Beschlussvorschlag: Beschlussvorschlag für den Rat:
Der folgende Beschluss ergeht vorbehaltlich der Zustimmung zum Beschluss zu TOP 1 nichtöffentliche Sitzung:
1. Der Gründung einer Netzgesellschaft
Billerbeck mbH auf der Grundlage des der Sitzungsvorlage beigefügten Entwurfes
des Gesellschaftsvertrages wird zugestimmt.
2.. Auf der Gesellschafterversammlung werden die Rechte der Stadt Billerbeck
als Gesellschafterin der Gesellschaft durch die/den Bürgermeister/in sowie 10
aus den Reihen der Mitglieder des Rates der Stadt Billerbeck zu wählenden
Ratsmitglieder als Vertreter der alleinigen Gesellschafterin wahrgenommen. Die
Besetzung der Gesellschafterversammlung erfolgt entsprechend den für die
Besetzung der Ausschüsse der Stadt Billerbeck geltenden Vorschriften. Auf die
Gesellschafterversammlung finden die Vorschriften des § 58 Abs. 1 Satz 7 bis 10
GO NW sinngemäß Anwendung, mit der Maßgabe, dass nur Ratsmitglieder für die
Gesellschafterversammlung benannt werden können. Entsprechend § 58 Abs. 1 Satz
2 GO NW werden aus den Reihen der Mitglieder des Rates Stellvertreter für die
Mitglieder der Gesellschafterversammlung benannt.
3. Die nach Ziffer 2 zu bestellenden
Vertreter für die Gesellschafterversammlung werden
angewiesen, umgehend die Gründung der
Netzgesellschaft Billerbeck mbH vorzunehmen.
4. Die/der Bürgermeister/in wird ermächtigt,
bestellte Vertreter der Gemeinde in der Gesellschafterversammlung bei der
Gründung der Netzgesellschaft Billerbeck mbH sowie
bei der Bestellung ihres Geschäftsführers zu
vertreten, soweit diese und auch deren
persönliche Stellvertreter beim
Beurkundungstermin nicht anwesend sind.
5. Für die Willensbildung der Vertreter der
Gemeinde in der Gesellschafterversammlung
gilt die Geschäftsordnung für den Rat und
die Ausschüsse der Stadt Billerbeck in der jeweils gültigen Fassung
entsprechend.
6. Als erster Geschäftsführer der
Netzgesellschaft Billerbeck mbH soll Stadtoberamtsrat Peter Melzner bestellt werden.
Sachverhalt:
Der Rat der Stadt
Billerbeck hat sich in seiner Sitzung vom 8. Mai 2008 mit den Grundzügen des
vorliegenden Entwurfes der Gesellschaftervereinbarung zur Gründung der
„Gemeinsamen Stadtwerke Münsterland“ einverstanden erklärt.
Die Verwaltung wurde beauftragt, die in
dieser Konzeption notwendige Gründung einer kommunalen Netzgesellschaft
vorzubereiten.
Diese hat die Aufgabe, sich zunächst um die
Konzessionen für die Gas- und
Stromversorgung in der Gemeinde Billerbeck
zu bewerben. Nach Auslaufen der zurzeit noch laufenden Konzessionsverträge mit
der RWE soll die Netzgesellschaft
dann die Netze für die Gas- und
Stromversorgung übernehmen, sofern dieses wirtschaftlich realisierbar ist.
Mit der Gründung der Netzgesellschaft
Billerbeck mbH ist also noch nicht zwangsläufig die Übernahme der Netze für die
Strom- und Gasversorgung verbunden, sie ist aber notwendig, um die Option bzw.
eine Verhandlungsposition hierfür zu erhalten.
Vom Rechtsanwalt Dr. David von der
Anwaltskanzlei Baumeister aus Münster wurde der als Anlage I beigefügte
Entwurf des Gesellschaftsvertrages der Netzgesellschaft Billerbeck mbH
erstellt. Der Entwurf des Gesellschaftsvertrags ist auch bereits mit der
Kommunalaufsicht des Kreises Coesfeld abgestimmt worden. Die zustimmende
Stellungnahme der Kommunalaufsicht ist in Aussicht gestellt.
