Sachverhalt:
Zum 01.
Januar 2023 wurde die Möglichkeit geschaffen, Gemeinden finanziell an
bestehenden Windenergie- und Freiflächenanlagen zu beteiligen. Hierbei sollen
Anlagenbetreiber Gemeinden, die von der Errichtung ihrer Anlage betroffen sind,
finanziell beteiligen und dies durch einseitige Zuwendung ohne Gegenleistung (§
6 Abs. 1 EEG 2023).
Bei Windenergieanlagen
dürfen den Gemeinden Beträge von insgesamt höchstens 0,2 Cent pro
Kilowattstunde (kWh) für die tatsächlich eingespeiste Strommenge und für
die fiktive Strommenge angeboten werden, wenn die Anlage eine installierte
Leistung von mehr als 1 000 kW hat. Als „betroffen“ gelten Gemeinden,
die im 2,5 Kilometer Radius um die Anlage gelegen sind. Hiernach ergibt sich
dann auch die Beteiligungsquote der jeweiligen Gemeinde.
Bei Freiflächenanlagen
(für Photovoltaik), die sich auf dem Gemeindegebiet befinden, dürfen den
Gemeinden Beträge von insgesamt 0,2 Cent pro kW für die tatsächlich
eingespeiste Strommenge angeboten werden.
Auch wenn
die Gemeinden keinen Rechtsanspruch auf den Abschluss einer schriftlichen
Vereinbarung haben, besteht für die Betreiber ein Anreiz derartige
Vereinbarungen zu schließen:
Für geförderte
Strommengen wird eine Erstattung vom Netzbetreiber geleistet. Sind die
Strompreise höher, muss er die Zuwendung selber aufbringen, allerdings sind in
diesem Fall die Erträge auch gestiegen, sodass der finanzielle Spielraum auch
größer als geplant ist.
Wichtigstes
Argument ist jedoch, dass die Akzeptanz bei Einwohnerinnen und Einwohnern einer
Gemeinde, die durch die Errichtung der Windenergie- oder Solaranlage eine
Veränderung ihres Lebensumfeldes erleben, diese eher akzeptieren, wenn sie
finanziell beteiligt werden. Der Betreiber profitiert somit von einem guten
Image.
Um eine
rechtssichere Vereinbarung zwischen Anlagenbetreiber und der Stadt Billerbeck
abzuschließen, ist die Stadt Billerbeck an die Betreiber mit einem Vorschlag
herangetreten. Sie hat sich dabei an der Mustervereinbarung der Fachagentur
Windenergie an Land e.V. orientiert. Der Mustervertrag ist das Resultat eines
Arbeitskreises, bestehend aus den kommunalen Spitzenverbänden (DStGB, DST und
DLT) und Verbänden der Energiewirtschaft (BDEW, BWE, VKU und WVW), Praktiker
aus Kommunen und der Windenergie sowie der Kanzlei Becker Büttner Held
Rechtsanwälte PartGmbB. Schlussendlich
wurden unterschiedliche Verträge mit acht Unternehmen unterschrieben.
Alle
Verträge für Windenergieanlagen und Freiflächenanlagen, die auf Billerbecker
Gebiet stehen oder an denen die Stadt beteiligt an den Zuwendungen nach § 6 EEG
2023 ist (im 2,5 km Radius ab der Turmspitze der Anlage), sind im Laufe des
Jahres 2023 für den Zeitraum ab 01.01.2023 abgeschlossen worden.
Insgesamt
handelt es sich dabei um acht Verträge für 28 Windenergieanlagen mit 63,35 MW
installierter Leistung und einem Solarpark. Die erwartete Strommenge im Jahr
ist nicht in allen Verträgen angegeben, diese wird dann erst bei den
Abrechnungen bekannt. An diesen Anlagen ist die Stadt Billerbeck in der
Spanne von unter einem Prozent bis zu 73,37% an den Gesamtzuwendungen
beteiligt.
