Sachverhalt:
Der Rat der Stadt Billerbeck hat in seiner Sitzung am
Demnach wäre durch die betroffenen Grundstückseigentümer
der Nachweis über die Dichtheit der Grundstücksentwässerungsanlagen bis zum
Zwischenzeitlich hat sich jedoch eine Änderung der Rechtsauffassung zu den erlassenen Satzungen die gem. § 45 Abs. 6 BauO NRW fußen, ergeben. Bisher wurde seitens des Städte- und Gemeindebundes davon ausgegangen, dass mit dem § 61a LWG der vom Inhalt und der Ausgestaltung dem § 45 BauO NRW ersetzt, die entsprechende Ermächtigungsgrundlage gegeben sei. Diese Auffassung hat sich geändert. Seitens des Städte- und Gemeindebundes wird empfohlen, die bestehende Satzung an die Grundlagen des § 61a LWG NRW anzupassen und eine erneute dreimonatige Frist nach Erlass dieser neuen Satzung zur Vorlage der Dichtheitsprüfung zu setzen.
In der anliegenden Satzung sind die Änderungen zur vorher erlassenen Satzung unterstrichen und kursiv gedruckt.
Die Änderungen werden wie folgt begründet.
§ 2 Rechtsgrundlagen:
Die Formulierung des § 2 sollte an die geänderte
Rechtslage angepasst werden. Die ehemalige gesetzliche Frist (
In anderen Fällen soll – d.h. muss, wenn keine besonderen Ausnahmegründe vorliegen – die Stadt Satzungen mit abweichenden Fristen erlassen, wenn sie Maßnahmen am öffentlichen Kanal aufgrund des Abwasserbeseitigungskonzeptes, eines anderen Sanierungskonzeptes oder eines Fremdwassersanierungskonzeptes durchführt, sowie bei Maßnahmen entsprechend der Selbstüberwachungsverordnung Kanal (§ 61a Abs. 5 Satz 1 LWG NRW):
Daher besteht für die Stadt Billerbeck nach § 61a Abs. 5
Satz 1 LWG NRW wie bisher die Möglichkeit im Rahmen des o.g. Pilotprojektes
einen kürzeren Zeitraum als die gesetzliche Frist (
§ 3 Räumlicher Geltungsbereich:
Dieser § bleibt unverändert.
§ 4 Zeitraum:
Die bislang gesetzte Frist für die Dichtheitsprüfung bis
zum
Der Hintergrund dafür ist, dass die bislang gültige
Satzung aus den o.g. Gründen keine vollständig geeignete Ermächtigungsgrundlage
für die Fristsetzung zum
Unter Berücksichtigung der gegebenen Umstände erscheint eine Frist von ca. 3 Monaten nach Bekanntgabe der Satzung angemessen. Diese Fristlänge stellt für die Grundstückseigentümer keine unverhältnismäßige Belastung dar, da bereits eine Frist bis zum 31.122008 gesetzt war und mittlerweile verstrichen ist. Diese Frist wird durch die Satzungsänderung nunmehr erneut verlängert. Die Grundstückseigentümer hatten bereits über 1 Jahr Zeit, die erforderliche Prüfung durchzuführen. Demzufolge stellt diese Fristverlängerung keine unangemessene Benachteiligung dar.
Fristbeginn sollte jedoch erst der Zeitpunkt der
Bekanntgabe der geänderten Satzung sein. Daher wird im Hinblick auf den
Beschluss und den für die Bekanntgabe der Satzungsänderung geplanten notwendigen
Zeitraums eine Frist bis zum
§ 5 Anforderungen an die Sachkunde:
Nach § 61a Abs. 6 Satz 1 LWG NRW ist die oberste Wasserbehörde, d.h. das Ministerium für Umwelt, Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes NRW, ermächtigt, die Anforderungen an die Sachkunde durch Verwaltungsvorschrift festzulegen. Eine Verwaltungsvorschrift besteht noch nicht. Die Stadt Billerbeck kann demnach gem. § 61 Abs. 6 Satz 2 LWG NRW bis zum Erlass der Verwaltungsvorschrift durch Satzung Anforderungen an die Sachkunde festlegen.
Eine satzungsrechtliche Beschränkung auf ausdrücklich von der Stadt Billerbeck zugelassene Sachkundige ist entfallen, da eine solche Beschränkung nach Ansicht des Landesgesetzgebers sachlich nicht geboten und verfassungsrechtlich bedenklich ist. Vor diesem Hintergrund kann die Stadt nunmehr nur noch Anforderungen an die Sachkunde in der Satzung bis zum Erlass einer Verwaltungsvorschrift festlegen und regeln, dass die Dichtheitsprüfbescheinigung nur von solchen Unternehmen anerkannt wird, die die Sachkundeanforderungen erfüllen.
Damit können jedoch die von der Stadt Billerbeck festgelegten Kriterien, die bislang für die Auswahl der Sachkundigen ausschlaggebend waren, nunmehr als Anforderung an die Sachkunde in die Satzung aufgenommen werden. Allerdings ist die Stadt nur noch bis zum Erlass einer Verwaltungsvorschrift berechtigt, solche Anforderungen festzulegen. Bei Erlass einer solchen Verwaltungsvorschrift ist eine erneute Änderung der Satzung erforderlich. Auf die entsprechenden Festlegungen in dieser Satzung sollte jedoch auf keinen Fall verzichtet werden, damit eine Gleichbehandlung der betroffenen Projektbürger gegeben ist.
Rainer Hein Marion Dirks
Betriebsleiter Bürgermeisterin