Betreff
Errichtung einer Windenergieanlage in Osthellermark hier: Ergebnis des Urteils vom Oberverwaltungsgericht zur 19. Änderung des Flächennutzungsplanes - Windeignungsbereich Osthellermark -
Vorlage
FBPB/371/2008
Art
Sitzungsvorlage

 Beschlussvorschlag für den Stadtentwicklungs- und Bauausschuss:

 

 

Für die Errichtung einer Windenergieanlage Enercon 82 mit einer Gesamthöhe von max. 126 m wird an dem beantragten Alternativstandort das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 Abs. 1 BauGB erteilt.


Sachverhalt:

 

Bezugnehmend auf den vorherigen Tagesordnungspunkt ist über das weitere Vorgehen für die beklagten vier Windenergieanlagen in Osthellermark zu entscheiden.

Das Urteil ist ein sog. „Bescheidungsurteil“. Die Anträge wurden 2000 gestellt und nach einem Bauherrenwechsel 2005 aufgrund entgegenstehenden Planungsrechtes und dem versagten Einvernehmen abgelehnt. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung oder eine Vorprüfung des Einzelfalls wurde damals nicht durchgeführt, daher handelt es sich um ein „stecken gebliebenes“ Genehmigungsverfahren und es entfällt die Verpflichtung des Gerichts zur Herbeiführung der Spruchreife. Im Ergebnis haben die Kläger einen Anspruch auf Neubescheidung der Anträge unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichtes. Das bedeutet, dass die Anlagen nach Durchführung der notwendigen Prüfung genehmigt werden müssen, ohne dass die Stadt rechtliche Einflussmöglichkeiten hat.

 

Mit dem Betreiber der Anlage wurden nach dem Urteil mehrere Gespräche geführt. Insbesondere die Anlage WKA 5 ist nach Auffassung der Verwaltung problematisch, da sie im Sichtfeld aller nach Billerbeck Fahrenden liegt. Der Betreiber hat nunmehr vorgeschlagen, dass er seinen Antrag ändert und statt der vier Anlagen eine Anlage an dem mit Alternative gekennzeichneten Standort errichtet. Diese soll dann jedoch 126 Meter (Nabenhöhe 85 m, Rotordurchmesser 82 m) statt 100 Meter (Nabenhöhe 70,5, Rotordurchmesser 58 m) hoch werden. Hierzu ist ein neuer Antrag notwendig, auf den die Stadt theoretisch mit einer Zurückstellung des Baugesuches und der Neuaufstellung der Flächennutzungsplanänderung reagieren könnte. Insofern wird der Antragsteller die neu zu bescheidenen Anlagen nicht eher zurückziehen, als bis er das gemeindliche Einvernehmen zur Errichtung der einen Anlage hat.

 

Verwaltungsseitig ist zu dem Vorschlag auszuführen, dass bei der Entscheidung im Wesentlichen die Höhenbeschränkung zu diskutieren ist. Die Erweiterung der Eignungsfläche ist durch das Urteil bereits Tatsache. Die in der 19. Änderung des Flächennutzungsplanes vorgegebene Höhenbegrenzung von 100 Metern ist durch seine Nichtigkeit nur durch eine Neuaufstellung wieder zu regeln. Fraglich ist jedoch, ob sie aufgrund des Urteils und des Vorschlags in dieser Form weiter verfolgt werden sollte. Aufgrund der Weiterentwicklung der Anlagen geht der Trend heute in Richtung weniger höherer Anlagen, anstatt vieler kleiner Anlagen. Nach Rücksprache mit der Gutachterin von Ökoplan ist aufgrund heutiger Rechtsprechung eine Höhenbegrenzung sehr schwierig. Problematisch ist, dass gerade der Bereich Osthellermark aufgrund der Topographie relativ empfindlich gegenüber der Höhenentwicklung von Windenergieanlagen ist. Anders als in ebenen Bereichen, wo die Anlagen auf ähnlichen Geländehöhen stehen und der Betrachter ohne Bezugspunkt gar nicht erkennen kann, ob eine Anlage 100 oder 120 Meter hoch ist, ist hier aufgrund der zwei im Bereich liegenden Bergkuppen ein Bezugspunkt vorhanden. Begünstigend wäre, dass die Alternativanlage auf einer natürlichen Geländehöhe von nur 142 m ü. N. N. liegt und die Altanlagen auf 154 m ü .N. N., so dass absolut betrachtet die Anlage nur 12 Meter höher ist. Merkbarer wird der Unterschied aufgrund der unterschiedlichen Form sein. Die Nabenhöhen liegen zwar aufgrund der natürlichen Höhendifferenz mit 225 bzw. 227 m ü. N. N. ungefähr gleich hoch, der Rotordurchmesser unterscheidet sich jedoch erheblich (alt 58 m, neu 82 m, Nottulner Anlagen 40 m und 44 m).

 

Die Höhenbegrenzung wurde damals gewählt, um gegenüber den bereits auf Nottulner Seite stehenden Anlagen keine zu hohe Differenz zu erhalten und eine Tageskennzeichnung zu vermeiden. Im Laufe des Genehmigungsverfahrens für die zwei bereits errichteten Anlagen hat die Wehrbereichsverwaltung ihre Auffassung geändert und hat aufgrund des Tieffluggebietes auch für die unter 100 Meter hohen Anlagen eine Tageskennzeichnung gefordert. Dieser Anforderung wurde statt mit roter Farbe an den Flügelspitzen durch ein weißes Blinklicht nachgekommen. Insofern kann die farbliche Kennzeichnung nicht mehr als Begründung im Zusammenhang mit dem Schutz des Landschaftsbildes angeführt werden. Ungünstig ist die Notwendigkeit bei über 100 Meter hohen Anlagen eine Nachtkennzeichnung führen zu müssen. Diese strahlen zwar heute gezielt nur nach oben, werden jedoch wahrscheinlich trotzdem aus manchen Ortslagen heraus sichtbar sein. Allerdings wird dies nur nachts sein, so dass hier eine Ablehnung aufgrund der Störung des Landschaftsbildes nicht denkbar erscheint.

Sollte sich im Laufe der Entwicklung des neuen Plankonzeptes herausstellen, dass einzig der Windeignungsbereich Osthellermark ausgewiesen werden soll, wäre eine Höhenbegrenzung auf 100 Meter im Zusammenhang mit dem Vorwurf der Verhinderungsplanung problematisch. Zudem ist zu überlegen, ob wenige höhere Anlagen vielen kleineren Anlagen auch aus städtebaulicher Sicht zugestimmt werden kann.

 

Im Ergebnis würde neben der alternativ geplanten Anlage bei der Erneuerung (sog. Repowering) der bestehenden Anlagen wahrscheinlich statt der zwei kleinen eine große Anlage gebaut. Eine Begrenzung ist durch die notwendigen Abstände der Anlagen untereinander gegeben und durch die einzuhaltenden Immissionsrichtwerte. Durch die Platzierung der Alternativanlage sind die vier bisher beantragten Anlagestandorte blockiert. Auszuschließen ist jedoch nicht, dass neben der jetzt zur Diskussion stehenden Anlage noch eine weitere auf einer Fremdfläche hinzukommen könnte (neuere Technik, schallreduziert).

 

Verwaltungsseitig wird vorgeschlagen der Alternativanlage zuzustimmen, da Zweifel bestehen die Höhenbegrenzung im zukünftigen Planverfahren bei 100 Metern beibehalten zu können. Es erscheint sowohl für das Landschaftsbild als auch für die Anwohner die Errichtung von einer 126 Meter hohen Anlage günstiger als von vier 100 Meter hohen Anlagen.

 

 

i. A

 

 

Michaela Besecke                           Gerd Mollenhauer                           Marion Dirks

Sachbearbeiterin                             Fachbereichsleiter                           Bürgermeisterin


Anlagen:

Lageplan mit Darstellung der beklagten Anlagen

Lageplan mit Darstellung der alternativen Anlage