Betreff
Bürgeranregung nach § 24 GO NRW vom 06.02.2023
hier: Isolierte Positivplanung nach § 245e BauGB zur Ausweisung von Flächen für die Nutzung von Windnergie im Bereich Lutum-Osthellen
Vorlage
FB60/1906/2023
Art
Sitzungsvorlage

 Beschlussvorschlag:                 Beschlussvorschlag für den Rat:

 

Die Verwaltung wird beauftragt die Bürgeranregung im Rahmen eines gesamtstädtischen Konzeptes zur Schaffung weiterer Standorte für Windkraftanlagen mit aufzubereiten.


Sachverhalt:

 

Die Bürgeranregung ist mit weiteren gleichlautenden Bürgeranregungen zur Schaffung von Planungsrecht für weitere Windeignungsgebiete in den vergangenen Ratssitzungen vorgestellt worden. Wie bereits in der letzten Sitzung vorgestellt, gibt es zudem noch weitere Interessenten, mit denen jedoch vereinbart wurde, keine Bürgeranregung einzureichen. Diese ist eigentlich nicht das Mittel zur Erreichung von Baurecht. Vielmehr ist es Aufgabe des Rates im Rahmen gesamträumlicher Überlegungen, mit für alle nachvollziehbaren und verständlichen Kriterien, Standortentscheidungen zu treffen. Eine Vielzahl isolierter Positivplanungen führt dazu, dass eine isolierte Betrachtung nicht mehr gegeben ist und das Planungsrecht ad absurdum geführt wird.

 

Dabei ist zu bedenken, dass sich das Genehmigungsverfahren für Windkraftanlagen maßgeblich von einer Bauleitplanung unterscheidet. In den vergangenen Sitzungen wurde deutlich, dass dies nicht immer auseinandergehalten wurde.

Wesentliche Unterschiede sind dabei die Einstellung aller Belange in das Planverfahren und eine Abwägung, die alle diese Belange betrachtet. In Bezug auf die Belange der Umwelt (z.B. Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Landschaft, Menschen und Kulturgüter) sind diese in einem Umweltbericht darzulegen. In der Anlage 1 des Baugesetzbuches sind die notwendigen Bestandteile des Umweltberichtes aufgeführt. Die dort ermittelten Auswirkungen sind im Ergebnis auch eine Abwägungsgrundlage, die in der Öffentlichkeitsbeteiligung darzulegen sind und dem Bürger auch dazu dient nachzuvollziehen warum an einer Stelle geplant wird und an der anderen nicht. Je nach Art der Planung gibt es Alternativen oder auch nicht, die im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung zur Diskussion stehen werden. Im Übrigen werden Bürger mit Recht die Frage nach dem „warum hier“ stellen, völlig unabhängig was im Baugesetzbuch steht. Die Art der finanziellen Beteiligungsmodelle ist im Übrigen im Zusammenhang mit der Abwägung der o.g. Belange unerheblich.

 

Ein Bauleitplan muss zudem rechtlich umsetzbar sein. Es ist nicht zulässig Fragestellungen auf das Genehmigungsverfahren zu schieben, wenn diese eine mögliche Umsetzbarkeit der Fläche betreffen.

 

Ein weiterer wesentlicher Unterschied ist, dass das Planungsrecht ein Baurecht auf Dauer ist. Eine Genehmigung für Windenergieanlagen ist zwar auch auf Dauer angelegt, WEA haben jedoch in der Regel eine Lebensdauer, in der die Standsicherheit gesichert ist. Diese könnte auch länger als 20 Jahre nachgewiesen werden. Muss sie jedoch abgebaut werden, erlischt die Genehmigung. Das Planungsrecht besteht weiter, auch wenn eine WEA abgebaut wird. Eine Standortentscheidung für eine Konzentrationszone ist somit nicht einfach nach der Zeit der Betriebsdauer nicht mehr gültig.

