hin, dass sich im Grunde gegenüber dem ursprünglichen Bebauungsplan von 1993 nicht viel ändere. Der Grund für das jetzige Planverfahren liege darin, dass vom Oberverwaltungsgericht im Zusammenhang mit einem Verfahren zum Thema „Dauerwohnen“ angedeutet worden sei, dass der Plan evtl. rechtswidrig und damit unwirksam sei. Um Rechtssicherheit zu schaffen, solle der Plan nun neu aufgestellt werden.

 

Frau Besecke zeigt den Bereich des Bebauungsplangebietes auf und stellt Art und Maß der baulichen Nutzung vor und erläutert die Planfestsetzungen.

 

Ein Bewohner fragt nach, ob die Regelungen der Campingplatz- und Wochenendhausverordnung für den gesamten Kreis Coesfeld gelten würden.

Frau Besecke erläutert, dass die Verordnung für ganz Nordrhein-Westfalen gelte. Der Unterschied zum Wochenendhausgebiet bestehe darin, dass es sich um ein Wochenendplatzgebiet handele, in dem nicht die einzelnen Häuser, sondern der gesamte Platz genehmigt sei. Das bedeute, dass die einzelnen Häuser genehmigungsfrei errichtet werden können.

Herr Mollenhauer ergänzt, dass Gemeinden die Möglichkeit hätten, planerische Festsetzungen zu treffen. Es gebe Gemeinden im Kreis, die darüber nachdächten, unmittelbar an die Ortslage angrenzende Ferien- oder Wochenendgebiete zum Wohngebiet umzuwandeln. In Billerbeck sei das aber von den politischen Gremien nicht gewollt. Zum einen liege der Ferienpark relativ weit weg von der Stadt. Zum anderen werde die Bezirksregierung einer Flächennutzungsplanänderung und der Aufstellung eines Bebauungsplanes wohl nicht zustimmen, weil ein Wohngebiet dort nicht hinpasse. Die Betreiber des Ferienparks sähen das genauso.

 

Ein Bewohner wirft ein, dass die Bewohner immer älter würden und viele nicht das Geld hätten, nur am Wochenende in den Ferienpark zu fahren.

 

Die Stadt Billerbeck werde aber ein Dauerwohnen nicht zulassen, so Herr Mollenhauer. Das Dauerwohnen sei eine Zeitlang geduldet worden. Grund hierfür seien die geburtenstarken Jahrgänge, die Öffnung der Mauer und die vielen Asylanten in Deutschland gewesen. Um der Wohnraumnot entgegen zu wirken, sei deshalb ein Gesetz erlassen worden, wonach befristet bis zum 31.12.1997 die Möglichkeit des Dauerwohnens in Gewerbegebieten und auf Campingplätzen geduldet wurde. Danach sei gegen das Dauerwohnen eingeschritten worden. Der Kreis Coesfeld habe Richtlinien erlassen (z. B. mind. 60 Jahre alt, mind. 10 Jahre dort gewohnt, ernsthafte Erkrankung) nach denen personenbezogen und auf Lebenszeit das Dauerwohnen im Ferienpark geduldet wurde. Alle, die diese Voraussetzungen nicht erfüllten oder danach gekommen seien, seien aufgefordert worden, das Dauerwohnen aufzugeben. Diese Ordnungsverfügungen seien gerichtlich geprüft worden. Vor dem Verwaltungsgericht sei der Kreis unterlegen. Danach sei ein Präzedenzfall vor das Oberverwaltungsgericht gebracht worden, wo dann klar entschieden wurde, dass es sich um ein Wochenendgebiet handele, in dem Dauerwohnen unzulässig ist. Der Kreis Coesfeld werde in allen Fällen des Dauerwohnens tätig werden.

 

Ein Bewohner weist darauf hin, dass Billerbeck doch auch Vorteile durch das Dauerwohnen hätte und fragt weiter nach, ob die Genehmigungen zum Dauerwohnen (1. Wohnsitz)  irgendwann aufgehoben werden oder bestehen bleiben.

 

Herr Mollenhauer legt dar, dass jeder seinen 1. Wohnsitz dort anmelden müsse, wo er seinen Lebensmittelpunkt habe. Das sei völlig unabhängig vom Baurecht. Wenn jemand seinen Lebensmittelpunkt im Ferienpark habe, dann bedeute das Dauerwohnen und das sei unzulässig. Um dort dauernd wohnen zu dürfen, müsste eine Nutzungsänderung beim Kreis Coesfeld beantragt werden, die aber nicht genehmigt würde, weil der Bebauungsplan dem entgegen stehe

 

Im folgenden Verlauf werden von den Anwesenden immer wieder Fragen zum Dauerwohnen, zu den Ordnungsverfügungen des Kreises und der angeblich unterschiedlichen Behandlung der Hausbesitzer bzgl. des Dauerwohnens gestellt.

 

Herr Mollenhauer macht immer wieder deutlich, dass der Rat entschieden habe, dass es ein Wochenendgebiet bleiben soll und die Bewohner damit rechnen müssten, dass der Kreis gegen das Dauerwohnen vorgehe.

 

Herr Holtmann führt gegen das Dauerwohnen an, dass viele Hausbesitzer auch ihre Ruhe haben wollten. Im Übrigen gebe es bei weitem nicht so viele Duldungen zum Dauerwohnen wie von den Bewohnern gedacht.

 

Frau Besecke gibt zu bedenken, dass bei einer Umwandlung in ein Wohngebiet ein großer Aufwand betrieben werden müsste, der von den Bewohnern bezahlt werden müsste, u. a. im Hinblick auf die Erschließung  sowie auf die Entwässerung und Kanalisation.

