Betreff
Beteiligung nach § 6 EEG 2023 an bestehenden Windenergie- und Freiflächenanlagen
Vorlage
FB20/0696/2024
Art
Sitzungsvorlage

 Beschlussvorschlag:                 Beschlussvorschlag für den Rat:

 

Dient der Information.

 


Sachverhalt:

 

Zum 01. Januar 2023 wurde die Möglichkeit geschaffen, Gemeinden finanziell an bestehenden Windenergie- und Freiflächenanlagen zu beteiligen. Hierbei sollen Anlagenbetreiber Gemeinden, die von der Errichtung ihrer Anlage betroffen sind, finanziell beteiligen und dies durch einseitige Zuwendung ohne Gegenleistung (§ 6 Abs. 1 EEG 2023).

 

Bei Windenergieanlagen dürfen den Gemeinden Beträge von insgesamt höchstens 0,2 Cent pro Kilowattstunde (kWh) für die tatsächlich eingespeiste Strommenge und für die fiktive Strommenge angeboten werden, wenn die Anlage eine installierte Leistung von mehr als 1 000 kW hat. Als „betroffen“ gelten Gemeinden, die im 2,5 Kilometer Radius um die Anlage gelegen sind. Hiernach ergibt sich dann auch die Beteiligungsquote der jeweiligen Gemeinde.

 

Bei Freiflächenanlagen (für Photovoltaik), die sich auf dem Gemeindegebiet befinden, dürfen den Gemeinden Beträge von insgesamt 0,2 Cent pro kW für die tatsächlich eingespeiste Strommenge angeboten werden.

Auch wenn die Gemeinden keinen Rechtsanspruch auf den Abschluss einer schriftlichen Vereinbarung haben, besteht für die Betreiber ein Anreiz derartige Vereinbarungen zu schließen:

 

Für geförderte Strommengen wird eine Erstattung vom Netzbetreiber geleistet. Sind die Strompreise höher, muss er die Zuwendung selber aufbringen, allerdings sind in diesem Fall die Erträge auch gestiegen, sodass der finanzielle Spielraum auch größer als geplant ist.

Wichtigstes Argument ist jedoch, dass die Akzeptanz bei Einwohnerinnen und Einwohnern einer Gemeinde, die durch die Errichtung der Windenergie- oder Solaranlage eine Veränderung ihres Lebensumfeldes erleben, diese eher akzeptieren, wenn sie finanziell beteiligt werden. Der Betreiber profitiert somit von einem guten Image.

 

Um eine rechtssichere Vereinbarung zwischen Anlagenbetreiber und der Stadt Billerbeck abzuschließen, ist die Stadt Billerbeck an die Betreiber mit einem Vorschlag herangetreten. Sie hat sich dabei an der Mustervereinbarung der Fachagentur Windenergie an Land e.V. orientiert. Der Mustervertrag ist das Resultat eines Arbeitskreises, bestehend aus den kommunalen Spitzenverbänden (DStGB, DST und DLT) und Verbänden der Energiewirtschaft (BDEW, BWE, VKU und WVW), Praktiker aus Kommunen und der Windenergie sowie der Kanzlei Becker Büttner Held Rechtsanwälte PartGmbB. Schlussendlich wurden unterschiedliche Verträge mit acht Unternehmen unterschrieben.

 

Alle Verträge für Windenergieanlagen und Freiflächenanlagen, die auf Billerbecker Gebiet stehen oder an denen die Stadt beteiligt an den Zuwendungen nach § 6 EEG 2023 ist (im 2,5 km Radius ab der Turmspitze der Anlage), sind im Laufe des Jahres 2023 für den Zeitraum ab 01.01.2023 abgeschlossen worden.

 

Insgesamt handelt es sich dabei um acht Verträge für 28 Windenergieanlagen mit 63,35 MW installierter Leistung und einem Solarpark. Die erwartete Strommenge im Jahr ist nicht in allen Verträgen angegeben, diese wird dann erst bei den Abrechnungen bekannt. An diesen Anlagen ist die Stadt Billerbeck in der Spanne von unter einem Prozent bis zu 73,37% an den Gesamtzuwendungen beteiligt.

