Sachverhalt:
Die Stadt Billerbeck
unterhält zwei Friedhöfe als nicht rechtsfähige Anstalt (§ 2 Abs. 1
Friedhofsatzung). Für die Benutzung der Friedhöfe sowie die Überlassung von
Nutzungsrechten an Grabstätten werden Gebühren nach der Gebührensatzung zur
Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen (Friedhofssatzung) in der
Stadt Billerbeck vom 18. Dezember 2013 erhoben.
Nach nunmehr 10
Jahren, in denen die Gebühren nicht geändert worden sind, erfolgt eine
Anpassung der Gebühren. Aufgrund der gestiegenen Kosten im Bereich der
Grabpflege war eine Neukalkulation der gesamten Kosten erforderlich.
Die aktuelle und
umfangreiche Rechtsprechung zum Gebührenrecht ist bei der Kalkulation der
Gebühren zu berücksichtigen. Dies gilt auch für das geänderte
Bestattungsverhalten und das Angebot der verschiedenen Bestattungsformen. Nicht
nur die bisherigen Entwicklungen sind dabei zu beachten, es müssen auch
Prognosen für zukünftige Entwicklungen zugrunde gelegt werden. Der
prognostizierten Nutzung der Grabstätten liegen die Ist-Ergebnisse der letzten
Jahre zu Grunde. Hierbei wurde insbesondere der Trend zu pflegefreien
Bestattungsformen und der Urnenbeisetzung berücksichtigt.
Um die
Gebührenkalkulation durchzuführen wurden zunächst die Kosten ermittelt, welche
in den vergangenen Jahren entstanden sind. Auch die Herstellungskosten für die
unterschiedlichen Bestattungsformen wurden mit einbezogen. Die einzelnen Kosten
ergeben sich aus den beigefügten Übersichten.
Durch die erfolgte
Kalkulation der Kosten wurde festgestellt, dass die aktuellen Gebührensätze
nicht mehr kostendeckend sind. Des Weiteren ist deutlich geworden, dass im
Bereich der pflegefreien Bestattungsformen eine Unterscheidung der Gebühren
erfolgen muss. Die verschiedenen Bestattungsformen bringen unterschiedliche Kosten
mit sich.
Insgesamt wurden die
Gebühren im Bereich der Reihengräber, Urnenreihengräber, Wahlgräber und
Urnenwahlgräber nur wenig bis gar nicht verändert. Im Bereich der pflegefreien
Bestattungsformen wurden die Gebühren nicht zuletzt aufgrund der allgemeinen
Kostensteigerungen erhöht. Durch die ermittelte Gebührensteigerung werden die
Preissteigerungen an den Gebührenzahler weitergegeben und es wird eine
Unterdeckung vermieden. Die neu berechneten Gebühren sind nicht willkürlich
herbeigeführt, sondern beruhen auf einer sorgfältigen Betrachtung der Faktoren:
Grundsätzliche Kosten für die Herstellung des Grabes, Zuschläge für die
Möglichkeit des Wiedererwerbes und Zuschläge für die vom Friedhofträger
übernommene Pflege bei den pflegefreien Bestattungsformen. Bei den Zuschlägen
für die pflegefreien Bestattungsformen wurde noch zwischen den jeweils
unterschiedlichen Pflegeaufwendungen je Bestattungsform unterschieden.
Weitere Ausführungen zu der als Anlage beigefügten Gebührenkalkulation und der
darauf basierenden Gebührensatzung erfolgen in der Sitzung.
Verwaltungsseitig
wird vorgeschlagen, die als Anlage beigefügte Gebührensatzung zu beschließen.
i.A. i.A.
gez.
Sandra Niemann Hubertus Messing Marion Dirks
Sachbearbeiterin Fachbereichsleiter Bürgermeisterin
Anlagen:
Anlage 1 - Neufassung der Gebührensatzung zur Satzung
über das Friedhofs- und Bestattungswesen (Friedhofssatzung) in der Stadt
Billerbeck vom xx.xx.2023
Anlage 2 – Neufassung der Gebührensatzung zur Satzung
über das Friedhofs- und Bestattungswesen (Friedhofssatzung) in der Stadt
Billerbeck vom xx.xx.2023
Anlage 3 –
Gebührensätze Friedhof 2023
Anlage 4 –
Kalkulationsgrundlage Gebührenbedarfsberechnung Friedhof 2023