hier: Beteiligung der in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen
Beschlussvorschlag: Beschlussvorschlag für den Rat:
Zur Änderung des Regionalplanes Münsterland werden folgende Anregungen vorgetragen:
1. Ziel III 1-4: (Vorrangige Inanspruchnahme von Bauflächenreserve) ist als
Grundsatz zu formulieren.
2. Ziel III 3-13: Das Kloster Gerleve wird als ASB-Z für weitere regionale
Einrichtungen aufgenommen.
3. Ziel VI 1-9: Wird in der Erläuterung dahingehend ergänzt, dass Brachflächen
auch ehemalige Gartenbaubetriebe umfasst (Gewächshäuser und nicht land-
wirtschaftlich nutzbare Freiflächen)
4. Ziel VI 1-13: Wird dahingehend ergänzt, dass auch raumbedeutsame Anlagen
möglich sein können, sofern die gewerbliche Entwicklung nicht
beeinträchtigt wird.
Sachverhalt:
Wie bereits
in o.g. Sitzung mitgeteilt, hat der Regionalrat Münster in seiner Sitzung am
12.12.2022 beschlossen, den Regionalplan Münsterland zu ändern. Mit dem
Änderungsverfahren sollen die textlichen und zeichnerischen Festlegungen des Regionalplans
Münsterland an die Festlegungen des Landesentwicklungsplans NRW sowie des
Bundesraumordnungsplans angepasst werden. Hierzu wurde ein Planentwurf
erarbeitet, in dem die Festlegungen des derzeit geltenden Regionalplans
überarbeitet, ergänzt und neu strukturiert wurden.
Gemäß § 9
Abs. 2 Raumordnungsgesetz (ROG) i. V. m. § 13 Landesplanungsgesetz NRW (LPIG
NRW) sind die Öffentlichkeit sowie die in ihren Belangen berührten öffentlichen
Stellen am Erarbeitungsverfahren zu beteiligen. Die Planunterlagen können daher
in der Zeit vom 06. März 2023 bis einschließlich zum 30. September 2023 u. a.
online auf der Internetseite der Bezirksregierung Münster abgerufen und
heruntergeladen werden.
Der Planungshorizont des Entwurfes ist bis 2045 ausgelegt. Neben der Unterteilung in Themenschwerpunkte, ist die Unterteilung in Grundsätze und Ziele für die Kommunen von entscheidender Bedeutung. Ziele der Raumordnung gem. § 3 Abs. 1 Nr. 2 ROG (Raumordnungsgesetz) sind verbindliche Vorgaben. Sie sind bei raumbedeutsamen Planungen zu beachten und können nicht im Rahmen der Abwägung überwunden werden. Nach § 1 Abs. 4 BauGB, sind Bauleitpläne den Zielen der Raumordnung anzupassen. Die im Regionalplan formulierten Grundsätze sind im Rahmen der Bauleitplanung zu berücksichtigen, können jedoch in der Abwägung überwunden werden.
Der Entwurf des
Regionalplanes kann unter dem Link
(Internetseite der
Bezirksregierung Münster à Bekanntmachungen à Verfahren à Regionalplanung à Änderung des Regionalplans Münsterland) abgerufen werden.
Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen hat zudem am 02. Juni 2023 beschlossen, den Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen zu ändern. Vom 23. Juni - 28. Juli 2023 bestand im Rahmen des Beteiligungsverfahrens die Möglichkeit, eine Stellungnahme zum Entwurf der LEP-Änderung abzugeben. Die Veröffentlichung der Unterlagen fand nach dem Sitzungsturnus statt. Beratungen haben hierzu daher nicht stattgefunden. Über diesen Link ist der Entwurf der Änderung, der Planbegründung und der Karte einzusehen:
Das Ziel der
Änderung des Landesentwicklungsplans Nordrhein-Westfalen ist die schnelle
Umsetzung des Wind-an-Land-Gesetzes, welches die Sicherung weiterer Flächen für
die Windenergie in Nordrhein-Westfalen erfordert. Zusätzlich verfolgt die
Landesregierung hiermit das Ziel, die Flächenkulisse für
Freiflächen-Solarenergie in Nordrhein-Westfalen zu erweitern.
