Betreff
Bestellung der Mitglieder und der stellvertretenden Mitglieder für die Gesellschafterversammlung der Netzgesellschaft Billerbeck mbH
Vorlage
FBZD/132/2009
Art
Sitzungsvorlage

 Beschlussvorschlag:                  Beschlussvorschlag für den Rat:

 

ohne


Sachverhalt:

 

Der Rat der Stadt Billerbeck hat in der Sitzung am 11. Dezember 2008 die Gründung einer Netzgesellschaft Billerbeck mbH beschlossen. Auf der Gesellschaftsversammlung sollen die Rechte nach dem Ratsbeschluss durch die/den  Bürgermeisterin/Bürgermeister sowie 10 aus den Reihen der Mitglieder des Rates der Stadt Billerbeck zu wählenden Ratsmitglieder als Vertreter der alleinigen Gesellschafterin wahrgenommen.

 

 

Die Besetzung der Gesellschafterversammlung erfolgt entsprechend den für die Besetzung der Ausschüsse der Stadt Billerbeck geltenden Vorschriften.

 

 

Auf die Gesellschafterversammlung finden die Vorschriften des § 58 Abs. 1 Satz 7 bis 10 GO NW sinngemäß Anwendung, mit der Maßgabe, dass nur Ratsmitglieder für die Gesellschafterversammlung benannt werden können. Entsprechend § 58 Abs. 1 Satz 2 GO NW werden aus den Reihen der Mitglieder des Rates Stellvertreter für die Mitglieder der Gesellschafterversammlung benannt.

 

 

 

Bezüglich des Verfahrens über die Bestellung von Mitgliedern für die Gesellschafterversammlung wird auf die nachstehend aufgeführten Modalitäten verwiesen.

 

Die Wahl der Ausschussmitglieder ist im § 50 Abs. 3 GO NW geregelt. Dort heißt es:

 

Haben sich die Ratsmitglieder zur Besetzung der Ausschüsse auf einen einheitlichen Wahlvorschlag geeinigt, ist der einstimmige Beschluss des Rates über die Annahme dieses Wahlvorschlages ausreichend.

 

Kommt ein einheitlicher Wahlvorschlag nicht zustande, so wird nach den Grundsätzen der Verhältniswahl in einem Wahlgang abgestimmt. Dabei sind die Wahlstellen auf die Wahlvorschläge der Fraktionen und Gruppen (mehrere Fraktionen können sich zu Gruppen zusammenschließen) des Rates nach der Reihenfolge der Höchstzahlen zu verteilen, die sich durch Teilung der auf die Wahlvorschläge entfallenden Stimmenzahlen durch 1, 2, 3, usw. ergeben. Über die Zuteilung der letzten Wahlstelle entscheidet bei gleichen Höchstzahlen das von der Bürgermeisterin zu ziehende Los.

 

Bezüglich der Zulässigkeit von Listenverbindungen gem. § 50 Abs. 3 Satz 3 GO NW hat das Bundesverwaltungsgericht mit seiner Entscheidung vom 10.12.2003 folgende Leitsätze gebildet:

 

  1. Gemeinderatsausschüsse müssen die Zusammensetzung des Plenums (Rat) und das darin wirksame politische Meinungs- und Kräftespektrum widerspiegeln. (Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung)

 

  1. Bei der Besetzung der Ausschüsse sind deshalb – zur Erlangung eines zusätzlichen Sitzes gebildete – gemeinsame Vorschläge mehrerer Fraktionen unzulässig.

 

Unter Berücksichtigung dieser Leitsätze ist eine Listenverbindung zur Verteilung von Ausschusssitzen zulässig,

 

  • wenn sie unter Beachtung des Meinungs- und Kräftespektrums im Rat (Leitsatz 1) erfolgt und
  • nicht zum Nachteil einer anderen Fraktion geht, die nicht an der Listenverbindung beteiligt ist. (Leitsatz 2)

 

 

 

 

 

 

 

Das bedeutet, dass eine Verbindung von Ausschusssitzen nur zwischen den beteiligten Fraktionen der Listenverbindung stattfinden darf.  

 

 

Sitzverteilung für Ausschüsse:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Aufteilung nach d ´Hondt

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Partei

CDU

Zugriffsreihen-folge

SPD

Zugriffsreihen-folge

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Zugriffsreihen-folge

Ratssitze

14

 

10

 

2

 

Teiler

 

 

 

 

 

 

1

14,000

(1)

10,000

(2)

2,000

(12)*

2

7,000

(3)

5,000

(4)

1,000

 

3

4,667

(5)

3,333

(7)

0,667

 

4

3,500

(6)

2,500

(9)

0,500

 

5

2,800

(8)

2,000

(11)*

0,400

 

6

2,333

(10)

1,667

 

0,333

 

7

2,000

(13)*

1,429

 

0,286

 

8

1,750

 

1,250

 

0,250

 

 

 

 

 

 

 

 

* Bei gleicher Höchstzahl entscheidet das Los.

 

Nach den derzeitigen Fraktionsstärken würde sich bei einem Ausschuss mit 10 Mitgliedern folgende Sitzverteilung ergeben:

 

CDU-Fraktion:                                              6                                 

SPD-Fraktion:                                                           4                     

Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN:     ---

 

 

 

Für die Wahl der Ausschussmitglieder müssen von den Fraktionen Wahlvorschläge mit den vorgesehenen Mitgliedern abgegeben werden. Hierbei ist folgendes zu berücksichtigen:

 

Für die Ausschüsse müssen die Wahlvorschläge bei Anwendung der für die anderen Ausschüsse gewählten Vertretungsregelung neben den vorgesehenen ordentlichen Mitgliedern auch alle Personen beinhalten, die stellvertretende Ausschussmitglieder des jeweiligen Ausschusses werden sollen. Dabei sollte bedacht werden, dass mit Festlegung der Reihenfolge in den Wahlvorschlägen zugleich die Reihenfolge der Stellvertretung festgelegt wird.

 

Fraktionen, die in einem Ausschuss nicht vertreten sind, sind gemäß § 58 Abs. 1 Satz 7 GO NW berechtigt, für diesen Ausschuss ein Ratsmitglied oder einen sachkundigen Bürger, der dem Rat angehören kann (d. h. für den Rat wählbar ist), zu benennen. Das benannte Ratsmitglied oder der benannte sachkundige Bürger wird vom Rat zum Mitglied des Ausschusses bestellt. Sie wirken in dem Ausschuss mit beratender Stimme mit.

 

Da die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in den Ausschüssen mit jeweils 9 Mitgliedern und auch in der Gesellschafterversammlung der Netzgesellschaft Billerbeck mbH nicht vertreten ist, kann sie für die Gesellschafterversammlung ein Ratsmitglied benennen. Auch der Stellvertreter muss Ratsmitglied sein.

 

 

Gemäß § 113 Abs. 2 GO NW hat die Bestellung durch den Rat zu erfolgen. Die Bürgermeisterin ist nicht stimmberechtigt.

 

 

I. A.                                                                                        

 

 

 

Hubertus Messing                                                               Marion Dirks                                    

Fachbereichsleiter                                                               Bürgermeisterin


Bezug:     

 

 

Höhe der tatsächl./voraussichtlichen Kosten:                                                             

 

Finanzierung durch Mittel bei der HHSt.:                                                                      

Über-/außerplanmäßige Ausgabe in Höhe von Euro:                                                

Finanzierungs-/Deckungsvorschlag:                                                                             


 


Anlagen: