Beschlussvorschlag:                 Beschlussvorschlag für den Rat:

Als Ergebnis der Auseinandersetzung mit den eingegangenen Stellungnahmen und den SPD-Anträgen werden folgende Änderungen und Ergänzungen in die Leitlinien und Kriterien aufgenommen:

1.       Bereiche mit einer „sehr hochwertig“ eingestuften Landschaftsbildbewertung werden nicht weiter als Potentialfläche betrachtet.

2.       Natura 2000-Gebiete (FFH) werden mit einem Schutzstreifen von 300 m versehen.

3.       Nadelwald wird wie Laub- und Mischwald ein Abgrenzungskriterium.

4.       Das Erholungsgebiet wird mit einem Schutzstreifen von 475 m versehen.

5.       Überregional bedeutsame Rad- und Wanderwege werden mit einem Schutzstreifen von 100 m versehen.

Die Bürgeranregungen nach § 24 GO NRW werden zurückgewiesen.


Sachverhalt:

Wie in o.g. Sitzung beschlossen sind alle eingegangenen Stellungnahmen aufgearbeitet worden. Neben der Abwägungstabelle, die sich mit den einzelnen aufgeworfenen Fragen und Erwägungen beschäftigt, wird verwaltungsseitig eine Zusammenfassung der einzelnen Themenfelder im Kontext der Leitlinien vorgenommen, um eine Einordnung und Abwägung der Belange in einer Übersicht zu ermöglichen. Dabei werden die den Belang betreffenden Leitlinien und Kriterien vorgestellt und ggfls. Vorschläge zur Ergänzung oder Änderung nachgestellt.

Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass es eine grundsätzliche Akzeptanz gegenüber der Notwendigkeit Windenergieanlagen (WEA) errichten zu müssen gibt. Die Diskussionen behandeln eher die Fragen wo, wie viele und wie. Insgesamt hält sich die Anzahl der Äußerungen für und wider in Grenzen. Es sollte vermieden werden die Auseinandersetzung mit dem Thema in eine Frontenbildung zwischen „Investoren, die Geld verdienen wollen“ auf der einen Seite und „ewig gestrigen Bedenkenträgern“ auf der anderen Seite reduzieren zu wollen. Die Stellungnahmen beinhalten durchaus differenzierte Betrachtungen, die zu einer Konsensbildung beitragen können, da sie eine gesamtstädtische Einigung im Blick haben.

Bei der Gewichtung der Belange in der Abwägung kann der „Erlass zu Grundsatzfragen bei der Anwendung des § 2 EEG bei Verwaltungsentscheidungen im Zusammenhang mit erneuerbaren Energien“ Hilfestellung geben. Dieser ordnet den Vorrang der erneuerbaren Energien auch im Zusammenhang mit dem Umgang in der räumlichen Planung ein und hilft eine sachgerechte Einordnung vorzunehmen. Adressaten sind zwar Behörden, hilfsweise bietet sie aber auch den Ratsmitgliedern Orientierung, um die durch den im § 2 EEG vorgegebenen Vorzug für die Erneuerbaren Energien im Verhältnis zu anderen Belangen gewichten zu können.

Auszugsweise zusammenfassend für die jetzige Abwägung als Hilfestellung (aus 2.3 des Erlasses):

„Bei Abwägungen sind alle öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander abzuwägen. Dabei ist das Gewicht jedes Belangs angemessen zu berücksichtigen. Im Planaufstellungsverfahren wirkt § 2 EEG insbesondere, indem er zu einer größeren Potentialfläche führt und somit die Planungsspielräume der Planungsträger erweitert. Eine Pflicht eine entsprechende Planung vorzunehmen lässt sich aus § 2 EEG nicht ableiten, er ist im Rahmen der jeweiligen Ermessensentscheidung zu berücksichtigen. Dabei ist auch der Ausbaustand der Erneuerbaren Energien im jeweiligen Planungsraum zu berücksichtigen.“

Für die jetzige Abwägung bedeutet dies, dass eine fachlich gut begründete Stärke eines Belanges zu einer Berücksichtigung führen sollte, eine allgemeine Beeinträchtigung eines Belanges, wie er an vielen Stellen des Stadtgebietes zum tragen käme, jedoch nicht. Aus diesem Grundsatz bildet sich der Verwaltungsvorschlag im Rahmen der Abwägung.

Es wird bei allen Abständen vom Status Quo heute ausgegangen. Ob der Rat der Stadt Billerbeck bei einem Abbruch eines Wohnhauses, Zerstörung eines Denkmals, Verlegung eines Wanderweges oder sonstigen räumlichen Veränderungen in späterer Zeit ein neues Plangebiet eröffnet, muss heute nicht bestimmt werden.

Immissionsschutz und Schattenwurf, Vorsorgeabstände

Beschlossene Kriterien:

Ø  Gutachten müssen vor Beginn der Bauleitplanung vorliegen

Ø  Anlagen nur innerhalb der Weißflächen der Windpotentialanalyse

Ø  Einzelstandorte vermeiden

Beschlossene Abgrenzungskriterien der Weißflächen:

Ø  Vorsorgeabstand zu Siedlungsräumen und ASB 1000 m

Ø  Vorsorgeabstände zu Wohnnutzungen im Außenbereich 475 m

Ein Beginn der Bauleitplanung kann erst mit Einreichen der notwendigen Gutachten erfolgen. Die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben wird so gewährleistet. Die pauschalen Vorsorgeabstände bewegen sich parallel zu diesen Vorgaben und können theoretisch frei festgelegt werden. Eine Vergrößerung der Vorsorgeabstände im Außenbereich schränkt jedoch unmittelbar die Weißflächen ein. Im Rahmen der Potentialflächensuche im gültigen Flächennutzungsplan der Stadt Billerbeck wurde bisher 450 m gewählt. Der nun etwas höher gewählte Abstand ist der heutigen Anlagenhöhe/zweifachen Anlagenhöhe geschuldet. Grundsätzlich davon auszugehen, dass Anlagen heute immer 250 m hoch sind, entspricht nicht der Realität. Die Auswirkungen auf die Weißflächen wären bei einer Vergrößerung erheblich.

Eine Erweiterung der Vorsorgeabstände zum Siedlungsraum führt erst ab 1200 m zu einer Einschränkung der Weißflächen. Eine pauschale Erweiterung der Flächen ist insofern schwer begründbar, da sich die Wirkung der Anlagen auf die Wohngebiete der Stadt in diesen Entfernungen nicht pauschal bewerten lassen. Je mehr Anlagen und je höher sie im Umfeld liegen umso mehr wirken sie ein. Je mehr Bebauung vorgelagert die Sicht einschränkt umso weniger wirkt sie. Aufgrund der Drehbewegung der Rotoren kann eine Störung des Wohnumfeldes eintreten, da der Blick immer unbewusst zur Bewegung gezogen wird. Anders als im Außenbereich ist es auf kleineren Baugrundstücken nicht möglich sich durch Abgrenzung selbst davor zu schützen ohne erhebliche Nachteile in Sicht und Belichtung zu bekommen. Beispielhaft wurde bei der Visualisierung (in Gänze als Anlage beigefügt) die Sicht von einem äußeren Baugrundstück im Norden der Von-Twickel-Straße gewählt.

Standort 3

(Fotovisualisierung Standort 3, Schemmer/Wülfing/Otte vom nördl. Grundstück von Twickel-Straße)

Denkmalschutz

Beschlossene Abgrenzungskriterien der Weißflächen:

Ø  Ausschluss Bodendenkmal

Ø  Gestalterischer Achtungsabstand zu denkmalgeschützten Gebäuden 450 m

Ø  Abstand zu denkmalgeschützten Wegekreuzen/Bildstöcken 100m

Die Auswirkungen auf die schützenswerte Stadtsilhouette wurde bereits im letzten Planverfahren intensiv untersucht und fachlich bewertet. Die fachliche Stellungnahme hat auch über die Darstellung von Sichtachsen im Regionalplan Einzug gehalten. Daher sind die Auswirkungen bekannt und werden auch durch die aktuelle Visualisierung deutlich.

