- Der Kreistag bzw. Stadtrat begrüßt die
Vereinigung der Stadtsparkasse Haltern am See mit der Sparkasse
Westmünsterland zum 31. August 2023.
Er nimmt den als Anlage 1 beigefügten
öffentlich-rechtlichen Vertrag zur Vereinigung der Stadtsparkasse Haltern am
See mit der Sparkasse Westmünsterland zur Kenntnis. Der Vertragstext kann im
Genehmigungsverfahren noch erforderliche Änderungen
oder Ergänzungen erfahren.
- Der Kreistag bzw. Stadtrat weist die
von ihm in die Verbandsversammlung des Sparkassenzweckverbandes
Westmünsterland entsandten Vertreterinnen und Vertreter an,
- die
Vereinigung der Stadtsparkasse Haltern am See mit der Sparkasse
Westmünsterland zum 31. August 2023 auf der Basis der Jahresabschlüsse
zum 31. Dezember 2022 im Wege der Aufnahme der Stadtsparkasse
Haltern am See durch die Sparkasse Westmünsterland gemäß § 27 Abs. 1 SpkG
zu beschließen.
- dem
im Entwurf als Anlage 1 beigefügten öffentlich-rechtlichen Vertrag
zur Vereinigung der Stadtsparkasse Haltern am See mit der Sparkasse
Westmünsterland zuzustimmen und bei Beschlussfassungen entsprechend der
im öffentlich-rechtlichen Vertrag getroffenen Regelungen zu stimmen.
- der
Änderung bzw. Neufassung der im Entwurf als Anlagen 2 und 3
beigefügten Satzungen des Sparkassenzweckverbandes Westmünsterland bzw.
der Sparkasse Westmünsterland zuzustimmen.
- bei
der nach Sparkassenfusionen erforderlichen Neuwahl des Verwaltungsrates
die sachkundigen Mitglieder des Verwaltungsrates der Sparkasse
Westmünsterland der laufenden Wahlperiode wiederzuwählen.
Sachverhalt:
1. Ausgangslage
Auf Initiative
von Träger und Verwaltungsrat der Stadtsparkasse Haltern am See wurden in den
vergangenen Monaten Gespräche zur Vereinigung der Stadtsparkasse Haltern am See
mit der Sparkasse Westmünsterland geführt.
Zu Fusionen von
Sparkassen besagt das Sparkassengesetz NRW:
„Benachbarte Sparkassen […] können durch Beschluss der Vertretungen
ihrer Träger nach Anhörung ihrer Verwaltungsräte und des für die beteiligten
Sparkassen jeweils zuständigen Sparkassen- und Giroverbandes in der Weise
vereinigt werden, dass […] eine Sparkasse von einer bestehenden […] Sparkasse
aufgenommen wird. Das Vermögen der beteiligten Sparkassen geht als Ganzes auf
die vereinigte Sparkasse über.“ (§ 27 Abs. 1 SpkG)
Der
Sparkassenverband Westfalen-Lippe als zuständiger Sparkassen- und Giroverband
gemäß § 27 Abs. 1 SpkG unterstützt die Fusionsabsicht der Sparkassen.
Träger der
Stadtsparkasse Haltern am See ist die Stadt Haltern am See, Träger der
Sparkasse Westmünsterland ist der Sparkassenzweckverband Westmünsterland, dem
die beiden Kreise Borken und Coesfeld sowie die Städte Coesfeld, Dülmen,
Gronau, Stadtlohn, Vreden, Isselburg und Billerbeck angehören.
Der Verwaltungsrat der Sparkasse Westmünsterland empfiehlt mit
Beschlussfassung vom 15. Mai 2023 der Verbandsversammlung des
Sparkassenzweckverbandes Westmünsterland als Vertretung des Sparkassenträgers,
die Stadtsparkasse Haltern am See mit der Sparkasse Westmünsterland zum 31.
August 2023 auf der Basis der Jahresabschlüsse zum 31. Dezember 2022 zu
vereinigen.
Der Verwaltungsrat der Stadtsparkasse Haltern am See hat eine ebenso
einstimmige Fusionsempfehlung an den Rat der Stadt Haltern am See als
Vertretung des dortigen Sparkassenträgers ausgesprochen. Der Rat der Stadt
Haltern am See ist der Empfehlung des Verwaltungsrats gefolgt und hat sich am
25. Mai 2023 mit einem einstimmigen Beschluss für eine Fusion der
Stadtsparkasse Haltern am See mit der Sparkasse Westmünsterland ausgesprochen.
Die Beschlussfassung der Verbandsversammlung des Sparkassenzweckverbands
Westmünsterland über eine Fusion der beiden Sparkassen ist für den 22. Juni 2023
vorgesehen. Die Mitglieder der Verbandsversammlung sind nach der
Gemeindeordnung weisungsgebunden und haben den entsendenden Kreistag bzw.
Stadtrat über alle Angelegenheiten von besonderer Bedeutung frühzeitig zu
unterrichten. Insofern dient der heutige Beschluss der Unterrichtung sowie der
Erteilung eines Mandats für die Verbandsversammlung.
2. Vorteile
einer Vereinigung der Stadtsparkasse Haltern am See mit der Sparkasse
Westmünsterland für die Sparkasse Westmünsterland
Infolge verschiedener Faktoren ist eine aufsichtsrechtliche
Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsorganisation in einer eigenständigen
Stadtsparkasse Haltern am See nicht mehr gewährleistet. Angesichts ihres
wirtschaftlichen Ergebnisses und ihrer Risikolage können zudem erhöhte
allgemeine wie zusätzliche individuelle Eigenkapitalanforderungen der
Bankenaufsicht von der Stadtsparkasse Haltern am See nicht mehr erfüllt werden.
Die Sparkasse Westmünsterland kann mit ihrer wirtschaftlichen, vertrieblichen
und unternehmerischen Stärke über eine Fusion alle Zukunftsherausforderungen
der Stadtsparkasse Haltern am See meistern.
Motiv der Sparkasse Westmünsterland für eine Fusion ist die Erschließung
eines unmittelbar an das eigene Geschäftsgebiet angrenzenden, attraktiven
Marktgebietes, das große vertriebliche Potenziale bietet. Über weitere
Größendegressionseffekte können Kostenvorteile realisiert werden.
3. Verhältnis
der Verbandsmitglieder innerhalb des Sparkassenzweckverbands
Westmünsterland
Der Sparkassenzweckverband als Körperschaft öffentlichen Rechts kennt
keine Kapitalanteile. Eine Quotenregelung wird jedoch benötigt, um in der
Satzung des Sparkassenzweckverbands festzulegen, wie Gewinnausschüttungen der
Sparkasse an den Zweckverband auf die Mitglieder des Sparkassenzweckverbands zu
verteilen sind, wie bei einer theoretischen Auflösung der Sparkasse der
Liquidationserlös auf die Mitglieder des Sparkassenzweckverbands zu verteilen
ist und wie etwaige Haftungsverpflichtungen des Zweckverbands im
Innenverhältnis der Verbandsmitglieder geregelt werden. Sie ist ferner
Orientierungsmaßstab für die Gremienbesetzung.
Im Rahmen der
Erstellung der Jahresabschlüsse zum 31. Dezember 2022 haben beide Sparkassen
ihre Vermögensgegenstände nach gleichen Maßstäben bewertet. Die testierten
Jahresabschlüsse bilden damit eine geeignete Grundlage, um den „Anteil“ der
Stadt Haltern am See am Sparkassenzweckverband Westmünsterland zu ermitteln.
