Sachverhalt:
In der letzten Betriebsausschusssitzung am
Aufgrund der bisher vorliegenden Erkenntnisse handelt es sich in diesem Bereich um ein Fremdwassereinzugsgebiet und somit erfordert die durchzuführende Sanierung der Mischwasserkanalisation ein entsprechendes Sanierungskonzept. Von Bedeutung ist hierbei auch, dass im Rahmen des Investitionsprogramms „Abwasser NRW“ im Förderbereich 3.3 „Fremdwasser – private Kanalsanierung“ für die Sanierung der privaten Hausanschluss- und Grundleitungen eine Förderung für die privaten Anschlussnehmer bis zu 30% der zuwendungsfähigen Ausgaben, jedoch max. 200 € je angefangenen lfm. sanierter Hausanschluss- und Grundleitung je Haus einschl. Nebengebäuden gewährt werden kann. Voraussetzung für diese Art der Förderung ist jedoch die Aufstellung eines Fremdwassersanierungskonzeptes der Gemeinde, das mit den Aufsichtsbehörden, hier der Bezirksregierung Münster abgestimmt ist. Das heißt, dass bei eventuell vorzunehmenden Sanierungen der privaten Grundstückseigentümer eine Förderung hierfür nur in Frage kommt, wenn vorher ein abgestimmtes Fremdwassersanierungskonzept vorliegt.
Die weiteren Zuwendungsvoraussetzungen sind erfüllt. Dies sind im Einzelnen:
a) Die öffentliche Kanalisation muss im Rahmen der Selbstüberwachungsverordnung Kanal untersucht und hinsichtlich ihrer Schäden bewertet sein.
b) Im Entwässerungsgebiet ist ein erhöhter Fremdwasseranteil vorhanden, der überwiegend nicht aus der öffentlichen Kanalisation stammt.
Weitere Zuwendungsvoraussetzungen können durch den Rat der Stadt Billerbeck bzw. durch die Betriebsleitung geschaffen werden. Dies sind im Einzelnen:
a) Die Gemeinde muss im abgegrenzten Fremdwasserschwerpunktgebiet durch Satzung die Inspektion aller Hausanschlüsse veranlasst haben.
b) Anträge von Eigentümern werden durch die Gemeinde nur entgegen genommen, wenn die Zuwendung im Einzelfall mehr als 500 € beträgt.
Demnach ist als einzige Zuwendungsvoraussetzung für die Förderung der privaten Kanalisation die Aufstellung eines Fremdwassersanierungskonzeptes noch nicht erfüllt und demnach vorzusehen.
In dem aufzustellenden Fremdwassersanierungskonzept ist durch Messungen der jeweilige Fremdwasseranteil nachzuweisen, es sind die jeweiligen ganzheitlichen Sanierungsstrategien darzustellen (Sanierung der privaten und der öffentlichen Kanalisation) und es sollen die Kosten dargestellt werden. Im Zuge der weiteren Beratungen ist dann durch den Betriebsausschuss die zeitliche Abfolge der Sanierungen darzustellen. Die Ergebnisse fließen dann in das Abwasserbeseitigungskonzept der Stadt Billerbeck ein.
In diesem Zusammenhang ist nochmals auf den § 61a Abs. 5 LWG hinzuweisen. Demnach soll die Gemeinde durch Satzung abweichende Zeiträume für die erstmalige Dichtheitsprüfung der privaten Kanalisation festlegen, wenn Sanierungsmaßnahmen an öffentlichen Abwasseranlagen in dem Abwasserbeseitigungskonzept oder in einem gesonderten Kanalsanierungs- oder Fremdwassersanierungskonzept festgelegt sind, oder wenn die Gemeinde für abgegrenzte Teile ihres Gebietes die Kanalisation im Rahmen der Selbstüberwachungsverpflichtung nach § 61 überprüft.
Abweichende Zeiträume können demnach Zeiträume sein, die
eine Dichtheitsprüfung vor dem allgemein gültigen Stichtag
Seitens der Betriebsleitung wird demnach vorgeschlagen, ein Fremdwassersanierungskonzept aufzustellen. Hierzu sind verschiedene Ingenieurbüros anzusprechen, die einerseits noch erforderliche Fremdwassermessungen im Kanalnetz vornehmem und andererseits die entsprechenden Sanierungskonzepte ausarbeiten. Die jeweiligen Ergebnisse sind in den nächsten Sitzungen des Betriebsausschusses vorzustellen und zu diskutieren.
Rainer Hein Gerd Mollenhauer
Betriebsleiter Allgemeiner Vertreter