Betreff
35. Änderung des Flächennutzungsplanes hier: Auftrag zur Entwicklung eines neuen Plankonzeptes
Vorlage
FBPB/372/2008
Art
Sitzungsvorlage

 Beschlussvorschlag für den Stadtentwicklungs- und Bauausschuss:              

 Beschlussvorschlag für den Rat:

 

Die Verwaltung wird beauftragt ein neues Plankonzept zur 35. Änderung des Flächennutzungsplanes zu entwickeln.


 Sachverhalt:

 

Nachdem im März 2006 von dem Verwaltungsgericht Münster die Klage auf Erteilung der Genehmigung von vier Windenergieanlagen in Osthellermark zurückgewiesen wurde, ist die Flächennutzungsplanänderung im August 2008 vom Oberverwaltungsgericht Münster wegen Abwägungsmängeln für unwirksam erklärt worden. Zusammenfassend wird in der Urteilsbegründung ausgeführt:

 

Die Ausweisung allein der süd-östlichen Teilfläche des im GEP ausgewiesenen Windeignungsbereiches COE 02 als Konzentrationszone verstößt gegen das Abwägungsgebot, da die Stadt der Privilegierungsentscheidung des Gesetzgebers unter fehlerhafter Gewichtung der Belange nicht ausreichend Rechnung getragen hat.

 

Der Schutz des Orts- und Landschaftsbildes, die Erholungsfunktion sowie der Landschafts- und Denkmalschutz stellen keinen sachgerechten Ausgleich zwischen diesen Belangen und dem Interesse der Nutzung der Windkraft dar. Die städtebauliche Rechtfertigung zur Verkleinerung der Fläche steht zur privilegierten Nutzung der Windkraft außer Verhältnis. 80 % der Fläche ist gegenüber den Flächen im GEP gestrichen worden. Demgegenüber ist die Begründung der Störung des Landschafts- und Ortsbildes zu pauschal. Es gibt keine genaue Überlegung ab welchem Abstand die Ortslage beeinträchtigt wird und es wurde keine Untersuchung individueller Besonderheiten bezüglich einzelner Standorte vorgenommen.

Die Erholungsfunktion Billerbecks und die Nähe des Klosters haben kein überwiegendes Gewicht. Dem Bereich Osthellermark kommt keine besondere Erholungs- und Freizeitrelevanz zu. Der gewählte Bereich ist konfliktträchtig wegen der Nähe zu den Wohnhäusern. Er bietet nur Platz für zwei Anlagen, wovon eine nur im Tagbetrieb laufen darf (bzw. beide schallreduziert). Zusätzlich schränkt die Höhenbegrenzung die Windkraftnutzung ein.

Auch die Streichung des nördlichen Teils von COE 51 ist nicht frei von Abwägungsmängeln. Dabei wurde die nur 2 km betragene Entfernung zum Stadtkern und das durch den Dom geprägte Ortsbild nicht als hinreichender Grund (bzw. nicht hinreichend begründet) für die Streichung des Bereiches angesehen. Der südliche Teil steht aufgrund von naturschutzrechtlichen Regelungen nicht zur Verfügung.

 

Das Urteil besagt zusammenfassend: Ergibt sich im Verlauf der Planung, dass nach Bildung großzügig bemessener Tabu- und Restriktionskriterien keine oder nur geringfügige Flächen für die Windkraft verbleiben, so muss sich die planende Gemeinde mit der Frage auseinandersetzen, ob im Gemeindegebiet überhaupt eine Konzentrationsfläche ausgewiesen werden soll.

 

Eine ungesteuerte Nutzung von Windenergieanlagen wird verwaltungsseitig abgelehnt. Auch wenn durch den Windenergieerlass geregelt ist, dass nur nicht raumbedeutsame Anlagen (unter 50 Meter Gesamthöhe) außerhalb von Windeignungsbereichen errichtet werden dürfen, ist die Konzentration der Anlagen einer Streuung in der Landschaft aus städtebaulicher Sicht vorzuziehen. Insbesondere unter dem Aspekt des Landschaftsschutzes in Verbindung mit der Funktion für Billerbeck als staatlich anerkannter Erholungsort ist aus Sicht der Verwaltung eine neue Flächennutzungsplanänderung notwendig. Zu diesem Zweck ist es erforderlich, den 2001 erstellten landschaftspflegerischen Fachbeitrag zur Ausweisung von Konzentrationszonen entsprechend der aktuellen Rechtsprechungen und dem aktuellen Windenergieerlass zu überarbeiten.

 

Verwaltungsseitig wird vorgeschlagen, das o. g. Gutachten durch das Planungsbüro ökon, Essen, überarbeiten zu lassen und ein Plankonzept zu entwickeln, um in der 35. Änderung des Flächennutzungsplanes die Nutzung von Windenergieanlagen zu konzentrieren.

 

i. A.                                                     i. A.

 

 

Michaela Besecke                           Gerd Mollenhauer                           Marion Dirks

Sachbearbeiterin                             Fachbereichsleiter                           Bürgermeisterin


Bezug:     

 

 

Höhe der tatsächl./voraussichtlichen Kosten:                                                    4.000,- €

 

Finanzierung durch Mittel bei der HHSt.:                                                    61000.65501

Über-/außerplanmäßige Ausgabe in Höhe von Euro:                                                

Finanzierungs-/Deckungsvorschlag: