Betreff
Vereinigung der Stadtsparkasse Haltern am See mit der Sparkasse Westmünsterland
Vorlage
FB10/0632/2023
Art
Sitzungsvorlage

 Beschlussvorschlag:                 Beschlussvorschlag für den Rat:

 

  1. Der Kreistag bzw. Stadtrat begrüßt die Vereinigung der Stadtsparkasse Haltern am See mit der Sparkasse Westmünsterland zum 31. August 2023.

Er nimmt den als Anlage 1 beigefügten öffentlich-rechtlichen Vertrag zur Vereinigung der Stadtsparkasse Haltern am See mit der Sparkasse Westmünsterland zur Kenntnis. Der Vertragstext kann im Genehmigungsverfahren noch erforderliche Änderungen
oder Ergänzungen erfahren.

 

  1. Der Kreistag bzw. Stadtrat weist die von ihm in die Verbandsversammlung des Sparkassenzweckverbandes Westmünsterland entsandten Vertreterinnen und Vertreter an,

 

    1. die Vereinigung der Stadtsparkasse Haltern am See mit der Sparkasse Westmünsterland zum 31. August 2023 auf der Basis der Jahresabschlüsse zum 31.  Dezember 2022 im Wege der Aufnahme der Stadtsparkasse Haltern am See durch die Sparkasse Westmünsterland gemäß § 27 Abs. 1 SpkG zu beschließen.

 

    1. dem im Entwurf als Anlage 1 beigefügten öffentlich-rechtlichen Vertrag zur Vereinigung der Stadtsparkasse Haltern am See mit der Sparkasse Westmünsterland zuzustimmen und bei Beschlussfassungen entsprechend der im öffentlich-rechtlichen Vertrag getroffenen Regelungen zu stimmen.

 

    1. der Änderung bzw. Neufassung der im Entwurf als Anlagen 2 und 3 beigefügten Satzungen des Sparkassenzweckverbandes Westmünsterland bzw. der Sparkasse Westmünsterland zuzustimmen.

 

    1. bei der nach Sparkassenfusionen erforderlichen Neuwahl des Verwaltungsrates die sachkundigen Mitglieder des Verwaltungsrates der Sparkasse Westmünsterland der laufenden Wahlperiode wiederzuwählen.

 


Sachverhalt:

 

1.       Ausgangslage

 

Auf Initiative von Träger und Verwaltungsrat der Stadtsparkasse Haltern am See wurden in den vergangenen Monaten Gespräche zur Vereinigung der Stadtsparkasse Haltern am See mit der Sparkasse Westmünsterland geführt.

 

Zu Fusionen von Sparkassen besagt das Sparkassengesetz NRW:

 

„Benachbarte Sparkassen […] können durch Beschluss der Vertretungen ihrer Träger nach Anhörung ihrer Verwaltungsräte und des für die beteiligten Sparkassen jeweils zuständigen Sparkassen- und Giroverbandes in der Weise vereinigt werden, dass […] eine Sparkasse von einer bestehenden […] Sparkasse aufgenommen wird. Das Vermögen der beteiligten Sparkassen geht als Ganzes auf die vereinigte Sparkasse über.“ (§ 27 Abs. 1 SpkG)

 

Die sparkassenrechtlichen Voraussetzungen für eine Fusion der Stadtsparkasse Haltern am See mit der Sparkasse Westmünsterland sind erfüllt: Die Stadt Haltern am See (Kreis Recklinghausen) grenzt unmittelbar sowohl an den Kreis Borken als auch an den Kreis Coesfeld und damit an das Geschäftsgebiet der Sparkasse Westmünsterland. Damit handelt es sich bei den zu vereinigenden Sparkassen um benachbarte Sparkassen.

 

Der Sparkassenverband Westfalen-Lippe als zuständiger Sparkassen- und Giroverband gemäß § 27 Abs. 1 SpkG unterstützt die Fusionsabsicht der Sparkassen.

 

Träger der Stadtsparkasse Haltern am See ist die Stadt Haltern am See, Träger der Sparkasse Westmünsterland ist der Sparkassenzweckverband Westmünsterland, dem die beiden Kreise Borken und Coesfeld sowie die Städte Coesfeld, Dülmen, Gronau, Stadtlohn, Vreden, Isselburg und Billerbeck angehören.

 

Der Verwaltungsrat der Sparkasse Westmünsterland empfiehlt mit Beschlussfassung vom 15. Mai 2023 der Verbandsversammlung des Sparkassenzweckverbandes Westmünsterland als Vertretung des Sparkassenträgers, die Stadtsparkasse Haltern am See mit der Sparkasse Westmünsterland zum 31. August 2023 auf der Basis der Jahresabschlüsse zum 31. Dezember 2022 zu vereinigen.