Im
Haushaltsjahr 2023 wurden im Dezember für den Zeitraum 2023 von sechs
Gesellschaften ein Betrag von insgesamt 29.535,93 € überwiesen. Diese Erträge
sind unter dem Produkt 16010 - Allgemeine Finanzwirtschaft, Konto 41470000
Zuweisungen und Zuschüsse für laufende Zwecke von privaten Unternehmen verbucht
worden. Von zwei Gesellschaften steht noch eine Zahlung aus, bei einem Vertrag
sind die Anlagen noch nicht fertiggestellt. Die Abrechnungen weichen teils von
den abgeschlossenen Verträgen ab, so dass noch Korrekturen erfolgen werden. Die
einzelnen Erträge schwanken zwischen einem zwei- bis fünfstelligen Betrag im unteren
Bereich.
Die
Kalkulation des Ertrages für spätere Haushaltsjahre ist abhängig von folgendem
Parametern und damit sehr schwierig:
1)
Erwartete Strommenge (Vorausschau fürs Folgejahr)
je kWh, die an Netzbetreiber oder Direktvertrieb eingespeist werden soll.
a)
Falls diese an den Netzbetreiber eingespeist wird,
erhält der Betreiber der Windenergieanlage eine Vergütung von 0,2 ct je kWh vom
Netzbetreiber.
b)
Falls die Strommenge an der Börse verkauft wird,
wie letztes Jahr (Stromknappheit aufgrund des Krieges) und damit höhere Erträge
erwirtschaftet werden, wird lt. EEG 2023 keine Vergütung vom Netzbetreiber
gezahlt. Je nach Vertrag wird hier eine Vergütung an die Stadt gezahlt oder die
Stadt erhält für diese Monate keine EEG-Vergütung.
c)
Unbekannte Jahresstrommenge, wenn sie nicht
schätzungsweise aus den Verträgen hervorgeht.
2)
Anteil Billerbeck: eine hohe Beteiligung bedeutet
nicht unbedingt ein hoher Ertrag, da z.B. die erwartete Strommenge evtl.
niedriger ist als bei einer Anlage mit hoher MW, wo die Stadt mit einer geringeren
Beteiligungsquote an den Gesamtzuwendungen beteiligt ist.
3)
Weitere Sonderbedingungen des jeweiligen Vertrages
müssen berücksichtigt werden.
4)
Die Laufzeiten der Verträge fallen unterschiedlich
aus aufgrund des Alters der Anlagen bzw. der Vertragsbedingungen.
Fazit:
Durch die
bereits geschlossenen Verträge ist mit einer Entlastung des städtischen
Haushaltes durch jährliche Mehreinnahmen/-einzahlungen zu rechnen. Es wird
sich jedoch um einen schwankenden Betrag handeln, der überschaubar ist und den
defizitären Haushalt nicht spürbar entlasten wird. Es wird jedoch auch von
steigenden Gewerbesteuern aufgrund der Zunahme der Windenergieanlagen zu
rechnen sein.
Um die Akzeptanz und Teilhabemöglichkeiten in den betroffenen Gemeinden
zu erhöhen, gibt es ab 01.01.2024 weitere finanzielle Beteiligungsmöglichkeiten
der betroffenen Kommunen und Anwohner am Bau und Betrieb von neuen
Windenergieanlagen, die im Bürgerenergiegesetz Nordrhein-Westfalen (BürgEnG)
verankert wurden. Somit müssen alle nach § 4 Abs. 1 BImSchG
genehmigungsbedürftigen Windenergieanlagen zukünftig in NRW eine finanzielle
Beteiligung zur Folge haben. Am 14. März findet eine Auftaktveranstaltung des
Landes NRW hierzu statt. Weitere Informationen werden hierzu in der HFA Sitzung
vor den Sommerferien erfolgen.
Marion Lammers Marion
Dirks
Fachbereichsleiterin Bürgermeisterin
Anlagen (nur im Ratsinformationsdienst):
1. Mustervertrag
zur kommunalen Teilhabe Windenergie
2. Mustervertrag
zur kommunalen Teilhabe Solar