Sachverhalt:
Bezugnehmend
auf den vorherigen Tagesordnungspunkt ist über das weitere Vorgehen für die
beklagten vier Windenergieanlagen in Osthellermark zu entscheiden.
Das Urteil
ist ein sog. „Bescheidungsurteil“. Die Anträge wurden 2000 gestellt und nach
einem Bauherrenwechsel 2005 aufgrund entgegenstehenden Planungsrechtes und dem
versagten Einvernehmen abgelehnt. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung oder eine
Vorprüfung des Einzelfalls wurde damals nicht durchgeführt, daher handelt es
sich um ein „stecken gebliebenes“ Genehmigungsverfahren und es entfällt die
Verpflichtung des Gerichts zur Herbeiführung der Spruchreife. Im Ergebnis haben
die Kläger einen Anspruch auf Neubescheidung der Anträge unter Beachtung der
Rechtsauffassung des Gerichtes. Das bedeutet, dass die Anlagen nach
Durchführung der notwendigen Prüfung genehmigt werden müssen, ohne dass die
Stadt rechtliche Einflussmöglichkeiten hat.
Mit dem
Betreiber der Anlage wurden nach dem Urteil mehrere Gespräche geführt.
Insbesondere die Anlage WKA 5 ist nach Auffassung der Verwaltung problematisch,
da sie im Sichtfeld aller nach Billerbeck Fahrenden liegt. Der Betreiber hat
nunmehr vorgeschlagen, dass er seinen Antrag ändert und statt der vier Anlagen
eine Anlage an dem mit Alternative gekennzeichneten Standort errichtet. Diese
soll dann jedoch 126 Meter (Nabenhöhe 85 m, Rotordurchmesser 82 m) statt 100
Meter (Nabenhöhe 70,5, Rotordurchmesser 58 m) hoch werden. Hierzu ist ein neuer
Antrag notwendig, auf den die Stadt theoretisch mit einer Zurückstellung des
Baugesuches und der Neuaufstellung der Flächennutzungsplanänderung reagieren
könnte. Insofern wird der Antragsteller die neu zu bescheidenen Anlagen nicht
eher zurückziehen, als bis er das gemeindliche Einvernehmen zur Errichtung der
einen Anlage hat.
Verwaltungsseitig
ist zu dem Vorschlag auszuführen, dass bei der Entscheidung im Wesentlichen die
Höhenbeschränkung zu diskutieren ist. Die Erweiterung der Eignungsfläche ist
durch das Urteil bereits Tatsache. Die in der 19. Änderung des
Flächennutzungsplanes vorgegebene Höhenbegrenzung von 100 Metern ist durch seine
Nichtigkeit nur durch eine Neuaufstellung wieder zu regeln. Fraglich ist
jedoch, ob sie aufgrund des Urteils und des Vorschlags in dieser Form weiter
verfolgt werden sollte. Aufgrund der Weiterentwicklung der Anlagen geht der
Trend heute in Richtung weniger höherer Anlagen, anstatt vieler kleiner
Anlagen. Nach Rücksprache mit der Gutachterin von Ökoplan ist aufgrund heutiger
Rechtsprechung eine Höhenbegrenzung sehr schwierig. Problematisch ist, dass gerade
der Bereich Osthellermark aufgrund der Topographie relativ empfindlich
gegenüber der Höhenentwicklung von Windenergieanlagen ist. Anders als in ebenen
Bereichen, wo die Anlagen auf ähnlichen Geländehöhen stehen und der Betrachter
ohne Bezugspunkt gar nicht erkennen kann, ob eine Anlage 100 oder 120 Meter
hoch ist, ist hier aufgrund der zwei im Bereich liegenden Bergkuppen ein
Bezugspunkt vorhanden. Begünstigend wäre, dass die Alternativanlage auf einer
natürlichen Geländehöhe von nur 142 m ü. N. N. liegt und die Altanlagen auf 154
m ü .N. N., so dass absolut betrachtet die Anlage nur 12 Meter höher ist.
Merkbarer wird der Unterschied aufgrund der unterschiedlichen Form sein. Die
Nabenhöhen liegen zwar aufgrund der natürlichen Höhendifferenz mit 225 bzw. 227
m ü. N. N. ungefähr gleich hoch, der Rotordurchmesser unterscheidet sich jedoch
erheblich (alt 58 m, neu 82 m, Nottulner Anlagen 40 m und 44 m).
Die
Höhenbegrenzung wurde damals gewählt, um gegenüber den bereits auf Nottulner
Seite stehenden Anlagen keine zu hohe Differenz zu erhalten und eine
Tageskennzeichnung zu vermeiden. Im Laufe des Genehmigungsverfahrens für die
zwei bereits errichteten Anlagen hat die Wehrbereichsverwaltung ihre Auffassung
geändert und hat aufgrund des Tieffluggebietes auch für die unter 100 Meter
hohen Anlagen eine Tageskennzeichnung gefordert. Dieser Anforderung wurde statt
mit roter Farbe an den Flügelspitzen durch ein weißes Blinklicht nachgekommen. Insofern
kann die farbliche Kennzeichnung nicht mehr als Begründung im Zusammenhang mit
dem Schutz des Landschaftsbildes angeführt werden. Ungünstig ist die
Notwendigkeit bei über 100 Meter hohen Anlagen eine Nachtkennzeichnung führen
zu müssen. Diese strahlen zwar heute gezielt nur nach oben, werden jedoch
wahrscheinlich trotzdem aus manchen Ortslagen heraus sichtbar sein. Allerdings
wird dies nur nachts sein, so dass hier eine Ablehnung aufgrund der Störung des
Landschaftsbildes nicht denkbar erscheint.
Sollte sich
im Laufe der Entwicklung des neuen Plankonzeptes herausstellen, dass einzig der
Windeignungsbereich Osthellermark ausgewiesen werden soll, wäre eine
Höhenbegrenzung auf 100 Meter im Zusammenhang mit dem Vorwurf der
Verhinderungsplanung problematisch. Zudem ist zu überlegen, ob wenige höhere
Anlagen vielen kleineren Anlagen auch aus städtebaulicher Sicht zugestimmt
werden kann.
Im Ergebnis
würde neben der alternativ geplanten Anlage bei der Erneuerung (sog.
Repowering) der bestehenden Anlagen wahrscheinlich statt der zwei kleinen eine
große Anlage gebaut. Eine Begrenzung ist durch die notwendigen Abstände der
Anlagen untereinander gegeben und durch die einzuhaltenden Immissionsrichtwerte.
Durch die Platzierung der Alternativanlage sind die vier bisher beantragten
Anlagestandorte blockiert. Auszuschließen ist jedoch nicht, dass neben der
jetzt zur Diskussion stehenden Anlage noch eine weitere auf einer Fremdfläche
hinzukommen könnte (neuere Technik, schallreduziert).
Verwaltungsseitig
wird vorgeschlagen der Alternativanlage zuzustimmen, da Zweifel bestehen die
Höhenbegrenzung im zukünftigen Planverfahren bei 100 Metern beibehalten zu
können. Es erscheint sowohl für das Landschaftsbild als auch für die Anwohner
die Errichtung von einer 126 Meter hohen Anlage günstiger als von vier 100
Meter hohen Anlagen.
i. A
Michaela
Besecke Gerd
Mollenhauer Marion
Dirks
Sachbearbeiterin Fachbereichsleiter Bürgermeisterin
Anlagen:
Lageplan mit Darstellung der beklagten Anlagen
Lageplan mit Darstellung der alternativen Anlage