 

Der Verwaltungsrat der Stadtsparkasse Haltern am See hat eine ebenso einstimmige Fusionsempfehlung an den Rat der Stadt Haltern am See als Vertretung des dortigen Sparkassenträgers ausgesprochen. Der Rat der Stadt Haltern am See ist der Empfehlung des Verwaltungsrats gefolgt und hat sich am 25. Mai 2023 mit einem einstimmigen Beschluss für eine Fusion der Stadtsparkasse Haltern am See mit der Sparkasse Westmünsterland ausgesprochen.

 

Die Beschlussfassung der Verbandsversammlung des Sparkassenzweckverbands Westmünsterland über eine Fusion der beiden Sparkassen ist für den 22. Juni 2023 vorgesehen. Die Mitglieder der Verbandsversammlung sind nach der Gemeindeordnung weisungsgebunden und haben den entsendenden Kreistag bzw. Stadtrat über alle Angelegenheiten von besonderer Bedeutung frühzeitig zu unterrichten. Insofern dient der heutige Beschluss der Unterrichtung sowie der Erteilung eines Mandats für die Verbandsversammlung.

 

 

2.    Vorteile einer Vereinigung der Stadtsparkasse Haltern am See mit der Sparkasse Westmünsterland für die Sparkasse Westmünsterland

 

Die Stadt Haltern am See entspricht mit gut 38.000 Einwohnern, einem Stadtzentrum und weiteren Ortsteilen der Siedlungsstruktur in den Kreisen Borken und Coesfeld. Die Stadtsparkasse Haltern am See weist eine Bilanzsumme von ca. 400 Mio. Euro aus. Zur Sparkasse Westmünsterland mit einer Bilanzsumme von ca. 10 Milliarden Euro besteht insofern ein Größenverhältnis von ca. 1:25.

 

Infolge verschiedener Faktoren ist eine aufsichtsrechtliche Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsorganisation in einer eigenständigen Stadtsparkasse Haltern am See nicht mehr gewährleistet. Angesichts ihres wirtschaftlichen Ergebnisses und ihrer Risikolage können zudem erhöhte allgemeine wie zusätzliche individuelle Eigenkapitalanforderungen der Bankenaufsicht von der Stadtsparkasse Haltern am See nicht mehr erfüllt werden. Die Sparkasse Westmünsterland kann mit ihrer wirtschaftlichen, vertrieblichen und unternehmerischen Stärke über eine Fusion alle Zukunftsherausforderungen der Stadtsparkasse Haltern am See meistern.

 

Motiv der Sparkasse Westmünsterland für eine Fusion ist die Erschließung eines unmittelbar an das eigene Geschäftsgebiet angrenzenden, attraktiven Marktgebietes, das große vertriebliche Potenziale bietet. Über weitere Größendegressionseffekte können Kostenvorteile realisiert werden.

 

 

3.    Verhältnis der Verbandsmitglieder innerhalb des Sparkassenzweckverbands
Westmünsterland

 

Der Sparkassenzweckverband als Körperschaft öffentlichen Rechts kennt keine Kapitalanteile. Eine Quotenregelung wird jedoch benötigt, um in der Satzung des Sparkassenzweckverbands festzulegen, wie Gewinnausschüttungen der Sparkasse an den Zweckverband auf die Mitglieder des Sparkassenzweckverbands zu verteilen sind, wie bei einer theoretischen Auflösung der Sparkasse der Liquidationserlös auf die Mitglieder des Sparkassenzweckverbands zu verteilen ist und wie etwaige Haftungsverpflichtungen des Zweckverbands im Innenverhältnis der Verbandsmitglieder geregelt werden. Sie ist ferner Orientierungsmaßstab für die Gremienbesetzung.

 

Im Rahmen der Erstellung der Jahresabschlüsse zum 31. Dezember 2022 haben beide Sparkassen ihre Vermögensgegenstände nach gleichen Maßstäben bewertet. Die testierten Jahresabschlüsse bilden damit eine geeignete Grundlage, um den „Anteil“ der Stadt Haltern am See am Sparkassenzweckverband Westmünsterland zu ermitteln.

 

Für die Ermittlung des „Anteils“ der Stadt Haltern am See am Sparkassenzweckverband Westmünsterland wurde das Berechnungsmodell gewählt, das bereits bei den letzten Fusionen der Sparkasse Westmünsterland mit den Sparkassen Stadtlohn (2011) und Gronau (2015) Anwendung gefunden hat. Die Bemessung der Verhältnisse erfolgte insofern unter Berücksichtigung von Kundengeschäftsvolumen-, Ertragskraft-, Vermögenslage- und Marktpotenzial-Kennzahlen. Danach empfehlen die Sparkassenverwaltungsräte für das Verhältnis der Verbandsmitglieder innerhalb des Sparkassenzweckverbands die folgenden Quoten:

 

 

 

bisherige Quote

neue Quote

Kreis Borken

36,73 %

35,86 %

Kreis Coesfeld

28,57 %

27,89 %

Stadt Dülmen

9,98 %

9,74 %

Stadt Coesfeld

6,78 %

6,62 %

Stadt Vreden

5,86 %

5,72 %

Stadt Gronau

5,59 %

5,46 %

Stadt Isselburg

3,20 %

3,13 %

Stadt Stadtlohn

2,83 %

2,76 %

Stadt Billerbeck

0,46 %

0,45 %

Stadt Haltern am See

---

2,37 %

Summe

100,00 %

100,00 %

 

 

Die Aufnahme der Stadt Haltern am See in den Sparkassenzweckverband Westmünsterland findet sich in der Änderung der Satzung des Sparkassenzweckverbands (Anlage 2) wieder. Eine Genehmigung der hier vorgelegten Änderung der Satzung des Sparkassenzweckverbands wurde von der Bezirksregierung Münster bereits in Aussicht gestellt.