Der Regionalplan
hat sich den Vorgaben des Landesentwicklungsplanes anzupassen. Insb. im Bereich
der Freiflächensolaranlagen liegen jedoch Differenzen vor. In diesem Punkt ist
noch mit Änderungen zu rechnen. Zusätzlich sind noch weitere Änderungen vom
Bundesgesetzgeber verabschiedet und auf den Weg gebracht worden, welche noch
eingearbeitet werden müssen.
Der Regionalplan
gibt auch für den Bereich der Siedlungsentwicklung wichtige Ziele und
Grundsätze für die örtliche Bauleitplanung vor.
Verwaltungsseitig
wird zu einzelnen Besonderheiten einiger Kapitel ausgeführt und die
Beschlussvorschläge begründet.
Kapitel
III Siedlungsraum:
Wesentliche Änderung ist die Entkoppelung von
Standort- und Mengensteuerung bei der Siedlungsentwicklung. Dabei werden
zeichnerisch bis zum dreifachen des Siedlungsflächenbedarfs im Regionalplan
dargestellt. Die Inanspruchnahme darf jedoch nur bedarfsgerecht erfolgen. Für
Billerbeck wird das Flächenkontingent mit 10 ha für Wohnen und 28 ha für die
Wirtschaft als bedarfsgerecht festgelegt.
Das Ziel der bedarfsgerechten und flächensparenden
Bauleitplanung ist unter dem Aspekt der Flächenknappheit ohne Alternative.
Gerade im gewerblichen Bereich (GIB) wird es schwer
den perspektivischen Bedarf in Zukunft zu decken. Die Flächenkonkurrenz ist in
den Potentialbereichen erheblich. Die Ziele III. 4-1 bis 4-3 geben vor, dass
die Bereiche nicht durch konkurrierende Nutzungen eingeschränkt werden dürfen.
Dies gilt jedoch nicht für privilegierte Nutzungen nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB
(landwirtschaftliche Betriebe).
Aufgrund des Flächenbedarfs von Bestandsbetrieben
und die Lage bestehender Infrastruktur ist die Verortung neuer Gewerbeflächen
nicht beliebig veränderbar. Zudem werden im Rahmen der Regionalplanung auch nur
Flächen mit bestimmten Voraussetzungen gewählt (z.B. Radius von 500 m um den
geltenden Flächennutzungsplan). So sind 48 ha als Potentialflächen (GIB- P) im
Umfeld bisheriger gewerblicher Bauflächen dargestellt, aus denen 28 ha
Gewerbeflächen entwickelt werden können.
Die Potentialbereiche für Wohnbauflächen (ASB-P)
befinden sich weiterhin im Wesentlichen westlich des Stadtgebietes sowie im
Anschluss an Oberlau III und im geringen Maße südlich der Von Galen Straße.
Verwaltungsseitig wird die Möglichkeit über
Potentialflächen eine Auswahl treffen zu können begrüßt. Dies ermöglicht den
Kommunen etwas mehr Flexibilität bei der Auswahl der Flächen und erspart
aufwändige Änderungsverfahren des Regionalplanes.
Zusätzlich sind Orientierungswerte für eine
strukturtypische Dichte für die Kommen als Grundsatz vorgesehen. Für Billerbeck
ist diese mit 37,5 Einwohner pro ha festgelegt und ist als Durchschnittswert zu
verstehen (ab Seite 34). So ist z.B. im relativ kleinen Plangebiet der 5. und
6. Änderung des Bebauungsplanes Darfelder Straße eine Dichte von 50
Wohneinheiten pro ha erreicht worden. Demgegenüber stehen die Wohngebiete am
Stadtrand, in denen die Dichte heute erheblich geringer ist (< 20 WE pro ha).
Im Ziel III.