 

Abschließend stellt Frau Besecke noch die „Sonstigen Festsetzungen“ vor. Zu der Festsetzung, dass Festbrennstoffe unzulässig sind, wirft ein Anwohner ein, dass zwar Kohle und Holz aufgeführt seien, aber Öl nicht genannt werde.

Frau Besecke erläutert, dass Flüssigbrennstoffe nicht ausgeschlossen seien.

 

Herr Holtmann führt an, dass es bei den 300-er Plätzen zentrale Parkplätze gebe.

Frau Besecke sagt zu den Hinweis aufzugreifen und im Bebauungsplanentwurf keine Stellplätze auf den Parzellen zuzulassen.

 

Es wird nachgefragt, ob die Niederschrift über die heutige Zusammenkunft zur Verfügung gestellt werden könne. Hierzu wird auf die homepage der Stadt Billerbeck verwiesen. Die Niederschrift werde der Einladung zu einer Stadtentwicklungs- und Bauausschusssitzung, voraussichtlich kurz vor den Sommerferien, beigefügt. Dann könnte sie auch im Rathaus abgeholt werden.

 

Ende der Niederschrift

 

 

Wie der Niederschrift zu entnehmen ist, wurden Verständnisfragen unmittelbar beantwortet.

 

Von den neun erschienenen Bürgern waren der überwiegende Teil Dauernutzer des Wochenendplatzes. Insofern ging es bei den vorgebrachten Anregungen insbesondere um die Thematik des Dauerwohnens.

 

Zu möglichen Ungleichbehandlungen oder fehlenden Informationen durch den Kreis kann von Seiten der Verwaltung keine Angabe erfolgen. Die zu Beginn des Einschreitens festgelegten Kriterien für eine Duldung wurden auch von Seiten des Gerichtes für anwendbar erachtet. Insofern wird kein Grund gesehen diese zu ändern. Da es sich nicht um Abwägungsbelange im Rahmen der Bebauungsplanaufstellung handelt, sollen diese nicht weiter erörtert werden.

 

Überlegungen den Wochenendplatz als Wohngebiet zu überplanen, werden verwaltungsseitig abgelehnt. Das Gebiet grenzt nicht an das Stadtgebiet Billerbecks und ist für eine Wochenendnutzung ausgelegt. Nicht nur die Infrastruktur, sondern auch die Mobilheime auf den kleinen Grundstücken sind nicht für das dauerhafte Wohnen geeignet. Letztere können ohne Baugenehmigung und z. B. Beachtung der Wärmeschutzverordnung errichtet werden. Der Wochenendplatz wäre als Wohngebiet in seinem jetzigen Zustand nicht genehmigungsfähig.

Zudem würde die Bezirksregierung voraussichtlich keiner Änderung des Flächennutzungsplanes zustimmen, da die Errichtung eines Wohngebietes im Außenbereich der Landesplanung widerspricht.

 

Die Stadt Billerbeck ist staatlich anerkannter Erholungsort zu deren Einrichtungen der Ferienpark insgesamt zählt. Mit großer Mehrheit werden die Mobilheime ihrem Zweck entsprechend genutzt. Gerade im Bereich des Wochenendplatzes mit kleinen Grundstücken und Mobilheimen wird die Möglichkeit gegeben, mit verhältnismäßig geringen Mitteln eine Freizeitnutzung zu schaffen. Zwar wurde die Anregung zur Umwandlung in ein Wohngebiet nicht direkt formuliert, jedoch wird verwaltungsseitig vorgeschlagen deutlich darzustellen, dass eine andere Nutzung als die des Wochenendplatzes nicht verfolgt wird.

 

Der von Herrn Holtmann vorgebrachten Anregung, für den nördlichen Planbereich keine Stellplätze auf den Grundstücken zuzulassen, sollte gefolgt werden. Es wäre nicht sinnvoll nachträglich eine solche Möglichkeit zu eröffnen, da dies zu Störungen in der Nachbarschaft führen könnte. Zudem würde eine unnötige Versiegelung von Grundstücksflächen gefördert, obwohl bereits zentrale Stellplätze vorhanden sind.

 

Planungsrechtlich unterscheiden sich die beiden Bebauungspläne des Ferienparks Gut Holtmann erheblich. Die Regelungsdichte ist beim Wochenendplatz aufgrund der Anwendung der Camping- und Wochenendplatzverordnung wesentlich geringer. Die Mobilheime sind kleiner und niedriger und können genehmigungsfrei errichtet werden, da für den gesamten Platz eine Baugenehmigung erteilt wurde. Umso größer ist in diesem Teil die Verantwortung des Betreibers z. B. bezüglich der Einhaltung von Brandschneisen. Hier finden jedoch laufend Gespräche mit der Bauaufsicht des Kreises Coesfeld und der örtlichen Feuerwehr statt.

 

Verwaltungsseitig wird vorgeschlagen mit dem Planentwurf die frühzeitige Behördenbeteiligung nach § 4 Abs. 1 BauGB durchzuführen.

 

 

i. A.                                                     i. A.

 

 

 

Michaela Besecke                           Gerd Mollenhauer                           Marion Dirks

Sachbearbeiterin                             Fachbereichsleiter                           Bürgermeisterin


Bezug:      Sitzung des Stadtentwicklungs- und Bauausschusses vom 24.01.2008,         TOP 4 ö. S. und des Rates vom 29.01.2008, TOP 6 ö. S.

 

 

Höhe der tatsächl./voraussichtlichen Kosten:                                                    250,00 €

 

Finanzierung durch Mittel bei der HHSt.:                                                    61000.65501

Über-/außerplanmäßige Ausgabe in Höhe von Euro:                                                

Finanzierungs-/Deckungsvorschlag:                                                                             


 


Anlagen:

Entwurf der textlichen Festsetzungen

Ausschnitt aus dem Bebauungsplanentwurf