 

Verwaltungsseitig wird daher weiterhin vorgeschlagen vor der Festlegung konkreter Flächen eine gesamtstädtische Betrachtung vorzunehmen. Es wird zudem weiterhin darauf hingewiesen, dass die Verwaltung keine Kapazitäten für zusätzliche Planvorhaben hat. Bereits jetzt sind die bis zum Jahresende 2022 beschlossenen Aufträge, Maßnahmen und Planvorhaben kapazitätsbindend bis in die nächsten Jahre. Alle darüberhinausgehenden Planungen werden durch Überstunden geleistet, die nicht beliebig erweiterbar sind. Die gesamtstädtische Betrachtung würde die bisherigen Anträge in einen Kontext bringen ohne bereits eine Fläche zu präferieren. Die Beratungen hierzu wären im Zusammenhang mit den Stellungnahmen zum Regionalplan nach den Sommerferien sinnvoll.

 

Konkret zu der Bürgeranregung ist auszuführen, dass die Flächen in Osthellen im Rahmen der Konzentrationszonenplanung nicht weiterverfolgt wurden, da es sich um isoliert im Raum liegende Flächen für Einzelstandorte handelt, die keine Konzentrationswirkung mehr entfalten. Sie liegen einen guten Kilometer auseinander. Auch die Anlagen in Hamern liegen mit über zwei Kilometern weit auseinander. Verbindet man alle Anlagen miteinander bilden sie eine Fläche von 30 ha, auf denen 4 bis 5 Anlagen Platz finden. Es handelt sich also eher um Einzelanträge, als um eine zusammenhängende Konzentrationszone.

Die Flächen in Hamern betreffen das FFH Gebiet Berkel, indem umfangreiche Renaturierungsmaßnahmen auch mit Ersatzgeldern aus externen Baumaßnahmen stattgefunden haben. Die Wirtschaftsbetriebe des Kreises Coesfeld haben zusammen mit der Flurbereinigung ein großes Areal entlang der Berkel, des Mersmannsbaches und des Mühlenbaches entwickelt. Damit ist auch eine Zielperspektive für die Ansiedlung von Vogelarten verbunden. Ein Standort in Osthellen und die Flächen in Lutum/Hamern liegen zudem in unmittelbarer Nähe zu den im Regionalplan dargestellten Bereichen zum Schutz der Natur. Das FFH Gebiet Berkel und das FFH Gebiet Sundern sollen nach Zielen der Landesplanung als Biotopverbundsystem mit landesweiter Bedeutung zusammengeführt werden. Von Konflikten mit landesplanerischen Zielen muss daher ausgegangen werden. Der Standort südwestlich der Freiflächenanlage kann zudem zu einer Beeinträchtigung des Solarertrages führen.

 

Eine weitergehende Einzelbetrachtung der Standorte würde einen zu großen Prüfaufwand mit sich bringen und könnte verwaltungsseitig nicht geleistet werden. Insgesamt muss festgestellt werden, dass es wenig zielführend für die Standortsuche ist, wenn jeder Eigentümer von Flächen, allein mit Blick auf notwendige Abstände zum nächstgelegenen Wohnhaus oder mögliche Netzanschlüsse in eine Planung von Windkraftanlagen einsteigt. Diese Äußerung lässt sich auf alle Einzelanträge in Bezug auf WEA oder Freiflächenphotovoltaikanlagen übertragen. Es ist zudem wenig förderlich für die Akzeptanz in der Bevölkerung, wenn, quasi auf Zuruf, Einzelflächen einen Sonderstatus zugewiesen bekommen sollen, ohne einer gesamträumlichen Betrachtung und Abwägung unterworfen zu werden.

 

In der Anlage ist ein Anschreiben eines Anliegers der geplanten WEA am Industriegebiet Hamern zur Kenntnis beigefügt.

 

 

i.A.                                                                                                                      

                                                                                                                             

 

Michaela Besecke                                                                                          Marion Dirks

Fachbereichsleiterin                                                                     Bürgermeisterin

 

 

 

 


Bezug:            Sitzung des Rates vom 02.02.2023 TOP 17 ö.S.

 

Höhe der tatsächl./voraussichtlichen Kosten:                                                                                                     

 

Finanzierung durch Mittel bei der HHSt.:                                                                                                             

Über-/außerplanmäßige Ausgabe in Höhe von Euro:                                                                                       

Finanzierungs-/Deckungsvorschlag:                                                                                                                        


 


Anlagen:

 

Nur Ratsinfosystem:

Bürgeranregung

Stellungnahme eines Anliegers