1-4 (Seite 23) ist festgelegt, dass vorhandene Bauflächenreserven vorrangig
zu entwickeln sind. So richtig die Zielrichtung ist, ignoriert sie als
Zielformulierung, dass die Kommunen nicht immer Flächeneigentümer solcher
Bauflächenreserven sind. Dies können Wohnbauflächen und Gewerbeflächen sein.
Hier soll angeregt werden aus dem Ziel einen Grundsatz zu formulieren.
Zeichnerische
Änderungen gegenüber dem bisherigen Regionalplan:
Die Sport- und Freizeitanlage Helker Berg ist neu
als zweckgebundener Siedlungsbereich aufgenommen worden. Hier wird
verwaltungsseitig nur eine redaktionelle Korrektur der Namensgebung (von
Sportpark zu Sportzentrum) erbeten.
Der Bereich zwischen dem Baugebiet Gantweger Bach
und den bebauten Bereichen Gartenfachmarkt Hamern/Reitanlage ist nicht mehr als
Siedlungsfläche dargestellt. Dort verläuft der Gantweger Bach, welcher südlich
der Landstraße 577 in die Berkel mündet. Eine Entwicklung von Wohnbauland im
Auenbereich ist unter Betrachtung der möglichen Alternativen auch nicht
sinnvoll.
Der Anregung der Stadt Billerbeck im letzten
Änderungsverfahren (Sitzung des Bezirksausschusses vom 12.05.2011, TOP 1 ö.S.)
das Kloster Gerleve als Allgemeiner Siedlungsbereich mit zweckgebundener
Nutzung festzulegen und darzustellen war damals nicht gefolgt worden.
Hier sollte eine erneute Anregung zur Aufnahme in
das Ziel III. 3-13 als ASB-Z (Seite
46) erfolgen um die Entwicklungsmöglichkeiten langfristig zu sichern. Es
handelt sich um eine Abtei und Bildungseinrichtung von überörtlicher Bedeutung,
welche weit über 10 ha Fläche umfasst. Im Flächennutzungsplan ist für das
Kloster eine Sonderbaufläche ausgewiesen worden.
Kapitel
IV Freiraum
Die BSN (Bereiche zum Schutz der Natur) Flächen
haben sich im Wesentlichen nicht verändert. Es gibt kleinere Abrundungen
bestehender BSN Flächen. Die Darstellung gewährt dem Naturschutz Vorrang vor
anderen raumbedeutsamen Nutzungen. Ausgleichsmaßnahmen sollen, wenn möglich
hier (oder in Waldbereichen und Überschwemmungsbereichen) angeordnet werden.
Ziel ist insgesamt Biotopverbundsysteme zu fördern
um damit auch dem Artenschutz Rechnung zu tragen. Dazu sollen Schutzbereiche
miteinander verbunden werden. Insbesondere für die FFH Gebiete Berkel und
Sundern sind entsprechende Ziele formuliert. Aus den weiter formulierten Zielen
leiten sich vor allem Aufgaben für die Träger der Landschaftsplanung ab.
Kapitel
VI Energie
Über die Aufgabe der Regionalplanung im
Zusammenhang mit dem Erreichen des Teilflächenzieles in Bezug auf die Nutzung
der Windenergie wurde bereits umfangreich berichtet. Die Konzentrationszonen
aus dem Flächennutzungsplan der Stadt Billerbeck wurden als Windenergiegebiete
in Funktion von Vorranggebieten übernommen.
Außerhalb dieser Flächen ist für die Nutzung der
Windenergie eine Ausweisung in den Flächennutzungs- und Bebauungsplänen
möglich. Allerdings gibt das Ziel VI. 1-2 (Seite 110) vor, in welchen Bereichen
dies allgemein oder nur in begründeten Einzelfällen möglich ist. Bezüglich des
Ausschlusses von Flächen im Nadelwald gibt es noch Abstimmungsbedarf zwischen
dem LEP und dem Regionalplan.
Für Biogasanlagen gibt es im Einzelfall über die
Ziele VI 1-6 (Seite 118) die Möglichkeit von Bauleitplanung im heutigen
Außenbereich.
