Betreff
Neuaufstellung des Bebauungsplanes "Ferienpark Gut Holtmann" hier: Ergebnis der Offenlage und der Beteiligung Träger öffentlicher Belange
Vorlage
FBPB/398/2009
Art
Sitzungsvorlage

 Beschlussvorschlag:                  Beschlussvorschlag für den Rat:

 

1.    Den Anregungen der Eheleute H. und von Frau S. wird nicht gefolgt.

2.    Gem. § 8 Abs. 2 BauGB wird festgestellt, dass die Neuaufstellung des Bebauungsplanes „Ferienpark Gut Holtmann“ aus dem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist.

3.    Der Rat der Stadt Billerbeck beschließt aufgrund des § 10 Abs. 1 BauGB sowie der §§ 7 und 41 GO NRW unter Abwägung aller öffentlichen und privaten Belange nach § 1 Abs. 7 BauGB die Neuaufstellung des Bebauungsplanes „Ferienpark Gut Holtmann“ als Satzung.

4.    Gemäß § 10 Abs. 3 BauGB ist ortsüblich bekannt zu machen, dass die Neuaufstellung des Bebauungsplanes „Ferienpark Gut Holtmann“ beschlossen worden ist.

 

Rechtsgrundlagen sind:

·         Das Baugesetzbuch (BauGB) in der Neufassung vom 23. September 2004 (BGB1 I S. 2141) in der zur Zeit geltenden Fassung

·         Die Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023) in der zur Zeit geltenden Fassung

·         Die Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) vom 1. März 2000 (GV NRW S. 256/SGV NRW 232) in der zurzeit geltenden Fassung

 

 


Sachverhalt:

 

Entsprechend der Beschlüsse in den o. g. Sitzungen wurde die Offenlage vom 23. Dezember 2008 bis zum 29. Januar 2009 (einschließlich) durchgeführt.

 

Parallel erfolgte die Beteiligung der berührten Träger öffentlicher Belange.

 

Von privater Seite wurde die beiliegende Stellungnahme der Eheleute H. eingereicht.

 

Zu 1.

Zur Neuvermessung der Bebauung der Grundstücke ist auszuführen, dass diese nach wesentlichen Änderungen am Gebäude durch die Eigentümer durchgeführt werden müssen. Für die Planung sind sie jedoch unerheblich, da auf den Luftbildern ein Überblick möglich ist und keine separaten Baufelder durch Baugrenzen festgelegt werden.

Zu 2.

Die Aufstellung des Bebauungsplanes ist unter o. g. Namen erfolgt und sollte nicht verändert werden, um Verwirrungen zu vermeiden.

Zu 3.

Die Festsetzung -Sondergebiet Wochenendhausgebiet- wird durch die Baunutzungsverordnung vorgegeben. Damit ist nicht verbunden, dass die Gebäude ausschließlich an Wochenenden genutzt werden dürfen. Der Begriff hat sich im Bauplanungsrecht durchgesetzt, ohne dem Sinngehalt voll zu entsprechen. Der Gesetzgeber hat das zeitlich begrenzte Wohnen an den Wochenenden, in den Ferien oder sonstigen Freizeit in landschaftlich ansprechenden Gegenden gemeint. Daneben gibt es in der Baunutzungsverordnung den Wochenendplatz, den Campingplatz und das Ferienhausgebiet. Letzteres dient Erholungssuchenden überwiegend im ständigen Wechsel im Rahmen einer dauernden touristischen Vermietung. Insofern ist die Festsetzung des Wochenendhausgebietes hier die passende Festsetzung.

Zu 4.

Im Plangebiet sollen nur die Verbrennung von Kohle und Holz in Heizanlagen und offenen Kaminen unzulässig sein. Problematisch sind die Hanglage und die niedrigen Quellhöhen in Bezug auf die kleinen Grundstücke, die in dieser Form in Baugebieten Billerbecks nicht vorkommen. Zudem sei angemerkt, dass mehrere andere Parknutzer bereits angefragt haben, wann Nutzungsuntersagungen ausgesprochen würden, da Anfang Januar offensichtlich viele ihren Kamin genutzt haben.

Zu 5.

