hier: Isolierte Positivplanung nach § 245e BauGB zur Ausweisung von Flächen für die Nutzung von Windnergie im Bereich Lutum-Osthellen
Sachverhalt:
Die Bürgeranregung
ist mit weiteren gleichlautenden Bürgeranregungen zur Schaffung von
Planungsrecht für weitere Windeignungsgebiete in den vergangenen Ratssitzungen
vorgestellt worden. Wie bereits in der letzten Sitzung vorgestellt, gibt es
zudem noch weitere Interessenten, mit denen jedoch vereinbart wurde, keine
Bürgeranregung einzureichen. Diese ist eigentlich nicht das Mittel zur
Erreichung von Baurecht. Vielmehr ist es Aufgabe des Rates im Rahmen
gesamträumlicher Überlegungen, mit für alle nachvollziehbaren und
verständlichen Kriterien, Standortentscheidungen zu treffen. Eine Vielzahl
isolierter Positivplanungen führt dazu, dass eine isolierte Betrachtung nicht
mehr gegeben ist und das Planungsrecht ad absurdum geführt wird.
Dabei ist zu
bedenken, dass sich das Genehmigungsverfahren für Windkraftanlagen maßgeblich
von einer Bauleitplanung unterscheidet. In den vergangenen Sitzungen wurde
deutlich, dass dies nicht immer auseinandergehalten wurde.
Wesentliche
Unterschiede sind dabei die Einstellung aller Belange in das Planverfahren und
eine Abwägung, die alle diese Belange betrachtet. In Bezug auf die Belange der
Umwelt (z.B. Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Landschaft, Menschen und
Kulturgüter) sind diese in einem Umweltbericht darzulegen. In der Anlage 1 des
Baugesetzbuches sind die notwendigen Bestandteile des Umweltberichtes
aufgeführt. Die dort ermittelten Auswirkungen sind im Ergebnis auch eine
Abwägungsgrundlage, die in der Öffentlichkeitsbeteiligung darzulegen sind und
dem Bürger auch dazu dient nachzuvollziehen warum an einer Stelle geplant wird
und an der anderen nicht. Je nach Art der Planung gibt es Alternativen oder
auch nicht, die im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung zur Diskussion stehen
werden. Im Übrigen werden Bürger mit Recht die Frage nach dem „warum hier“
stellen, völlig unabhängig was im Baugesetzbuch steht. Die Art der finanziellen
Beteiligungsmodelle ist im Übrigen im Zusammenhang mit der Abwägung der o.g.
Belange unerheblich.
Ein Bauleitplan
muss zudem rechtlich umsetzbar sein. Es ist nicht zulässig Fragestellungen auf
das Genehmigungsverfahren zu schieben, wenn diese eine mögliche Umsetzbarkeit
der Fläche betreffen.
Ein weiterer
wesentlicher Unterschied ist, dass das Planungsrecht ein Baurecht auf Dauer
ist. Eine Genehmigung für Windenergieanlagen ist zwar auch auf Dauer angelegt,
WEA haben jedoch in der Regel eine Lebensdauer, in der die Standsicherheit
gesichert ist. Diese könnte auch länger als 20 Jahre nachgewiesen werden. Muss
sie jedoch abgebaut werden, erlischt die Genehmigung. Das Planungsrecht besteht
weiter, auch wenn eine WEA abgebaut wird. Eine Standortentscheidung für eine
Konzentrationszone ist somit nicht einfach nach der Zeit der Betriebsdauer
nicht mehr gültig.
Verwaltungsseitig
wird daher weiterhin vorgeschlagen vor der Festlegung konkreter Flächen eine
gesamtstädtische Betrachtung vorzunehmen. Es wird zudem weiterhin darauf
hingewiesen, dass die Verwaltung keine Kapazitäten für zusätzliche Planvorhaben
hat. Bereits jetzt sind die bis zum Jahresende 2022 beschlossenen Aufträge,
Maßnahmen und Planvorhaben kapazitätsbindend bis in die nächsten Jahre. Alle
darüberhinausgehenden Planungen werden durch Überstunden geleistet, die nicht
beliebig erweiterbar sind. Die gesamtstädtische Betrachtung würde die bisherigen
Anträge in einen Kontext bringen ohne bereits eine Fläche zu präferieren. Die
Beratungen hierzu wären im Zusammenhang mit den Stellungnahmen zum Regionalplan
nach den Sommerferien sinnvoll.
Konkret zu der
Bürgeranregung ist auszuführen, dass die Flächen in Osthellen im Rahmen der
Konzentrationszonenplanung nicht weiterverfolgt wurden, da es sich um isoliert
im Raum liegende Flächen für Einzelstandorte handelt, die keine
Konzentrationswirkung mehr entfalten. Sie liegen einen guten Kilometer
auseinander. Auch die Anlagen in Hamern liegen mit über zwei Kilometern weit
auseinander. Verbindet man alle Anlagen miteinander bilden sie eine Fläche von
30 ha, auf denen 4 bis 5 Anlagen Platz finden. Es handelt sich also eher um
Einzelanträge, als um eine zusammenhängende Konzentrationszone.
Die Flächen in
Hamern betreffen das FFH Gebiet Berkel, indem umfangreiche
Renaturierungsmaßnahmen auch mit Ersatzgeldern aus externen Baumaßnahmen
stattgefunden haben. Die Wirtschaftsbetriebe des Kreises Coesfeld haben zusammen
mit der Flurbereinigung ein großes Areal entlang der Berkel, des
Mersmannsbaches und des Mühlenbaches entwickelt. Damit ist auch eine
Zielperspektive für die Ansiedlung von Vogelarten verbunden. Ein Standort in
Osthellen und die Flächen in Lutum/Hamern liegen zudem in unmittelbarer Nähe zu
den im Regionalplan dargestellten Bereichen zum Schutz der Natur. Das FFH
Gebiet Berkel und das FFH Gebiet Sundern sollen nach Zielen der Landesplanung
als Biotopverbundsystem mit landesweiter Bedeutung zusammengeführt werden. Von
Konflikten mit landesplanerischen Zielen muss daher ausgegangen werden. Der
Standort südwestlich der Freiflächenanlage kann zudem zu einer Beeinträchtigung
des Solarertrages führen.
Eine weitergehende
Einzelbetrachtung der Standorte würde einen zu großen Prüfaufwand mit sich
bringen und könnte verwaltungsseitig nicht geleistet werden. Insgesamt muss
festgestellt werden, dass es wenig zielführend für die Standortsuche ist, wenn
jeder Eigentümer von Flächen, allein mit Blick auf notwendige Abstände zum
nächstgelegenen Wohnhaus oder mögliche Netzanschlüsse in eine Planung von
Windkraftanlagen einsteigt. Diese Äußerung lässt sich auf alle Einzelanträge in
Bezug auf WEA oder Freiflächenphotovoltaikanlagen übertragen. Es ist zudem
wenig förderlich für die Akzeptanz in der Bevölkerung, wenn, quasi auf Zuruf,
Einzelflächen einen Sonderstatus zugewiesen bekommen sollen, ohne einer
gesamträumlichen Betrachtung und Abwägung unterworfen zu werden.
In der Anlage ist
ein Anschreiben eines Anliegers der geplanten WEA am Industriegebiet Hamern zur
Kenntnis beigefügt.
i.A.
Michaela Besecke Marion
Dirks
Fachbereichsleiterin Bürgermeisterin
Anlagen:
Nur Ratsinfosystem:
Bürgeranregung
Stellungnahme
eines Anliegers