Sachverhalt:
Nachdem im März 2006 von dem Verwaltungsgericht Münster die Klage auf
Erteilung der Genehmigung von vier Windenergieanlagen in Osthellermark
zurückgewiesen wurde, ist die Flächennutzungsplanänderung im August 2008 vom
Oberverwaltungsgericht Münster wegen Abwägungsmängeln für unwirksam erklärt
worden. Zusammenfassend wird in der Urteilsbegründung ausgeführt:
Die Ausweisung allein der süd-östlichen Teilfläche des im GEP
ausgewiesenen Windeignungsbereiches COE 02 als Konzentrationszone verstößt
gegen das Abwägungsgebot, da die Stadt der Privilegierungsentscheidung des
Gesetzgebers unter fehlerhafter Gewichtung der Belange nicht ausreichend
Rechnung getragen hat.
Der Schutz des Orts- und Landschaftsbildes, die Erholungsfunktion sowie der
Landschafts- und Denkmalschutz stellen keinen sachgerechten Ausgleich zwischen
diesen Belangen und dem Interesse der Nutzung der Windkraft dar. Die
städtebauliche Rechtfertigung zur Verkleinerung der Fläche steht zur
privilegierten Nutzung der Windkraft außer Verhältnis. 80 % der Fläche ist
gegenüber den Flächen im GEP gestrichen worden. Demgegenüber ist die Begründung
der Störung des Landschafts- und Ortsbildes zu pauschal. Es gibt keine genaue
Überlegung ab welchem Abstand die Ortslage beeinträchtigt wird und es wurde
keine Untersuchung individueller Besonderheiten bezüglich einzelner Standorte
vorgenommen.
Die Erholungsfunktion Billerbecks und die Nähe des Klosters haben kein
überwiegendes Gewicht. Dem Bereich Osthellermark kommt keine besondere
Erholungs- und Freizeitrelevanz zu. Der gewählte Bereich ist konfliktträchtig wegen
der Nähe zu den Wohnhäusern. Er bietet nur Platz für zwei Anlagen, wovon eine
nur im Tagbetrieb laufen darf (bzw. beide schallreduziert). Zusätzlich schränkt
die Höhenbegrenzung die Windkraftnutzung ein.
Auch die Streichung des nördlichen Teils von COE 51 ist nicht frei von
Abwägungsmängeln. Dabei wurde die nur 2 km betragene Entfernung zum Stadtkern
und das durch den Dom geprägte Ortsbild nicht als hinreichender Grund (bzw.
nicht hinreichend begründet) für die Streichung des Bereiches angesehen. Der südliche
Teil steht aufgrund von naturschutzrechtlichen Regelungen nicht zur Verfügung.
Das Urteil besagt zusammenfassend: Ergibt sich im Verlauf der Planung,
dass nach Bildung großzügig bemessener Tabu- und Restriktionskriterien keine
oder nur geringfügige Flächen für die Windkraft verbleiben, so muss sich die
planende Gemeinde mit der Frage auseinandersetzen, ob im Gemeindegebiet
überhaupt eine Konzentrationsfläche ausgewiesen werden soll.
Eine ungesteuerte Nutzung von Windenergieanlagen wird verwaltungsseitig abgelehnt. Auch wenn durch den Windenergieerlass geregelt ist, dass nur nicht raumbedeutsame Anlagen (unter 50 Meter Gesamthöhe) außerhalb von Windeignungsbereichen errichtet werden dürfen, ist die Konzentration der Anlagen einer Streuung in der Landschaft aus städtebaulicher Sicht vorzuziehen. Insbesondere unter dem Aspekt des Landschaftsschutzes in Verbindung mit der Funktion für Billerbeck als staatlich anerkannter Erholungsort ist aus Sicht der Verwaltung eine neue Flächennutzungsplanänderung notwendig. Zu diesem Zweck ist es erforderlich, den 2001 erstellten landschaftspflegerischen Fachbeitrag zur Ausweisung von Konzentrationszonen entsprechend der aktuellen Rechtsprechungen und dem aktuellen Windenergieerlass zu überarbeiten.
Verwaltungsseitig wird vorgeschlagen, das o. g. Gutachten durch das Planungsbüro ökon, Essen, überarbeiten zu lassen und ein Plankonzept zu entwickeln, um in der 35. Änderung des Flächennutzungsplanes die Nutzung von Windenergieanlagen zu konzentrieren.
i. A. i. A.
Michaela Besecke Gerd Mollenhauer Marion Dirks
Sachbearbeiterin Fachbereichsleiter Bürgermeisterin