Eine Rechtslücke wird von Seiten der Verwaltung nicht gesehen. Bevor die 5. Änderung des Bebauungsplanes für unwirksam erklärt wurde, hatten die dort getroffenen Festsetzungen Bestand. Vor dem Urteil wurde eine Veränderungssperre verhängt, so dass kein „rechtsfreier Raum“ entstand. Baugenehmigungen geben jedem Bauvorhaben unabhängig davon das Recht auf Bestandsschutz. Der mit dem Kläger gefundene Kompromiss zur Fassadengestaltung ist im neuen Entwurf aufgenommen worden.

Der Hintergrund des letzten Absatzes ist schwer zu verstehen. Sollte gemeint sein im gesamten Sondergebiet die gleichen Nutzungen zuzulassen, wird dies verwaltungsseitig abgelehnt. Es würde sicher zu Unfrieden führen, wenn ein Grundstückseigentümer auf seinem Grundstück z.B. eine Kneipe eröffnen könnte. Daher wird eine Beschränkung der allgemein genutzten Einrichtungen auf den Bereich SO 4 zur Sicherung der städtebaulichen Ordnung weiterhin vorgeschlagen.

 

Außerdem wurden von Frau S. Anregungen eingereicht. Hinzugefügt ist eine Unterschriftenliste mit 13 Unterschriften (nicht als Anlage beigefügt).

 

Zu 1.

Es ist richtig, dass im ursprünglichen Bebauungsplan keine Festsetzungen zur Gestaltung enthalten waren. Der Park wurde durch den Betreiber mit Typenhäusern bestückt, die vom Hersteller ein vorbestimmtes immer gleiches Aussehen hatten. Erst in späteren Jahren wurden von den Eigentümern immer mehr Veränderungen vorgenommen, die dazu geführt haben, dass entsprechende Festsetzungen getroffen wurden. Zuvor hatte ein Mitarbeiter des Kreises sämtliche Grundstücke mit Fassadengestaltung und errichteten Gebäudeteilen kartiert. Um Wiederholungen zu vermeiden, wird zu diesem Punkt auf die verwaltungsseitigen Ausführungen in der Sitzungsvorlage zum Stadtentwicklungs- und Bauausschusses vom 2.12.2008 verwiesen. Diese werden zum Bestandteil der Abwägung. Das Oberverwaltungsgericht hatte mit dem Wissen einer Ortsbesichtigung festgestellt, dass gestalterische Regelungen von Belang sind, wenn sie darauf abzielen, bei den Wochenendhäusern auch äußerlich erkennbar nicht den Eindruck massiver Wohnhäuser entstehen zu lassen. Insofern wurde bereits von Seiten des Gerichts der städtebauliche Sinn gesehen.

Zu 2.

Eine Unterscheidung zwischen Kaminen und anderen Heizanlagen bei der Verbrennung von Holz und Kohle wird verwaltungsseitig abgelehnt. Bei der Zielsetzung  Luftreinhaltung würde diese Unterscheidung zu Problemen führen. Der Bereich SO 4 liegt abseits der übrigen Wochenendhäuser. Dort liegen im Übrigen genehmigte Wohnungen zum dauernden Aufenthalt in über hundert Jahre alten Gebäudeteilen.

 

Verwaltungsseitig wird vorgeschlagen, den privaten Anregungen nicht zu folgen.

 

Von den Trägern öffentlicher Belange wurden keine Anregungen oder Bedenken  vorgetragen. 

 

Verwaltungsseitig wird unter Abwägung aller im Bebauungsplanverfahren eingebrachten  privaten und öffentlichen Belange unter- und gegeneinander vorgeschlagen, die Neuaufstellung des Bebauungsplanes “Ferienpark Gut Holtmann” als Satzung zu beschließen.

 

 

i. A.                                                     i. V.

 

 

 

Michaela Besecke                           Gerd Mollenhauer                          

Sachbearbeiterin                             Allgemeiner Vertreter

 

 

 


Bezug:      Sitzung des Stadtentwicklungs- und Bauausschusses vom 2.12.2008, TOP 4 ö. S., sowie des Rates vom 11.12.2008, TOP 25 ö. S.

 

Höhe der tatsächl./voraussichtlichen Kosten:                                                           -,-- €

 

Finanzierung durch Mittel bei der HHSt.:                                                                      

Über-/außerplanmäßige Ausgabe in Höhe von Euro:                                                

Finanzierungs-/Deckungsvorschlag:                                                                             


 


Anlagen:

Stellungnahme Herr H.

Stellungnahme Frau S. (Unterschriftenliste mit 13 Unterschriften nicht beigefügt)