Standort11

(Fotovisualisierung Standort 11, Schemmer/Wülfing/Otte )

Inzwischen sind in Darfeld drei Anlagen genehmigt worden, die bereits zu einer wesentlichen Beeinträchtigung der Stadtsilhouette führen werden. Jegliche Betrachtung muss daher mit diesen Anlagen als Bestand vorgenommen werden. Mit Hilfe der bereits vorliegenden Visualisierung wurde verwaltungsseitig überlegt ob durch eine Änderung in der Konfiguration der geplanten Anlagen ein Erhalt sichergestellt werden kann. Im Ergebnis könnte sich aus einzelnen Perspektiven eine Verbesserung ergeben, wenn auf die drei mittleren Anlagen (3,4 und 6) in Hamern-Gantweg verzichtet würde. Je weiter die Betrachtung nach Westen oder Osten erfolgt, verschieben sich jedoch die Perspektiven dahingehend, dass der Dom entweder zwischen den Anlagen aus Darfeld liegt oder neben allen Anlagen liegt. Auf die entsprechenden Bilder in der Anlage wird verwiesen.

Der Rat der Stadt Billerbeck hat sich bisher in seiner Mehrheit auf den Standpunkt gestellt, dem Belang heute kein höheres Gewicht mehr zuzugestehen, als der Erzeugung regenerativer Energien. Es sollte im Weiteren jedoch die Überlegung verfolgt werden, ob eine solche Entscheidung nicht zukünftigen Räten wieder offenstehen sollte. Auch wenn davon ausgegangen werden kann, dass sich durch die Gestaltung der Einspeisevergütung in der Zukunft im Kontext effektiverer Anlagen nicht mehr jeder Standort eignen wird, sollte soweit wie möglich Vorsorge dafür getragen werden. Dies kann zum einen unterstützt werden, in dem die Plangebiete noch enger abgegrenzt werden, als bisher überlegt. Zudem sollte eine rechtliche Prüfung dahingehend erfolgen ob eine entsprechende Regelung in die städtebaulichen Verträge aufgenommen werden kann. Denn über die Bauleitplanung ist eine zeitliche Begrenzung der Gültigkeit rechtlich an enge Grenzen gebunden.

Natur- und Artenschutz

Beschlossene Kriterien:

Ø  Gutachten müssen vor Beginn der Bauleitplanung vorliegen

Beschlossene Abgrenzungskriterien der Weißflächen:

Ø  Ausschluss Naturschutzgebiete mit 100 m Abstand,

Ø  FFH- Gebiete mit 100 m Abstand,

Ø  Laub- und Mischwälder,

Ø  Kompensationsflächen,

Ø  Uferrandstreifen 5 m,

Ø  Bereiche zum Schutz der Natur (entgegenstehender Belang der Raumordnung)

Einzelfallprüfung:

Ø  Nadelwald

Ø  300 m Abstand zu FFH- Gebieten

Der Arten- und Naturschutz ist im Zuge der Energiewende in eine konkurrierende Position gekommen. Hier gilt es Augenmerk auf besonders wertvolle Bereiche zu legen. Die Stellungnahmen beziehen sich insgesamt auf verschiedene Belange des Natur- und Umweltschutzes. Aufgrund des absehbaren Erreichens des Flächenwertes und der zahlreichen alternativen Standorte vor Ort sollte diesem Belang mehr Gewicht gegeben werden. Allerdings sollten Einschränkungen transparent und nachvollziehbar sein.

Der Leitfaden „Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in NRW- Modul A“ standarisiert die Planung und Genehmigung von WEA in NRW. Zu den windenergiesensiblen Arten gehören u.a. Rotmilan und Uhu. Liegt ein Brutplatz im Nahbereich, wird das Tötungs- und Verletzungsrisiko als signifikant erhöht betrachtet. Darüber hinaus sind Prüfbereiche je Art festgelegt, in denen Raumnutzungsanalysen durchgeführt werden. Auf die einzelnen Prüfschritte und möglichen Ausgleichsmaßnahmen soll hier nicht weiter eingegangen werden. Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass die Zielsetzung des Leitfadens auch die einheitliche und zügige Abarbeitung des Themas Artenschutz ist. Im SPD Antrag wird vorgeschlagen um Horste von Rotmilan 1200 m und um den Uhu 1000 m Mindestabstände zu legen. Dies sind in NRW die Abstände des zentralen Prüfbereichs der beiden Arten. Im Kontext der Leitlinien ergibt sich durch den Vorschlag eine Problematik in der Umsetzung. Die Horste können erst durch aktuelle Kartierungen festgestellt werden. Da eine komplette Kartierung des Stadtgebietes unrealistisch ist, könnten die Potentialflächen somit erst nach einer Kartierung weiter eingegrenzt werden. Dieses Vorgehen widerspräche der Art der übrigen Leitlinien und Kriterien, die ja im Vorfeld Flächen eingrenzen, in der Planung erfolgen soll und die Anlagen darin „nur noch“ den weiteren gesetzlichen Regelungen unterliegen.