 

 

4.    Verbandsversammlung des Sparkassenzweckverbands Westmünsterland

 

Die Anzahl der Sitze der bisherigen Mitglieder des Sparkassenzweckverbands Westmünster-land bleibt unverändert. Der Rat der Stadt Haltern am See entsendet zusätzlich einen Vertreter (mit Stellvertreter) in die Verbandsversammlung des Sparkassenzweckverbands Westmünsterland. Soweit der Bürgermeister der Stadt Haltern am See nicht Mitglied der Verbandsversammlung des Sparkassenzweckverbands Westmünsterland ist, nimmt sie/er an den Sitzungen der Verbandsversammlung mit beratender Stimme teil.

 

 

5.    Verwaltungsrat der Sparkasse Westmünsterland

 

Auf die Größe und Besetzung des Verwaltungsrats der Sparkasse Westmünsterland hat die Fusion keine Auswirkungen.

 

Die für die laufende Wahlperiode gewählten sachkundigen Mitglieder sollen bei der bei Sparkassenfusionen stets erforderlichen Neuwahl von der Verbandsversammlung für die verbleibende Wahlperiode erneut gewählt werden.

 

Der Bürgermeister der Stadt Haltern am See wird beratendes Mitglied des Verwaltungsrats neben den Bürgermeistern/innen der Städte Coesfeld, Dülmen, Gronau, Isselburg, Stadtlohn und Vreden.

 

 

Beschlussvorschlag

 

  1. Der Kreistag bzw. Stadtrat begrüßt die Vereinigung der Stadtsparkasse Haltern am See mit der Sparkasse Westmünsterland zum 31. August 2023.

Er nimmt den als Anlage 1 beigefügten öffentlich-rechtlichen Vertrag zur Vereinigung der Stadtsparkasse Haltern am See mit der Sparkasse Westmünsterland zur Kenntnis. Der Vertragstext kann im Genehmigungsverfahren noch erforderliche Änderungen
oder Ergänzungen erfahren.

 

  1. Der Kreistag bzw. Stadtrat weist die von ihm in die Verbandsversammlung des Sparkassenzweckverbandes Westmünsterland entsandten Vertreterinnen und Vertreter an,

 

    1. die Vereinigung der Stadtsparkasse Haltern am See mit der Sparkasse Westmünsterland zum 31. August 2023 auf der Basis der Jahresabschlüsse zum 31.  Dezember 2022 im Wege der Aufnahme der Stadtsparkasse Haltern am See durch die Sparkasse Westmünsterland gemäß § 27 Abs. 1 SpkG zu beschließen.

 

    1. dem im Entwurf als Anlage 1 beigefügten öffentlich-rechtlichen Vertrag zur Vereinigung der Stadtsparkasse Haltern am See mit der Sparkasse Westmünsterland zuzustimmen und bei Beschlussfassungen entsprechend der im öffentlich-rechtlichen Vertrag getroffenen Regelungen zu stimmen.

 

    1. der Änderung bzw. Neufassung der im Entwurf als Anlagen 2 und 3 beigefügten Satzungen des Sparkassenzweckverbandes Westmünsterland bzw. der Sparkasse Westmünsterland zuzustimmen.

 

    1. bei der nach Sparkassenfusionen erforderlichen Neuwahl des Verwaltungsrates die sachkundigen Mitglieder des Verwaltungsrates der Sparkasse Westmünsterland der laufenden Wahlperiode wiederzuwählen.

 

 

I.A

 

 

 

Hubertus Messing                                                                                         Marion Dirks

Fachbereichsleiter                                                                                         Bürgermeisterin

 

 


Bezug:           

 

Höhe der tatsächl./voraussichtlichen Kosten:                                                                                                     

 

Finanzierung durch Mittel bei der HHSt.:                                                                                                             

Über-/außerplanmäßige Ausgabe in Höhe von Euro:                                                                                       

Finanzierungs-/Deckungsvorschlag:                                                                                                                        


 


Anlagen:

 

Anlage 1; Öffentlich-rechtlicher Vertrag (nur im Ratsinfosystem)

Anlage 2; Satzungsänderung (nur im Ratsinfosystem)

Anlage 3; Satzung der Sparkasse Westmünsterland (nur im Ratsinfosystem)