Hier: Überschreitung der Grenzen der Konzentrationszone mit den jeweiligen Rotoren nach § 35 Abs. 3 S. 3 Baugesetzbuch (BauGB)
Beschlussvorschlag: Beschlussvorschlag für den Rat:
1. Es wird beschlossen, dass die Rotorblätter der geplanten Windenergieanlagen Nr. 6 und Nr. 7 in der Konzentrationszone Nr. 1 „Riesauer Berg“ als Ausnahme von § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB nicht vollständig innerhalb der ausgewiesenen Flächen liegen müssen.
2. Der Beschluss ist ortsüblich bekannt zu geben.
* Nach Prüfung ist die ortsübliche Bekanntmachung nicht
erforderlich.
Sachverhalt:
Für die geordnete Realisierung von Windenergieanlagen in Billerbeck wurden mit der 35. Änderung des Flächennutzungsplanes vier Konzentrationszonen festgelegt, in denen Windenergiepotenziale genutzt werden können. Zur Erweiterung des Windparks Höpingen in der Konzentrationszone Nr. 1 „Riesauer Berg“ wurde vom Vorhabenträger eine geringfügige Überschreitung der Grenzen der Konzentrationszone angefragt, um die Flächen möglichst effizient nutzen zu können.
§ 5 Abs. 4 Windenergieflächenbedarfsgesetz (WindBG) ermöglicht dem Planungsträger eines Flächennutzungsplans, der keine Bestimmung im Hinblick auf die Platzierung der Rotorblätter von Windenergieanlagen außerhalb der ausgewiesenen Fläche trifft (Rotor-Out), theoretisch durch Beschluss zu bestimmen, dass die Rotorblätter nicht innerhalb der ausgewiesenen Fläche liegen müssen, wenn der Plan bis zum 1. Februar 2024 wirksam gemacht worden ist.
Dies gilt nicht für Konzentrationszonenplanungen, bei
denen erkennbar von einer Rotor-Innerhalb-Planung ausgegangen wurde, wie es bei
der 35. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Billerbeck der Fall ist.
Dort ist der Hinweis, dass „die zeichnerische Darstellung der
Konzentrationszonen auf den Abgrenzungen basiert, die sich durch die Anwendung
der harten und weichen Tabuzone ergeben und die in den Randbereichen abgerundet
wurden, weil der Rotor eine Anlage vollständig innerhalb der Konzentrationszone
liegen muss“ verzeichnet (Ziffer 3.2, S. 18 der Planbegründung). § 5 Abs. 4 WindBG kann in diesem Fall also
nicht zum Tragen kommen.
Grundsätzlich schließt auch das
BauGB gemäß § 35 Abs. 3 S. 3 die Errichtung von WEA außerhalb von ausgewiesenen
Konzentrationsflächen (35. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt
Billerbeck) als entgegenstehender öffentlicher Belang aus. Ausweislich des
Gesetzeswortlautes handelt es sich allerdings nur „in der Regel“ um einen entgegenstehenden öffentlichen Belang. Dies
impliziert, dass in Ausnahmefällen ein Vorhaben trotz der Regelwirkung des § 35
Abs. 3 S. 3 BauGB zulässig sein kann.
Wie beschrieben, sollen die nun geplanten WEA den bestehenden Windpark Höpingen ergänzen. Geplant sind Windenergieanlagen mit einer Narbenhöhe von jeweils 166 m und einer Gesamthöhe von 246 m. Die Rotoren mit einem Radius von 80 m würden die Konzentrationszone um etwa 15 m (WEA 6) bzw. 25 m (WEA 7) überschreiten. Die Fundamente, Maste und Türme verbleiben vollständig innerhalb der Konzentrationszone. Die zu überschreitenden Grenzen der Konzentrationszonen ergeben sich bei beiden Anlagen aus angrenzenden gemischten Bauflächen, zu denen bei Aufstellung der Konzentrationszone ein Abstand von 450 m gehalten wurde. Sie stellen keine harten, sondern lediglich weiche Tabuzonen dar.
Aufgrund der geringfügig überschrittenen Grenzen der Konzentrationszone würden die Grundzüge der Konzentrationszonenplanung durch eine Realisierung der zwei geplanten WEA nicht unterlaufen. Die zwei geplanten WEA stellen außerdem insofern einen atypischen Fall dar, als dass sie den bestehenden privilegierten Windpark Höpingen lediglich ergänzen. Der Vorhabenträger muss im Antragsverfahren die Atypik nochmals gesondert darlegen, welche sich aus den Bestandsanlagen und weiteren kleinräumlichen Verhältnissen ergeben. Nicht zuletzt muss auch berücksichtigt werden, dass es sich bei den Bereichen, die durch die Überschreitung der Konzentrationszone betroffen sind, gemäß der Konzentrationszonenplanung lediglich um weiche und nicht um harte Tabuzonen handelt.
Verwaltungsseitig werden daher die Kriterien für eine Ausnahme von § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB als erfüllt angesehen. Die Rechtsprechung hat in den vergangenen Jahren bereits Ausnahmefälle trotz Regelwirkung des § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB bestätigt und konkretisiert.
Zudem ist im Entwurf der Änderung des Regionalplans Münster (nächster Tagesordnungspunkt) auf Seite 111 aufgeführt, dass die übernommenen Konzentrationszonen aus den Flächennutzungsplänen als „Rotor-out-Flächen“ keine zusätzlichen Umweltauswirkungen erwarten lassen. Ziel VI. 1-1 des Entwurfes bestimmt, dass die Windenergiegebiete die Qualität von „Rotor- out-Flächen“ besitzen. Es ist somit davon auszugehen, dass mit diesem Beschluss nur der Zeitpunkt der Zulässigkeit der Anlagen vorgezogen wird.
Die Schutzansprüche der Anlieger oder sonstige zu prüfende Belange, wie Artenschutz, sind im Rahmen des Genehmigungsverfahrens zu prüfen.
i. A. i.
A.
Tobias Mader Michaela Besecke Marion
Dirks
Sachbearbeiter Fachbereichsleiterin Bürgermeisterin
Bezug:
Anlagen:
Nur im Ratsinformationssystem:
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Geplante Standorte der
WEA Nr. 6 und Nr. 7