Der beigefügte Gesellschaftsvertrag ist
grundsätzlich für alle Kommunen gleichlautend;
Abweichungen gibt es im Wesentlichen im Hinblick auf die Gesellschafterversammlung, Hierbei wird für Billerbeck vorgeschlagen, sich an der Zusammensetzung der bereits seit vielen Jahren bestehenden GIWO zu orientieren. Auf der Gesellschafterversammlung werden die Rechte der Stadt Billerbeck als Gesellschafterin der Gesellschaft durch die/den Bürgermeister/in sowie 10 aus den Reihen der Mitglieder des Rates der Stadt Billerbeck zu wählenden Ratsmitglieder als Vertreter der alleinigen Gesellschafterin wahrgenommen.
Die
Besetzung der Gesellschafterversammlung erfolgt entsprechend den für die
Besetzung der Ausschüsse der Stadt Billerbeck geltenden Vorschriften. Auf die
Gesellschafterversammlung finden die Vorschriften des § 58 Abs. 1 Satz 7 bis 10
GO NW sinngemäß Anwendung, mit der Maßgabe, dass nur Ratsmitglieder für die
Gesellschafterversammlung benannt werden können. Entsprechend § 58 Abs. 1 Satz
2 GO NW werden aus den Reihen der Mitglieder des Rates Stellvertreter für die
Mitglieder der Gesellschafterversammlung Die
Bestellung der Vertreter selbst hat gemäß § 113 GO NW in Verbindung mit § 50
Abs. 3 und 4 GO durch den Rat zu erfolgen. Hierzu ergeht mit der Einladung zur
nächsten Ratssitzung eine gesonderte Sitzungsvorlage.
Von Rechtsanwalt Dr. David wurde empfohlen,
den Beschluss des Rates über die Gründung der Netzgesellschaft Billerbeck mbH
dahingehend zu erweitern, dass die vom Rat bestellten Vertreter angewiesen
werden, umgehend die Gründung der Gesellschaft vorzunehmen.
Da die bestellten Vertreter gemäß § 113 GO
NW an die Beschlüsse des Rates
und der Ausschüsse gebunden sind, wird erst
hierdurch sichergestellt, dass die Gründung der Gesellschaft, die nur durch die
Vertreter der Gesellschafterversammlung erfolgen kann, auch tatsächlich
erfolgt. Vorsorglich wurde von Rechtsanwalt Dr. David empfohlen, dass für
diesen Fall die/der Bürgermeister/in ermächtigt wird, fehlende Vertreter bei der
Gründung der Gesellschaft und der Bestellung des Geschäftsführers zu vertreten.
Um den Gesellschaftsvertrag nicht mit
Einzelregelungen zu überfrachten, enthält dieser keine Regelungen zur
Willensbildung in der Gesellschafterversammlung. Vom Rechtsanwalt Dr. David
wird daher empfohlen, die Geschäftsordnung für den Rat und die Ausschüsse der
Stadt Billerbeck analog anzuwenden.
Damit eine neu gegründete Gesellschaft
handeln kann, braucht sie einen Geschäftsführer.
Gemäß Ziffer 6.1 Buchstabe (f) des Gesellschaftsvertrages
erfolgt die Bestellung und
Abberufung des Geschäftsführers durch die
Gesellschafterversammlung. Auch hier kann der Rat einen die
Gesellschafterversammlung bindenden Beschluss fassen.
Verwaltungsseitig wird vorgeschlagen, Herrn
Stadtoberamtsrat Peter Melzner zum
Geschäftsführer der Netzgesellschaft
Billerbeck mbH zu bestellen. In den Städten und Gemeinden, die bereits die
Gründung ihrer Netzgesellschaft absolviert haben, wurde ebenfalls der jeweilige
Kämmerer zum Geschäftsführer bestellt. Im Übrigen fallen die Themenbereiche
Konzessionsvertrag und Konzessionsabgabe bereits jetzt in seinen
Zuständigkeitsbereich. Soweit spezielles Fachwissen oder eine anwaltliche
Beratung
erforderlich sind, würde zu gegebener Zeit
fachliche oder anwaltliche Beratung hinzu
gezogen.
In der Sitzung stehen Herr Rechtsanwalt Dr. David von der Kanzlei
Baumeister und Herr Brück von Oertzen von der Kanzlei Wolter&Hoppenberg für
Fragen zur Verfügung.
Marion Dirks
Bürgermeisterin
Bezug: Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses vom 24.04.2008, TOP 1.0
nö. S. sowie Sitzung des Rates vom 08. 05. 2008
Anlagen:
Entwurf Gesellschaftsvertrag der Netzgesellschaft Billerbeck mbH