Die Realsteuerhebesätze für die Grundsteuer A und B werden ab dem
Haushaltsjahr 2024 mindestens auf die Höhe der fiktiven Hebesätze angepasst.
Für die Grundsteuer A kommt ein Zuschlag von 85 Hebesatzpunkten hinzu,
der rd. 80 T€ entspricht und für die Wirtschaftswegesanierung verwendet wird.
Eine Überprüfung des Zuschlages erfolgt jährlich. Eine evtl. Anpassung erfolgt
frühestens in drei Jahren.
Sachverhalt:
Für die Kommunen ist die Grundsteuer eine der wichtigsten
Einnahmequellen. Die Kommune kann durch die Wahl der Hebesätze die Höhe ihrer
Steuererträge unmittelbar beeinflussen. Bevor eine Kommune die Steuern jedoch
erhöht, sollte sie andere Konsolidierungsmöglichkeiten umsetzen (s. § 77
Gemeindeordnung NRW (GO NRW).
Ziel einer Kommune muss der ausgeglichene Haushalt gemäß § 75 Abs. 2 GO
NRW sein. Wie bereits seit letztem Jahr bekannt, verschlechtert sich durch die
allgemein bekannten Krisen auch das Haushaltsplanergebnis. Grundsätzlich ist
der Haushalt der Stadt Billerbeck zwar durch die gut aufgefüllte
Ausgleichsrücklage ausgeglichen, dennoch fehlt die Liquidität, um die Aufgaben
(Energie- und Mobilitätswende, Unterbringung und Integration der Flüchtlinge
etc.), die anstehen noch zu finanzieren, sowie die stark gestiegenen Aufwendungen (u.a. Kostensteigerungen aufgrund der
Inflation, Tarifsteigerungen bei der Stadt, aber auch bei Unternehmen) zum Teil
gegen zu finanzieren. Durch die prognostizierten Steuereinbrüche für die kommenden Haushaltsjahre verliert die Stadt
Billerbeck, wie bereits im Haushalt 2023 erwähnt und nun auch nach den neuesten
Steuerschätzungen berechnet, im Jahr 2025 die Abundanz. Dies macht es nötig,
die Steuersätze zu erhöhen.
Die Steuersätze wurden zum 01.01.2011 letztmalig erhöht; Ausnahme: die
Erhöhung für den Wirtschaftswegeausbau um 81 Hebesatzpunkte, s.u..
Die beigefügte Anlage weißt die Hebesätze der kreisangehörigen Kommunen
aus. Die Stadt Billerbeck liegt seit Jahren unter den fiktiven Hebesätzen (ohne
Zusatzhebesatzpunkte 81) und auch unter dem Durchschnitt der Hebesätze im Kreis
Coesfeld.
Die Gemeindeprüfungsanstalt hat erneut zu einer Verbesserung der Haushaltslage durch Erhöhung auf die fiktiven
Hebesätze unter Berücksichtigung der Besonderheit bei der Grundsteuer A
hingewiesen (s. RPA Sitzung vom 12.9.2023).
Auch einer der Grundgedanken des NKFs sollte berücksichtigt werden: Jede
Generation soll für die von ihr
verbrauchten Ressourcen selbst aufkommen. Übersteigen die ordentlichen
Aufwendungen die ordentlichen Erträge besteht ein Konsolidierungsbedarf.
Zum Hintergrund:
Die Steuersätze werden gem. § 78 Abs. 2 Nr. 4 GO NRW grundsätzlich durch
die Haushaltssatzung festgesetzt. Bei der Berechnung der Steuerkraft der Stadt
Billerbeck nach dem Gemeindefinanzierungsgesetz (GFG) werden landeseinheitlich
fiktive und nicht die tatsächlichen Steuerhebesätze berücksichtigt. Nach dieser
Systematik des kommunalen Finanzausgleichs werden den Kommunen in NRW aufgrund
der fiktiven Hebesätze gewissen Steuereinnahmen unterstellt, unabhängig ob sie
tatsächlich erzielt werden. Diese fiktiven Hebesätze ermittelt das Land mit
Abschlägen aus dem Durchschnitt der in NRW erhobenen Hebesätze, um zu
verhindern, dass durch Veränderung der tatsächlichen Hebesatzpunkte dies
Auswirkungen auf die Schlüsselzuweisungen hat. Bis zu dieser Höhe fließen die
fiktiv ermittelten Steuereinnahmen mit in die Steuerkraftmesszahl, die auch als
Umlagegrundlage zur Berechnung der Kreis- und Jugendamtsumlage dient. Die
Steuerkraft wurde vor Jahren auch schon für die sog. Solidaritätsumlage als
Basis genommen.
Die Stadt Billerbeck veranlagt unterhalb der fiktiven Hebesätze bei der
Grundsteuer A (ohne Zusatzhebesatzpunkte) und B.
Aufsummiert über die Jahre von 2011 bis einschließlich 2022 wurde damit
816.661,06 € an Steuermehreinzahlungen im Finanzausgleich unterstellt, die
tatsächlich nicht realisiert wurden, dennoch aber zu rd. 55% an den Kreis
abgeführt werden mussten. Hinzukommen wird noch der Betrag für 2023 mit über
300 T€. Damit wurde bereits seit 2011 die städtische Finanzkraft
verschlechtert; ohne entsprechendes Gegensteuern vervielfältigt sich die
Verschlechterung jährlich weiter.
Zum Haushaltsjahr 2016 wurde vom Rat am 17.12.2015 beschlossen, die Grundsteuer
A um 81 Hebesatzpunkte zu erhöhen. Diese Mehreinzahlungen von geplant 80 T€
fließen rein in den Wirtschaftswegeausbau und verbessern damit nicht die
Liquidität der Stadt.
Der Entwurf des GFGs 2024, der Basis für den folgenden Haushalt ist,
sieht folgende fiktiven Hebesätze vor:
Steuerart |
Fiktiver Hebesatz 2024 |
Fiktiver Hebesatz 2023 |
Städtischer Hebesatz |
Grundsteuer A |
259 % |
254 % |
210 % +81 % Wirtschaftswege |
Grundsteuer B |
501 % |
493 % |
420 % |
Gewerbesteuer |
416 % |
416 % |
440 % |
Der GPA-Bericht (s. 12.09.2023 RPA) zum Thema Finanzen stellt auf S. 29
die Hebesätze zum ersten Halbjahr 2022 im Durchschnittsvergleich dar:
Steuerart |
Billerbeck |
Kreis Coesfeld |
Regierungsbezirk Münster |
Gleiche Größenklasse |
Fiktiver Hebesatz GFG 2022 |
Grundsteuer A |
210+81 |
255 |
288 |
292 |
247 |
Grundsteuer B |
420 |
504 |
585 |
547 |
479 |
Gewerbesteuer |
440 |
440 |
452 |
445 |
414 |
Empfehlung und finanzielle
Auswirkung:
Um die steigenden Aufwendungen zu kompensieren und die Liquiditätslage
der Stadt Billerbeck zu verbessern, wird nach 13 Jahren eine Erhöhung der
Hebesätze auf die fiktiven Hebesätze bei der Grundsteuer A und B zum 01.01.2024
ff. vorgeschlagen. Dies wurde bereits mehrfach angekündigt.
Solange die Finanzierung der Wirtschaftswegesanierung über das im Jahr
2015 beschlossene Finanzierungsprogramm läuft, sollten die Grundsteuer A auf
die fiktiven Hebesätze plus die Zusatzhebesatzpunkte, die eine Mehreinzahlung
von 80 T€ ergeben, beschlossen werden. In der Sitzungsvorlage des
Bezirksausschusses, HFA und Rat zum Thema „Ausbau der Wirtschaftswege“ im Jahr
2015 wurde bereits erwähnt, dass bei einer „grundsätzlichen Steuererhöhung,
insbesondere um die städtischen Sätze an die fiktiven Hebesätze des Landes NRW
anzupassen, die neuen Sätze wiederum um 81 Prozentpunkte bzw. 80 T€ erhöht
werden“. Wie bereits jährlich mitgeteilt, werden allerdings durchschnittlich
durch die Erhöhung der 81 Prozentpunkte keine 80 T€ generiert, sondern
77.422,87 € (Durchschnitt 2016 bis 2022) aufgrund der Verringerung der
Messbeträge, die der Erhebung zugrunde liegen.
a)
Wirtschaftswegesanierung
Unter Berücksichtigung, dass 80 T€ zur Finanzierung der
Wirtschaftswege eingesetzt werden, sollten die zusätzlichen Hebesatzpunkte auf 85 erhöht werden.
Bei einem durchschnittlichen Messbetrag von 145,37 € der
634 Fälle ergibt dies im Mittel eine Veränderung um +5,81 €/Jahr; dies gilt für
rund 70% der Fälle.
b)
Bei der Grundsteuer A würde eine Erhöhung auf 259 Hebesatzpunkte auch bei einem
durchschnittlichen Messbetrag von 145,37 € zu einer durchschnittlichen Erhöhung
im Jahr von 77,04 € führen; dies gilt für rund 70% der Fälle.
In Summe würde dann die Grundsteuer A auf 344 Hebesatzpunkte steigen.
c)
Bei der Grundsteuer B würde eine Erhöhung von
420 auf 501 Hebesatzpunkte bei rund 86 Prozent der Abgabepflichtigen zu einer
durchschnittlichen Erhöhung von 79,20 € führen, dies bei einem
durchschnittlichen Messbetrag von 97,78.
Ø Die Erhöhung führt bei einem Neubau mit 500 qm zu
einer Mehrbelastung von 80 €.
Ø Bei einem Altbau gleicher Grundstücksgröße zu 25 €
im Jahr.
Bei der Gewerbesteuer liegt
der fiktive Hebesatz noch unterhalb des städtischen Hebesatzes. Es ergibt sich
jedoch eine schleichende Ertragsverschlechterung durch Angleichung des fiktiven
an den IST-Hebesatz der Stadt. Da aber auch Unternehmen von der Anpassung der
Grundsteuer B betroffen sind, wird eine Erhöhung des Hebesatzes für die
Gewerbesteuer (derzeit) nicht empfohlen.
Hinweis:
Ein weiterer Grund für die Anpassung der Hebesätze zum 01.01.2024 ist
die Grundsteuerreform, aufgrund
dessen neue Grundsteuermessbeträge vom Finanzamt ermittelt werden, auf die dann
der Hebesatz der Kommune angewandt wird. Da die Grundsteuermessbeträge sich
verändern, eine Steuerneutralität bzw. Aufkommensneutralität jedoch erreicht
werden soll, könnte es nötig sein, den städtischen Hebesatz zum 01.01.2025
erneut zu verändern. In welche Richtung ist noch nicht klar und kann sich erst
ergeben, wenn alle Messbescheide für Grundvermögen vorliegen. Die Steuerlast
des Einzelnen wird sich jedoch verändern. Aufkommensneutralität bedeutet, dass
die Gemeinde den Steuerbetrag, den sie 2025 nach altem Recht erzielt hätte,
auch nach neuem Recht erzielt.
Um eine nachvollziehbare Trennung zwischen Erhöhung auf fiktive
Hebesätze und Erhöhung oder Verringerung der Hebesätze aufgrund der
Grundsteuerreform zu erreichen, sollte die Steuererhöhung in 2024 erfolgen. Nur
so kann eine Transparenz hergestellt werden.
Durch die Erhöhung verbessert sich die Ertragslage und Liquidität der
Stadt Billerbeck wir folgt:
2024 |
Mehrerträge/-einzahlung |
Gesamterträge/-einzahlung |
Grundsteuer A |
50 T€ (Abzüglich 3,8 T€
Wirtschaftswege) |
325 T€ (Abzüglich 80 T€
Wirtschaftswege) |
Grundsteuer B |
360 T€ |
2.223 T€ |
Daher schlägt die Verwaltung vor, zum 01.01.2024 die Hebesätze wie folgt
festzulegen:
Grundsteuer A: |
344 v.H. |
(unter Berücksichtigung,
dass Einzahlungen aus 85 Hebesatzpunkten für die Wirtschaftswegeunterhaltung
verwendet werden) |
Grundsteuer B: |
501 v.H. |
|
Gewerbesteuer: |
440 v.H. |
(unverändert) |
Nur bezüglich der Grundsteuer A erfolgt die Vorberatung im
Bezirksausschuss.
Marion Lammers Marion
Dirks
Kämmerin Bürgermeisterin
Bezug: Bezirk
24.11.2015 u. 02.12.2015
HFA 08.12.2015 und
Rat 17.12.2015
Anlagen (nur im Ratsinformationssystem):
Übersicht
Hebesätze im Kreis Coesfeld 2023