Gemäß § 6 Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG) in der Bekanntmachung vom 23. September 1995 (GV. NRW. S. 1028/SGV NRW 91) in der zurzeit gültigen Fassung wird die im Eigentum der Stadt Billerbeck stehende Johannisstraße – im Bereich von der Straße Kerkeler bis zur Annettestraße (Gemarkung Billerbeck-Stadt, Flur 6, Flurstück 983 zum Teil) – als Gemeindestraße ohne Beschränkung der Widmung auf bestimmte Benutzungsarten, Benutzungszwecke oder Benutzungskreise sowie etwaige sonstige Besonderheiten gewidmet. Die Widmung ist gem. § 6 Abs. 1 StrWG öffentlich bekannt zu machen.
Sachverhalt:
Die Erschließungsanlage Johannisstraße (zwischen der Straße Kerkeler und Annettestraße) wurde im Jahr 2020 durch die Stadt Billerbeck ausgebaut. Die vorgenannte Straße soll jetzt gemäß § 6 StrWG gewidmet werden.
Die der Straße dienenden Grundstücksflächen stehen im Eigentum der Stadt Billerbeck. Hierbei handelt es sich um einen Teil des Flurstücks: Gemarkung Billerbeck-Stadt, Flur 6, Flurstück 983. Die betroffenen Grundstücksflächen sind im anliegenden Übersichtplan (Ratsinformationssystem) dargestellt. Die Stadt Billerbeck ist Straßenbaulastträgerin.
Verwaltungsseitig wird vorgeschlagen, die Johannisstraße – im Bereich der Straße Kerkeler bis Annettestraße (Gemarkung Billerbeck-Stadt, Flur 6, Flurstück 983 zum Teil) gemäß § 6 StrWG als Gemeindestraße ohne die Festlegung von Beschränkungen auf bestimmte Benutzungsarten, Benutzungszwecke oder Benutzungskreise sowie etwaige sonstige Besonderheiten zu widmen. Mit der Widmung nach § 6 StrWG erhält die Straße die Eigenschaft einer öffentlichen Straße. Die Widmung ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen und öffentlich bekannt zu machen. Sie wird frühestens im Zeitpunkt der öffentlichen Bekanntmachung wirksam.
Im Auftrag Im Auftrag
Paul Klein-Reesink Michaela Besecke Marion Dirks
Sachbearbeiter Fachbereichsleiterin Bürgermeisterin
Bezug:
Höhe der tatsächl./voraussichtlichen Kosten: keine
Anlagen: (nur im Ratsinformationssystem)
Übersichtsplan