Sachverhalt:
Gem. § 6 Abs. 2 Kommunalabgabengesetz NRW (KAG) sind Kostenüberdeckungen am Ende eines Kalkulationszeitraumes innerhalb von 3 Jahren auszugleichen, Kostenunterdeckungen sollen ebenfalls innerhalb dieses Zeitraumes ausgeglichen werden.
Der anliegenden Nachkalkulation ist zu entnehmen, dass eine Kostenunterdeckung in der Höhe von 64.547,70 € hinsichtlich des Anteiles für Schmutzwasser festgestellt wurde. Weiterhin ist eine Unterdeckung hinsichtlich des Anteiles der Niederschlagswasserbeseitigung in der Höhe von 7.324,78 € festzustellen, somit insgesamt ein Fehlbetrag von 71.872,49 € zu entnehmen.
Kostenüber- bzw. Unterdeckungen sind innerhalb der Dreijahresfrist auszugleichen und das Kalkulationsjahr selbst ist dazu zu zählen. Insofern sind die Kostenunter- bzw. Überdeckung spätestens für das Wirtschaftsjahr 2009, d.h. für die Kalkulation des Wirtschaftsjahres 2009 zu berücksichtigen.
Es wird der Vollständigkeit halber darauf hingewiesen, dass im Gegensatz zum handelsrechtlichen Abschluss, ausgewiesen durch Gewinn- und Verlustrechnung 2007, die Berücksichtigung der Auflösung von Baukostenzuschüssen in der Gebührenkalkulation nicht möglich ist. Weiterhin werden Hausanschlusskosten sowie die Erstattung von Hausanschlusskosten und auch die Kleineinleiterabgabe und die Erlöse aus Kleineinleiterabgaben nicht in die Gebührenkalkulation eingestellt.
Auch Restbuchwerte von Anlagenabgängen bleiben in der Nachkalkulation nach KAG unberücksichtigt.
Rainer Hein Marion Dirks
Betriebsleiter Bürgermeisterin
Anlagen:
Nachkalkulation