1. Gem. § 8 Abs. 2 BauGB wird festgestellt, dass die Neuaufstellung des Bebauungsplanes „Wochenendplatz Gut Holtmann“ aus dem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist.
2. Der Rat der Stadt Billerbeck beschließt aufgrund des § 10 Abs. 1 BauGB sowie der §§ 7 und 41 GO NRW unter Abwägung aller öffentlichen und privaten Belange nach § 1 Abs. 7 BauGB die Neuaufstellung des Bebauungsplanes „Wochenendplatz Gut Holtmann“ als Satzung.
3. Gemäß § 10 Abs. 3 BauGB ist ortsüblich bekannt zu machen, dass die Neuaufstellung des Bebauungsplanes „Wochenendplatz Gut Holtmann“ beschlossen worden ist.
Rechtsgrundlagen sind:
·
Das Baugesetzbuch
(BauGB) in der Neufassung vom 23. September 2004 (BGB1 I S. 2141) in der zur
Zeit geltenden Fassung
·
Die
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023) in der zur Zeit
geltenden Fassung
·
Die Bauordnung
für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) vom 1. März 2000 (GV NRW S. 256/SGV
NRW 232) in der zurzeit geltenden Fassung
Sachverhalt:
Entsprechend der Beschlüsse in den v. g. Sitzungen erfolgte die Offenlage vom 23. Dezember 2008 bis zum 29. Januar 2009 (einschließlich).
Parallel wurde die Beteiligung der berührten Träger öffentlicher Belange durchgeführt.
Es wurden sowohl von privater als auch öffentlicher Seite keine Stellungnahmen eingereicht.
Verwaltungsseitig wird unter Abwägung aller im Bebauungsplanverfahren eingebrachten privaten und öffentlichen Belange unter- und gegeneinander vorgeschlagen, die Neuaufstellung des Bebauungsplanes “Wochenendplatz Gut Holtmann” als Satzung zu beschließen.
i. A. i. V.
Michaela Besecke Gerd Mollenhauer
Sachbearbeiterin Allgemeiner
Vertreter