 

Im Haushaltsjahr 2023 wurden im Dezember für den Zeitraum 2023 von sechs Gesellschaften ein Betrag von insgesamt 29.535,93 € überwiesen. Diese Erträge sind unter dem Produkt 16010 - Allgemeine Finanzwirtschaft, Konto 41470000 Zuweisungen und Zuschüsse für laufende Zwecke von privaten Unternehmen verbucht worden. Von zwei Gesellschaften steht noch eine Zahlung aus, bei einem Vertrag sind die Anlagen noch nicht fertiggestellt. Die Abrechnungen weichen teils von den abgeschlossenen Verträgen ab, so dass noch Korrekturen erfolgen werden. Die einzelnen Erträge schwanken zwischen einem zwei- bis fünfstelligen Betrag im unteren Bereich.

 

Die Kalkulation des Ertrages für spätere Haushaltsjahre ist abhängig von folgendem Parametern und damit sehr schwierig:

1)      Erwartete Strommenge (Vorausschau fürs Folgejahr) je kWh, die an Netzbetreiber oder Direktvertrieb eingespeist werden soll.

a)       Falls diese an den Netzbetreiber eingespeist wird, erhält der Betreiber der Windenergieanlage eine Vergütung von 0,2 ct je kWh vom Netzbetreiber.

b)      Falls die Strommenge an der Börse verkauft wird, wie letztes Jahr (Stromknappheit aufgrund des Krieges) und damit höhere Erträge erwirtschaftet werden, wird lt. EEG 2023 keine Vergütung vom Netzbetreiber gezahlt. Je nach Vertrag wird hier eine Vergütung an die Stadt gezahlt oder die Stadt erhält für diese Monate keine EEG-Vergütung.

c)       Unbekannte Jahresstrommenge, wenn sie nicht schätzungsweise aus den Verträgen hervorgeht.

2)      Anteil Billerbeck: eine hohe Beteiligung bedeutet nicht unbedingt ein hoher Ertrag, da z.B. die erwartete Strommenge evtl. niedriger ist als bei einer Anlage mit hoher MW, wo die Stadt mit einer geringeren Beteiligungsquote an den Gesamtzuwendungen beteiligt ist.

3)      Weitere Sonderbedingungen des jeweiligen Vertrages müssen berücksichtigt werden.

4)      Die Laufzeiten der Verträge fallen unterschiedlich aus aufgrund des Alters der Anlagen bzw. der Vertragsbedingungen.

 

Fazit:

Durch die bereits geschlossenen Verträge ist mit einer Entlastung des städtischen Haushaltes durch jährliche Mehreinnahmen/-einzahlungen zu rechnen. Es wird sich jedoch um einen schwankenden Betrag handeln, der überschaubar ist und den defizitären Haushalt nicht spürbar entlasten wird. Es wird jedoch auch von steigenden Gewerbesteuern aufgrund der Zunahme der Windenergieanlagen zu rechnen sein.

 

Um die Akzeptanz und Teilhabemöglichkeiten in den betroffenen Gemeinden zu erhöhen, gibt es ab 01.01.2024 weitere finanzielle Beteiligungsmöglichkeiten der betroffenen Kommunen und Anwohner am Bau und Betrieb von neuen Windenergieanlagen, die im Bürgerenergiegesetz Nordrhein-Westfalen (BürgEnG) verankert wurden. Somit müssen alle nach § 4 Abs. 1 BImSchG genehmigungsbedürftigen Windenergieanlagen zukünftig in NRW eine finanzielle Beteiligung zur Folge haben. Am 14. März findet eine Auftaktveranstaltung des Landes NRW hierzu statt. Weitere Informationen werden hierzu in der HFA Sitzung vor den Sommerferien erfolgen.

 

 

 

 

Marion Lammers                                                                            Marion Dirks

Fachbereichsleiterin                                                     Bürgermeisterin

 


Bezug:           

 

Höhe der tatsächl./voraussichtlichen Kosten:                                                                                                     

 

Finanzierung durch Mittel bei der HHSt.:                                                                                                             

Über-/außerplanmäßige Ausgabe in Höhe von Euro:                                                                                       

Finanzierungs-/Deckungsvorschlag:                                                                                                                        


 


Anlagen (nur im Ratsinformationsdienst):

1. Mustervertrag zur kommunalen Teilhabe Windenergie

2. Mustervertrag zur kommunalen Teilhabe Solar