Sachverhalt:
In seiner letzten
Sitzung am 29.02.2024 hat Herr van Wesel einen „Einspruch“ zur „geplanten
Hochwasserschutzmaßnahme“ eingereicht. Diesem „Einspruch“ haben sich weitere 37
Grundstückseigentümer angeschlossen.
Diese Eingebungen
werden als Anregung und Beschwerde nach § 24 GO (Gemeindeordnung) gewertet.
Die GO regelt
dazu:
Jede Einwohnerin oder jeder Einwohner der
Gemeinde, die oder der seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde wohnt, hat
das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen in Textform nach §
126b des Bürgerlichen Gesetzbuches mit Anregungen oder Beschwerden in
Angelegenheiten der Gemeinde an den Rat oder die Bezirksvertretung zu wenden.
Die Zuständigkeiten der Ausschüsse, der Bezirksvertretungen und des Bürgermeisters
werden hierdurch nicht berührt. Die Erledigung von Anregungen und Beschwerden
kann der Rat einem Ausschuss übertragen. Der Antragsteller ist über die
Stellungnahme zu den Anregungen und Beschwerden zu unterrichten.
Sowohl der
Betriebsausschuss als auch der Umweltausschuss haben sich in ihren vorherigen
Sitzungen mit der Studie Weihgarten befasst und beschlossen, dass auf der
Grundlage der vorgestellten Studie die weiteren Planungsschritte vorbereitet
und beauftragt werden. Dabei war auch dargelegt worden, dass alle weiteren
Planungsschritte in einem Antrag zur Planfeststellung nach § 68 WHG münden
sollen.
Insofern sichert
schon der Wortlaut des § 68 (3) WHG die Berücksichtigung der eingereichten
Anregungen der Einwohnerinnen und Einwohner:
3) Der Plan darf nur festgestellt oder
genehmigt werden, wenn:
1.
eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere eine
erhebliche und dauerhafte, nicht ausgleichbare Erhöhung der Hochwasserrisiken
oder eine Zerstörung natürlicher Rückhalteflächen, vor allem in Auwäldern,
nicht zu erwarten ist und
2.
andere Anforderungen nach diesem Gesetz oder sonstigen
öffentlich-rechtlichen Vorschriften erfüllt werden.
D.h., schon im
Verfahren nach § 68 WHG werden die öffentlichen Belange und wird das Wohl der Allgemeinheit
berücksichtigt, ins besonders das Gesundheitsamt des Kreises Coesfeld wird auf
die Belange zum Schutz des Trinkwassers achten und diese sicherstellen.
Selbstverständlich ist der Schutz von Grundwasser und damit der Schutz von
Trinkwasser auch im überragenden Interesse der Stadt.
Der eingereichte
Antrag geht jedoch in seiner Intention weiter, dieser beantragt einen Verzicht
auf weitere Planungen, möchte somit schon eine Antragstellung zur
Planfeststellung nach § 68 WHG verhindern.
Inzwischen sind
weitere Planungen, Untersuchungen und Erkenntnisse erfolgt. Diese sollen in
einer der nächsten Umweltauschusssitzung vorgestellt und beraten werden, in
diesem Kontext soll auch über den Bürgerantrag entschieden werden.
Rainer Hein Marion Dirks
Betriebsleiter
Bürgermeisterin
Bezug: Ratssitzung vom 29.02.2024; 22.1 öffentl. Sitzung
Anlagen: Bürgeranregung nach § 24 GO