Sachverhalt:
Der Rat der Stadt Billerbeck hat in der Sitzung am 11. Dezember 2008 die Gründung einer Netzgesellschaft Billerbeck mbH beschlossen. Auf der Gesellschaftsversammlung sollen die Rechte nach dem Ratsbeschluss durch die/den Bürgermeisterin/Bürgermeister sowie 10 aus den Reihen der Mitglieder des Rates der Stadt Billerbeck zu wählenden Ratsmitglieder als Vertreter der alleinigen Gesellschafterin wahrgenommen.
Die Besetzung der Gesellschafterversammlung erfolgt entsprechend den für die Besetzung der Ausschüsse der Stadt Billerbeck geltenden Vorschriften.
Auf die Gesellschafterversammlung finden die Vorschriften des § 58 Abs. 1 Satz 7 bis 10 GO NW sinngemäß Anwendung, mit der Maßgabe, dass nur Ratsmitglieder für die Gesellschafterversammlung benannt werden können. Entsprechend § 58 Abs. 1 Satz 2 GO NW werden aus den Reihen der Mitglieder des Rates Stellvertreter für die Mitglieder der Gesellschafterversammlung benannt.
Bezüglich des Verfahrens über die Bestellung von Mitgliedern für die Gesellschafterversammlung wird auf die nachstehend aufgeführten Modalitäten verwiesen.
Die Wahl der Ausschussmitglieder
ist im § 50 Abs. 3 GO NW geregelt. Dort heißt es:
Haben sich die Ratsmitglieder zur
Besetzung der Ausschüsse auf einen einheitlichen
Wahlvorschlag geeinigt, ist der einstimmige
Beschluss des Rates über die Annahme dieses Wahlvorschlages ausreichend.
Kommt ein einheitlicher
Wahlvorschlag nicht zustande, so
wird nach den Grundsätzen der Verhältniswahl in einem Wahlgang abgestimmt. Dabei sind die Wahlstellen auf die Wahlvorschläge
der Fraktionen und Gruppen (mehrere Fraktionen können sich zu Gruppen zusammenschließen)
des Rates nach der Reihenfolge der Höchstzahlen zu verteilen, die sich durch Teilung
der auf die Wahlvorschläge entfallenden Stimmenzahlen durch 1, 2, 3, usw.
ergeben. Über die Zuteilung der letzten Wahlstelle entscheidet bei gleichen
Höchstzahlen das von der Bürgermeisterin zu ziehende Los.
Bezüglich der Zulässigkeit von
Listenverbindungen gem. § 50 Abs. 3 Satz 3 GO NW hat das Bundesverwaltungsgericht
mit seiner Entscheidung vom 10.12.2003 folgende Leitsätze gebildet:
- Gemeinderatsausschüsse
müssen die Zusammensetzung des Plenums (Rat) und das darin wirksame
politische Meinungs- und Kräftespektrum widerspiegeln. (Bestätigung der
bisherigen Rechtsprechung)
- Bei
der Besetzung der Ausschüsse sind deshalb – zur Erlangung eines zusätzlichen Sitzes gebildete – gemeinsame
Vorschläge mehrerer Fraktionen unzulässig.
Unter Berücksichtigung dieser
Leitsätze ist eine Listenverbindung zur Verteilung von Ausschusssitzen
zulässig,
- wenn
sie unter Beachtung des Meinungs- und Kräftespektrums im Rat (Leitsatz 1)
erfolgt und
- nicht
zum Nachteil einer anderen Fraktion geht, die nicht an der
Listenverbindung beteiligt ist. (Leitsatz 2)
Das bedeutet, dass eine Verbindung
von Ausschusssitzen nur zwischen den beteiligten Fraktionen der
Listenverbindung stattfinden darf.
Sitzverteilung
für Ausschüsse: |
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Aufteilung nach d ´Hondt |
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Partei |
CDU |
Zugriffsreihen-folge |
SPD |
Zugriffsreihen-folge |
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN |
Zugriffsreihen-folge |
Ratssitze |
14 |
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10 |
|
2 |
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Teiler |
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1 |
14,000 |
(1) |
10,000 |
(2) |
2,000 |
(12)* |
2 |
7,000 |
(3) |
5,000 |
(4) |
1,000 |
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3 |
4,667 |
(5) |
3,333 |
(7) |
0,667 |
|
4 |
3,500 |
(6) |
2,500 |
(9) |
0,500 |
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5 |
2,800 |
(8) |
2,000 |
(11)* |
0,400 |
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6 |
2,333 |
(10) |
1,667 |
|
0,333 |
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7 |
2,000 |
(13)* |
1,429 |
|
0,286 |
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8 |
1,750 |
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1,250 |
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0,250 |
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* Bei gleicher Höchstzahl
entscheidet das Los.
Nach den derzeitigen
Fraktionsstärken würde sich bei einem Ausschuss mit 10 Mitgliedern folgende
Sitzverteilung ergeben:
CDU-Fraktion: 6
SPD-Fraktion: 4
Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN: ---
Für die Wahl der
Ausschussmitglieder müssen von den Fraktionen Wahlvorschläge mit den vorgesehenen
Mitgliedern abgegeben werden. Hierbei ist folgendes zu berücksichtigen:
Für die Ausschüsse müssen die
Wahlvorschläge bei Anwendung der für die anderen Ausschüsse gewählten
Vertretungsregelung neben den vorgesehenen ordentlichen Mitgliedern auch alle
Personen beinhalten, die stellvertretende Ausschussmitglieder des jeweiligen Ausschusses
werden sollen. Dabei sollte bedacht werden, dass mit Festlegung der Reihenfolge
in den Wahlvorschlägen zugleich die Reihenfolge der Stellvertretung festgelegt
wird.
Fraktionen, die in einem Ausschuss
nicht vertreten sind, sind gemäß § 58 Abs. 1 Satz 7 GO NW berechtigt, für
diesen Ausschuss ein Ratsmitglied oder einen sachkundigen Bürger, der dem Rat
angehören kann (d. h. für den Rat wählbar ist), zu benennen. Das benannte
Ratsmitglied oder der benannte sachkundige Bürger wird vom Rat zum Mitglied des
Ausschusses bestellt. Sie wirken in dem Ausschuss mit beratender Stimme mit.
Da die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN in den Ausschüssen mit jeweils 9 Mitgliedern und auch in der
Gesellschafterversammlung der Netzgesellschaft Billerbeck mbH nicht vertreten
ist, kann sie für die Gesellschafterversammlung ein Ratsmitglied benennen. Auch
der Stellvertreter muss Ratsmitglied sein.
Gemäß § 113 Abs. 2 GO NW hat die Bestellung durch den Rat zu erfolgen. Die Bürgermeisterin ist nicht stimmberechtigt.
I. A.
Hubertus Messing Marion Dirks
Fachbereichsleiter Bürgermeisterin
Anlagen: