Betreff
Anregungen des Herrn Klaus Richter und der Landwirtschaftlichen Ortsvereine Billerbeck und Beerlage gem. § 24 GO NW vom 12.11.2008 und 2.12.2008
Vorlage
FBPB/393/2009
Art
Sitzungsvorlage

 Beschlussvorschlag:                  Beschlussvorschlag für den Rat:

s. Ausführungen


Sachverhalt:

 

In der o. g. Ratssitzung wurden beide Anträge in die Fachausschüsse verwiesen, um mit den Vertretern beider Initiativen zu beraten.

 

Verwaltungsseitig wird vorgeschlagen, die Beratungen ausschließlich zu den Themen zu führen, welche die Stadt Billerbeck in ihrer Planungshoheit betreffen bzw. tangieren. Dies ist insbesondere das Thema des Planungsrechtes. Eine Diskussion zum Immissionsschutz bzw. Tierschutz ist eher eine Frage der Genehmigungspraxis bzw. der gesetzlichen Vorgaben.

 

Der Kreis Coesfeld als Genehmigungsbehörde hat am 3. Dezember 2008 zu einem Fachgespräch zu Geflügelhaltungsanlagen eingeladen. Die Fachvorträge sind im Internet über die Startseite www.kreis-coesfeld.de unter dem entsprechenden Link auf der Startseite unten links zu erreichen. Unter anderem ist der Vortrag von Herrn Keller vom Städte- und Gemeindebund zum gemeindlichen Einvernehmen und den Planungsmöglichkeiten von Interesse. Zu dem Thema wird außerdem auf die Anlage 1 zur Niederschrift der gemeinsamen Beratung der Fachausschüsse am 2.12.2008 verwiesen, in der die Ausführungen des Rechtsanwaltes Herrn Tyczewski nachzulesen sind: http://sessionnet.billerbeck.de/net/buergerinfo/to0040.php?__ksinr=267.

 

Herausgestellt werden sollte zudem, dass es mittlerweile immer mehr Stimmen in der Fachwelt gibt, die an der generellen Privilegierung der Anlagen nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB zweifeln. So erhebt Herr Ministerialdirigent a. D. Professor Dr. W. Söfker in einem Aufsatz in der Neuen Zeitschrift für Verwaltungsrecht vom 15. Dezember 2008 erhebliche Zweifel, ob dies insbesondere bei Anlagen ohne unmittelbaren Bezug zu landwirtschaftlichen Betrieben noch angenommen werden kann. Herr Tyczewski deutete dies in der letzten Sitzung ebenfalls an. Diese Frage lässt sich letztendlich nur gerichtlich klären.

 

Planungsrechtlich ist zu beachten, dass die Stadt mit einer Planung nur steuern darf, nicht verhindern. Die Möglichkeit Eignungsbereiche über einen Flächennutzungsplan auszuweisen wurde von allen Fachanwälten als rechtlich bedenklich eingestuft.

 

Planerische Steuerungsmöglichkeiten gibt es insbesondere für den Schutz konkreter städtischer Planungen, wie z.B. die Errichtung einer Stallanlage an einem geplanten Neubaugebiet über einen Bebauungsplan. Die Stadt Meppen stellt zum Beispiel gerade einen großflächigen  Bebauungsplan auf, mit dem Ziel, die Belange der Tierhalter im Geltungsbereich des Bebauungsplanes mit den Bedürfnissen bestehender und geplanter Siedlungslagen in einem stark von Tierhaltungsanlagen geprägten Bereich des Stadtgebietes zu koordinieren.

 

Im Bereich der Flächennutzungsplanung (FNP) gibt es den begrenzten Darstellungskatalog des § 5 BauGB. Die Stadt Billerbeck hat in der 5. Änderung des FNP 1991 einen inneren und äußeren Erholungsbereich festgelegt (Anlage 3). Dies war Voraussetzung um das Prädikat Staatlich anerkannter Erholungsort zu erhalten. Bisher lag keine der geplanten Anlagen in diesem Bereich. Zur Information sei jedoch erwähnt, dass auch damals bereits intensive Tierhaltung ein Thema war. So wurde im Erläuterungsbericht ausgeführt, dass eine Konfliktlage zwischen Erholung und der ordnungsgemäßen Landwirtschaft nicht gesehen werde. Beschränkungen für Neubau- und Erweiterungsvorhaben könnten jedoch dann auftreten, wenn ein Vorhaben die Aufgabe der Landschaft als Erholungsgebiet beeinträchtigen würde. Diese könne bei einem Vorhaben zur Intensivtierhaltung gegeben sein, etwa durch Größe der in Anspruch genommenen Fläche, Sichtbehinderung, Geruchsbelästigung etc.

Der ausgewiesene Erholungsbereich stünde einem solchen Vorhaben als öffentlicher Belang im Sinne des § 35 Abs. 3 Nrn. 1 und 5 BauGB entgegen.

 

Als drittes Steuerungsinstrument gibt es in NRW zudem den Landschaftsplan. Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege sind im Landschaftsplan darzustellen und rechtsverbindlich festzusetzen. Die Gemeinden müssen sie auch bei ihren eigenen Planungen berücksichtigen. Im Landschaftsplan können neben anderen besonders zu schützenden Teilen von Natur und Landschaft Landschaftsschutzgebiete festgesetzt werden. Der Landschaftsplan für Billerbeck befindet sich in Bearbeitung, Planungsträger ist der Kreis Coesfeld. Ein Entwurf liegt noch nicht vor.

In Billerbeck sind jedoch bereits heute Landschaftsschutzgebiete ausgewiesen (Anlage 4). Im Wesentlichen sind dies das Landschaftsschutzgebiet Baumberge und das Honigbachtal.

Zu den Regelungen wird auf die Sitzungsvorlage zum Bezirksausschuss vom 28.11.2007, TOP 3, verwiesen. Zusammengefasst sind dort landwirtschaftliche Vorhaben vom Bauverbot nicht betroffen. Ausnahmen für andere Bauvorhaben sind nur unter besonderen Bedingungen zulässig und durch den Kreis zu genehmigen. Bei den Hähnchenmastanlagen in den Landschaftsschutzgebieten wurden diese Ausnahmen von der Stadt mitgetragen, sofern die Anlagen im räumlichen Zusammenhang mit der Hofstelle lagen.

 

Verwaltungsseitig wird die Auffassung vertreten, dass zum Schutz der Ortslage bzw. einzelner städtebaulicher Belange die Bauleitplanung das richtige Steuerungsinstrument ist. Zum Schutz des Landschaftsbildes und zum Erhalt des Freiraumes im größeren Maßstab kann jedoch nur der Landschaftsplan als rechtsverbindliche Planung für den Außenbereich sinnvoll sein.

 

Herrn Richter hat eine Unterrichtung der Einwohner nach § 23 GO angeregt. Hierbei handelt es sich um die Regelung der Unterrichtung der Einwohner über bedeutsame Planungen. Sie ist insbesondere für Planungen gedacht, bei denen kein anderes Beteiligungsverfahren vorgesehen ist.

Die beantragten Ställe sind private Vorhaben, welche durch den Kreis bzw. die Bezirksregierung genehmigt werden. Der Kreis hat hierzu eine Informationsveranstaltung mit entsprechenden Fachleuten durchgeführt. Von Seiten der Gemeinde werden im Rahmen von Bauleitplanungen die Bürgerbeteiligungen nach dem Baugesetzbuch durchgeführt.

 

Zur weiteren Vorgehensweise wird verwaltungsseitig vorgeschlagen, bei Anträgen weiterhin im Einzelfall zu entscheiden. Sollte ein Antrag im Erholungsbereich oder ohne Hofzusammenhang im Landschaftsschutzgebiet geplant werden, können wie bisher die bestehenden Steuerungsmöglichkeiten genutzt werden. Auch werden durch die sich ändernde Rechtsauffassung vor allem bei Anlagen ohne Hofzusammenhang die Chancen günstiger eingeschätzt, das gemeindliche Einvernehmen zu Recht zu versagen. Des Weiteren sollten im Zusammenhang mit der Aufstellung des Landschaftsplanes die Regelungen zum Bauverbot in Schutzgebieten unter dem Aspekt der Zersiedelung der Landschaft durch Intensivtierhaltung genau betrachtet werden. Ähnlich wie bei der Bauleitplanung wird auch dabei im Rahmen des Aufstellungsverfahrens eine frühzeitige Bürgerbeteiligung und eine Offenlage durchgeführt (§ 27b und § 27 c Landschaftsgesetz NRW).

 

Die Anregung des landwirtschaftlichen Ortsvereines ist mehr eine Stellungnahme zur Anregung von Herrn Richter. Da eine pauschale Beschlussfassung für alle Anträge in der Zukunft mit der Planungshoheit der Gemeinde nicht vereinbar wäre, wird vorgeschlagen, diese zur Kenntnis zu nehmen und in den weiteren Beratungen zu berücksichtigen. Sollte z.B. ein Antrag mit hoher Tierzahl in Siedlungsnähe, außerhalb des Erholungsbereiches, bzw. Landschaftsschutzgebietes beantragt werden, könnte sich durchaus die städtebauliche Notwendigkeit einer Planung ergeben.

 

Herr Richter und Vertreter der Landwirtschaftlichen Ortsvereine Billerbeck und Beerlage werden zu der Sitzung eingeladen.

 

 

i. A.                                                     i. V.

 

 

 

Michaela Besecke                           Gerd Mollenhauer              

                                                            Allgemeiner Vertreter

 


Bezug:      Sitzung des Rates vom 11.12.2008 TOP 4 und 5 ö.S.

 

 

Höhe der tatsächl./voraussichtlichen Kosten:                                                           -,-- €

 

Finanzierung durch Mittel bei der HHSt.:                                                                      

Über-/außerplanmäßige Ausgabe in Höhe von Euro:                                                

Finanzierungs-/Deckungsvorschlag:                                                                             


 


Anlagen:

Anregung von Herrn Richter

Anregung der Landwirtschaftlichen Ortsvereine

Ausgewiesener Erholungsbereich

Ausgewiesene Landschaftsschutzgebiete