Verwaltungsseitig wird daher vorgeschlagen eine weitere Einschränkung auf einer der gutachterlichen Untersuchung vorgelagerten Ebene im Bereich der FFH Gebiete vorzunehmen. Weißflächen fallen dadurch nicht weg, jedoch Flächen, die eines besonderen Prüfungsumfanges bedurften. Hintergrund ist auch, dass in diesen Gebieten oft naturschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahmen platziert wurden und geplant werden, so z.B. im Bereich der Berkelaue. Ziel dieser Maßnahmen ist dabei u. A. die Steigerung der Artenvielfalt. Letztere wird sich ja erst in den Jahren nach Umsetzung der Maßnahmen weiter entwickeln. Weitere Maßnahmen zum Hochwasserschutz und dabei auch die weitere Sicherstellung der Durchlässigkeit und Trittsteinbildung werden immer mehr Bedeutung bekommen. Erst, wenn sich nach Errichtung aller anderen Anlagen im Stadtgebiet zeigt, dass weitere Anstrengungen erforderlich sind, um die Klimaneutralität zu erreichen, sollten diese hochwertigen Bereiche betrachtet werden.

Ein weiterer Änderungsvorschlag ergibt sich aufgrund der 2. Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Landesentwicklungsplan NRW vom April 2024. Dort ist als Grundsatz 10.2-7 verankert, dass in waldarmen Gemeinden (Billerbeck zählt dazu) in den regionalplanerisch festgelegten Waldbereichen auf die Festlegung von

Windenergiebereiche verzichtet werden soll. Eine Unterscheidung zwischen Nadel- und Laubwald erfolgt hier nicht. Mittelfristiges Ziel der Forstwirtschaft ist zudem der Verzicht auf reinen Nadelwaldbestand. In Billerbeck gibt es nur minimale Nadelwaldbestände,

Vorgeschlagene Ergänzung der Abgrenzungskriterien:

Ø  Nadelwald (wie Laub- und Mischwald)

Ø  300 m Abstand zu FFH-Gebieten

Landschaftsbild

Beschlossene Kriterien:

Ø  Standorte innerhalb der als „sehr hochwertig“ eingestuften Landschaftsbildeinheiten (gemäß Kartierung LANUV) sind einer gesonderten Prüfung auf Ihre Wirkung im Landschaftsbild zu unterziehen

Windenergieanlagen sind technische Anlagen im Landschaftsraum und weithin sichtbar. Durch dezente farbliche Gestaltung lassen sich zwar Minderungen der Sichtbarkeit erreichen, dies hat aber Grenzen. Die Ansicht geht, ähnlich wie bei Hochspannungsleitungen, mit einem Gewöhnungseffekt einher. Es gibt aber natürlich Landschaftsbestandteile, die gegenüber der Errichtung von solch technischen und großen Anlagen empfindlicher sind als andere und dann auch neutral betrachtet eine Störwirkung ausüben. Allerdings sollten diese Bereiche nicht auf Billerbecker Ebene definiert werden, sondern auf Landesebene. Nur so lassen sie sich ins Verhältnis setzen und ermöglichen eine Einordnung.

Der Schutzstatus Landschaftsschutzgebiet lässt keinen automatischen Schluss zur Empfindlichkeit der jeweiligen Landschaft in Bezug auf die Errichtung von WEA zu. Auch ein generelles Bauverbot für WEA gibt es dort nicht. Der Landschaftsplan Baumberge Nord von 2015 lässt die Errichtung von WEA innerhalb von Konzentrationszonen gemäß Flächennutzungsplan zu. Auch bereits bestehende Konzentrationszonen liegen in Landschaftsschutzgebieten. Im Rahmen der Ausweisung als Landschaftsschutzgebiet hat keine explizite Auseinandersetzung mit dieser Fragestellung zu einzelnen Bereichen stattgefunden. Ein pauschaler Ausschluss aller Flächen in Landschaftsschutzgebieten ist daher nicht sachgerecht und auch gesetzlich nicht vorgesehen.

Die Orientierung an den Ergebnissen des Landes NRW (gemäß Kartierung der Landschaftsbildeinheiten in NRW durch das LANUV) ist fachlich sinnvoll. Diese ist ausdrücklich in Bezug auf WEA erstellt worden.

Übersicht Landschaft

(Auszug Energieatlas NRW Landesamt für Natur, Umwelt- und Verbraucherschutz NRW)

Dabei ist zu erkennen, dass in Billerbeck die Bewertung zwischen mittlerer, hoher und sehr hoher Bewertung liegt. Im Vergleich zu anderen Orten ist also eine insgesamt hohe Bewertung zu erkennen. Wollte man nur geringe oder sehr gering bewertete Flächen entwickeln, gäbe es diese nicht. Auf der anderen Seite ist die Einordnung für Billerbeck als staatlich anerkannter Erholungsort durchaus wesentlich. Daher sollte der Belang auch in den Plangrundlagen zum Ausdruck kommen. Dies geschah bisher, indem festgelegt wurde, dass die sehr hoch bewerteten Bereiche einer genauen Prüfung unterzogen werden müssen. Dies hat zu Kritik geführt, da die Hochwertigkeit der Landschaft in fast allen Stellungnahmen in unterschiedlicher Weise, aber als wesentlicher entgegenstehender Belang bewertet wurde. Verwaltungsseitig wird vorgeschlagen diese Bereiche (außer im Nahbereich zu IG Hamern) zunächst nicht für Planvorhaben frei zu geben, Weißflächen sind davon nicht betroffen. Den Stellungnahmen zum Schutz der Baumberge, der hochwertigen Landschaft, dem Schutz der Artenvielfalt und dem hohen Erholungswert in dem Gebiet kann damit in Teilen Rechnung getragen werden. Es wäre ein Kompromiss zwischen dem Wunsch alle Bereiche mit einer hohen oder sehr hohen Landschaftsbildbewertung herauszunehmen und der Öffnung aller Bereiche (nach Prüfung).

Vorgeschlagene Ergänzung der Abgrenzungskriterien:

Ø  Ausschluss von Standorten innerhalb der als „sehr hochwertig“ eingestuften Landschaftsbildeinheiten (gemäß Kartierung LANUV), ausgenommen des Nahbereiches von 130 m um Industrie- und Gewerbegebiete und GIB.

Erholung:

Beschlossene Abgrenzungskriterien der Weißflächen:

Ø  Abstand zu Wanderwegen im Erholungsgebiet: 10 m beidseitig, bezogen auf den Rotordurchmesser

Grundsätzlich lässt sich keine Unvereinbarkeit von Erholung und Windenergieanlagen feststellen. Bei den Stellungnahmen wird der Erholungswert der Landschaft in verschiedenen Zusammenhängen als entgegenstehender Belang aufgeführt. Dies ist insofern zu allgemein, als dass der Außenbereich insgesamt der Erholung dienen kann. Auch an den heutigen Konzentrationszonen für WEA liegen Rad- und Wanderwege, befinden sich Rastplätze oder an der ein oder anderen Stelle ein schöner Fernblick. Sollte dies im Allgemeinen gegen WEA sprechen, wäre dies ein Stopp für jeglichen Anlagenbau. Bei einigen Stellungnahmen und Anträgen wurde jedoch explizit auf die Anerkennung Billerbecks als staatlich anerkannter Erholungsort abgestellt. Auch verwaltungsseitig wird dieser Belang als Wirtschaftsfaktor in Billerbeck als wesentlich betrachtet. Die staatliche Anerkennung Billerbecks ist insofern eine Besonderheit im Planungsraum, dass nur wenige Orte diese Anerkennung haben und hierzu auch einige Bedingungen erfüllt sein müssen. Wie in der Abwägungstabelle bereits ausgeführt wurde ein konkret festgelegter Bereich als Erholungsgebiet ausgewiesen und ist mit entsprechenden Vorgaben versehen. Diese schließen die Vermeidung von Störungen von gewerblichen Betrieben ein. Die projektierten WEA liegen bis zu 50 Meter höher als der Stadtrand und werden eine Höhe von bis zu 250 Meter haben. Die genehmigten und projektierten Anlagen wirken somit weit in das Erholungsgebiet ein.

Standort 4

(Fotovisualisierung Standort 4, Schemmer/Wülfing/Otte )

Verwaltungsseitig wird daher vorgeschlagen einen Schutzstreifen um das Erholungsgebiet zu legen. Dieser ist entsprechend der Abstände zu den Einzelwohnhäusern des Außenbereichs orientiert worden und umfasst damit sowohl die Berücksichtigung von Immissionen, als auch von s.g. erdrückender Wirkung. Aufgrund der Besonderheit und besonderen Schutzwürdigkeit des Erholungsgebietes und der hohen Nutzungsintensität wird hier im Rahmen der Abwägung eine Veränderung der Bewertung der Belange vorgeschlagen. Zudem sollte der Abstand zu den Wander- und Radwegen auch für überregional bedeutsame Wege außerhalb des Gebietes gelten, um Nutzungskonflikte zu vermeiden.

Vorgeschlagene Ergänzung der Abgrenzungskriterien:

Ø  Abstand Mastfuß zum Erholungsgebiet 475 m

Ø  Abstand zu Wanderwegen im Erholungsgebiet und überregional bedeutsamen Rad- und Wanderwegen im gesamten Stadtgebiet 100 Meter

In der Anlage beigefügt ist eine Plandarstellung, in der die Folgen für die Eignungsflächen erkennbar sind. Im Bereich Hamern-Gantweg wird der südliche Bereich weiter eingegrenzt, dort ist eine Anlage geplant. Diese ist auch die dem Siedlungsbereich nächstgelegene. Im 300 Meter Abstand zu den FFH Gebieten war bisher auch keine Weißfläche und eine Planung stand unter Vorbehalt. Dies betrifft projektierte Anlagen im Bereich Lutum/Hamern und im Bereich Langenhorst/Bombeck. In den Leitlinien und den Abgrenzungskriterien sind zudem noch einige redaktionelle Ergänzungen vorgenommen worden um die Verständlichkeit zu verbessern. Herr Ahn (WoltersPartner) wird hierzu in der Sitzung insgesamt ausführen.

Die Bürgeranregung die Bereiche Hamern-Gantweg und Langenhorst/Bombeck pauschal von der Nutzung für WEA auszunehmen würde jeweils bedeuten Leitlinien und Kriterien soweit einzuschränken, dass nur noch einzelne kleinere Weißflächen übrigblieben. Insofern wird vorgeschlagen den Bürgeranregungen in ihrer Absolutheit nicht zu folgen.

Abschließend soll jedoch auch nicht verheimlicht werden, dass auch von Seiten der Verwaltung der massive Ausbau der Windenergie, wie er von der Mehrheit des Rates gewünscht wird, kritisch gesehen wird. Billerbeck verfügt um den Ortskern über einen im Regionalvergleich betrachtet höchstwertigen Landschaftsraum. In einer Region, die den Flächenwert bereits erreicht hat, wäre ein zusätzliches Freihalten von Landschaftsräumen mit hoher Wertstufe in einem Erholungsort gerechtfertigt. Den bisherigen Ratsbeschlüssen folgend soll der Verwaltungsvorschlag jedoch insgesamt zu einem Konsens beitragen, der zum einen besonders sensible Bereiche, die jedoch eng umrissen sind, ausnimmt, zum anderen aber auch erheblichen Raum lässt, um WEA realisieren zu können.

i. A.                                                                      

Michaela Besecke                           Marion Dirks

Fachbereichsleiterin      Bürgermeisterin


Bezug:            Sitzung des Stadtentwicklungs- und Bauausschusses vom 13.06.2024, TOP 2 ö.S. und des Rates vom 20.06.2024, TOP 12 ö.S. 

Höhe der tatsächl./voraussichtlichen Kosten:                                                                                                     

Finanzierung durch Mittel bei der HHSt.:                                                                                                             

Über-/außerplanmäßige Ausgabe in Höhe von Euro:                                                                                       

Finanzierungs-/Deckungsvorschlag:     



Anlagen:

Nur im Ratsinfosystem:

Abwägungstabelle

Plandarstellungen potentieller Eignungsflächen nach verschiedenen Kriterien

Fotovisualisierung Schemmer/Wülfing/Otte

Fotovisualisierung (Standorte 11, und 12) ohne WEA 3,4,6 Hamern-Gantweg

Fotovisualisierung (Standorte 3 und 4) ohne WEA 6 Hamern-Gantweg

Überarbeitete Leitlinien und Abgrenzungskriterien mit Plandarstellung