Für die
Ermittlung des „Anteils“ der Stadt Haltern am See am Sparkassenzweckverband
Westmünsterland wurde das Berechnungsmodell gewählt, das bereits bei den
letzten Fusionen der Sparkasse Westmünsterland mit den Sparkassen Stadtlohn
(2011) und Gronau (2015) Anwendung gefunden hat. Die Bemessung der Verhältnisse erfolgte
insofern unter Berücksichtigung von Kundengeschäftsvolumen-, Ertragskraft-,
Vermögenslage- und Marktpotenzial-Kennzahlen. Danach empfehlen die
Sparkassenverwaltungsräte für das Verhältnis der Verbandsmitglieder innerhalb
des Sparkassenzweckverbands die folgenden Quoten:
4. Verbandsversammlung
des Sparkassenzweckverbands Westmünsterland
Die Anzahl der Sitze der bisherigen Mitglieder des
Sparkassenzweckverbands Westmünster-land bleibt unverändert. Der Rat der Stadt
Haltern am See entsendet zusätzlich einen Vertreter (mit Stellvertreter) in die
Verbandsversammlung des Sparkassenzweckverbands Westmünsterland. Soweit der
Bürgermeister der Stadt Haltern am See nicht Mitglied der Verbandsversammlung
des Sparkassenzweckverbands Westmünsterland ist, nimmt sie/er an den Sitzungen
der Verbandsversammlung mit beratender Stimme teil.
5. Verwaltungsrat
der Sparkasse Westmünsterland
Auf die Größe und Besetzung des Verwaltungsrats der Sparkasse
Westmünsterland hat die Fusion keine Auswirkungen.
Die für die laufende Wahlperiode gewählten sachkundigen Mitglieder
sollen bei der bei Sparkassenfusionen stets erforderlichen Neuwahl von der
Verbandsversammlung für die verbleibende Wahlperiode erneut gewählt werden.
Der Bürgermeister der Stadt Haltern am See wird beratendes Mitglied des
Verwaltungsrats neben den Bürgermeistern/innen der Städte Coesfeld, Dülmen,
Gronau, Isselburg, Stadtlohn und Vreden.
Beschlussvorschlag
- Der Kreistag bzw. Stadtrat begrüßt die
Vereinigung der Stadtsparkasse Haltern am See mit der Sparkasse
Westmünsterland zum 31. August 2023.
Er nimmt den als Anlage 1 beigefügten
öffentlich-rechtlichen Vertrag zur Vereinigung der Stadtsparkasse Haltern am
See mit der Sparkasse Westmünsterland zur Kenntnis. Der Vertragstext kann im
Genehmigungsverfahren noch erforderliche Änderungen
oder Ergänzungen erfahren.
- Der Kreistag bzw. Stadtrat weist die
von ihm in die Verbandsversammlung des Sparkassenzweckverbandes
Westmünsterland entsandten Vertreterinnen und Vertreter an,
- die
Vereinigung der Stadtsparkasse Haltern am See mit der Sparkasse
Westmünsterland zum 31. August 2023 auf der Basis der Jahresabschlüsse
zum 31. Dezember 2022 im Wege der Aufnahme der Stadtsparkasse
Haltern am See durch die Sparkasse Westmünsterland gemäß § 27 Abs. 1 SpkG
zu beschließen.
- dem
im Entwurf als Anlage 1 beigefügten öffentlich-rechtlichen Vertrag
zur Vereinigung der Stadtsparkasse Haltern am See mit der Sparkasse
Westmünsterland zuzustimmen und bei Beschlussfassungen entsprechend der
im öffentlich-rechtlichen Vertrag getroffenen Regelungen zu stimmen.
- der
Änderung bzw. Neufassung der im Entwurf als Anlagen 2 und 3
beigefügten Satzungen des Sparkassenzweckverbandes Westmünsterland bzw.
der Sparkasse Westmünsterland zuzustimmen.
- bei
der nach Sparkassenfusionen erforderlichen Neuwahl des Verwaltungsrates
die sachkundigen Mitglieder des Verwaltungsrates der Sparkasse
Westmünsterland der laufenden Wahlperiode wiederzuwählen.
I.A
Hubertus Messing Marion
Dirks
Fachbereichsleiter Bürgermeisterin
Anlagen:
Anlage 1;
Öffentlich-rechtlicher Vertrag (nur im Ratsinfosystem)
Anlage 2;
Satzungsänderung (nur im Ratsinfosystem)
Anlage 3; Satzung
der Sparkasse Westmünsterland (nur im Ratsinfosystem)