Bezüglich der Freiflächenphotovoltaik (FFPVA) gibt
es ab Seite 122 ausführliche Vorgaben für die Bauleitplanung. Hierbei geht es
insbesondere darum den Nutzungsdruck auf die landwirtschaftlichen Flächen nicht
weiter zu steigern. Dies wird sich unter den Vorgaben, welche im LEP Entwurf
getroffen werden, jedoch erheblich weiter erhöhen. Zudem gibt es nunmehr
erhebliche Flächenpotentiale aus der Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 8 und
9 BauGB.
Für Billerbeck von besonderem Interesse ist das Ziel VI 1 -13 (Seite 123), welches
FFPVA im GIB und GIB-P ausschließt. Dieses Ziel ist nachvollziehbar. Die
geeigneten Flächen für gewerbliche Entwicklungen sind rar. Sie können auch
nicht einfach auf andere Flächen verschoben werden. Insofern wäre es nicht im
Interesse der Stadt, den Flächendruck gerade in den Bereichen zu erhöhen, in
der gewerbliche Entwicklung stattfinden soll.
Unter einem weiteren Blickwinkel kann es jedoch
sinnvoll sein temporär oder auch langfristiger Freiflächenanlagen zu
ermöglichen. Für das Gewerbe- und Industriegebiet Hamern kämen hierfür
verschiedene Möglichkeiten in Frage:
Zwischennutzungen von Flächenreserven z.B. bei Bestandsbetrieben oder im
Bereich von Abstandsflächen zu Wohnhäusern oder auf Flächen, die eine
unterirdische gewerbliche Nutzung haben (Grundwasserförderung). Da die
Bestandsanlage bereits eine Fläche von ca. 8 ha umfasst, kann sich bereits
durch eine gewerbliche benachbarte Anlage im räumlich funktionalen Zusammenhang
eines gewerblichen Betriebes eine raumbedeutsame Größe von über 10 ha ergeben.
Sofern dies jedoch z.B. auf den Flächen mit den Grundwasserbrunnen stattfindet
oder temporär auf Flächenreserven, wäre dies unschädlich für eine weitere
gewerbliche Entwicklung und würde der Stromversorgung des Betriebes dienen
(räumlich-funktionaler Zusammenhang).
Es konnte noch keine Klärung herbeigeführt werden
ob solche Nutzung dem Ziel widersprechen und welche Größenordnung für die
Flächen im Industriegebiet Hamern in Frage kommen. Vorsorglich wird daher eine
entsprechende Anregung formuliert.
Zudem soll im Bereich der s.g. Gärtnersiedlung
Freiflächenphotovoltaik im Rahmen von Bauleitplanung auf nicht mehr genutzten
Flächen und Gebäuden der Gartenbaubetriebe ermöglicht werden. Der Zeithorizont
des Regionalplanes ist relativ weit gefasst. Es ist daher nicht
unwahrscheinlich, dass weitere Betriebe in diesem Zeitraum ihre gärtnerische
Tätigkeit einstellen. Für weitere Flächen, welche sich aufgrund ihrer Größe und/oder
ihres Zuschnittes sowie Erschließung nicht für eine landwirtschaftliche
Bewirtschaftung eignen, könnte sich zukünftig der Wunsch zu einer Erweiterung
der Bauleitplanung ergeben. Um dies zu ermöglichen müsste das Ziel VI. 1-9 (Seite 122) auch baulich
vorgeprägte Brachflächen ehemaliger Gartenbaubetriebe umfassen.
Die sehr differenzierten Vorgaben des jetzigen
Regionalplanentwurfes und die Öffnung durch die Vorgaben im LEP Entwurf lassen
vermuten, dass es hier noch Anpassungsbedarf auf Eben der Landesplanungen geben
wird. Eine Infoveranstaltung am 14.08.2023 für Kommunen wird hierzu eventuell
noch Erkenntnisse bringen.
i. A.
Michaela Besecke Marion Dirks
Fachbereichsleiterin Bürgermeisterin