Betreff
Errichtung einer NaWaRo Biogasanlage mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von 581 kW im Gantweg
Vorlage
FBPB/439/2009
Art
Sitzungsvorlage

 Beschlussvorschlag für den Stadtentwicklungs- und Bauausschuss:

 

Das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 Abs. 1 BauGB wird erteilt, sofern die Ausgleichsmaßnahmen der Schonung des Landschaftsbildes dienen.


Sachverhalt:

 

Für das Grundstück in der Gemarkung Billerbeck Kirchspiel, Flur 8, Flurstück 57, westlich der L 560 (Darfelder Straße) liegt ein Bauantrag zur Errichtung einer nach § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB privilegierten Biogasanlage vor. Die Anlage ist nordöstlich an der Hofstelle geplant und erfüllt das Kriterium des räumlich-funktionalen Zusammenhangs. Ebenso stammt die Biomasse überwiegend aus dem eigenen bzw. benachbarten Betrieben. Die Erschließung soll über den nördlichen Privatweg auf die städtische Straße, welche von der L 560 Richtung Höpingen führt, erfolgen. Der Weg soll hierzu noch weiter befestigt werden, eine Asphaltierung ist angedacht. Bezüglich der Ausgestaltung des Einmündungsbereiches wird von Seiten der Verwaltung ein bestimmter Radius und Deckenaufbau gefordert. Zur Berechnung der Fahrzeugbewegungen wird auf die Anlage 1 verwiesen. Die Erschließung kann als gesichert angesehen werden.

 

Zurzeit wird noch ein landschaftspflegerischer Begleitplan erarbeitet. Dieser wird voraussichtlich Ende Juni/Anfang Juli vorliegen, so dass dann der Antrag vollständig wäre und die Zweimonatsfrist nach § 36 Abs. 2 BauGB beginnen würde. Da der nächste Sitzungsturnus voraussichtlich zu spät liegt, soll bereits jetzt eine Beratung erfolgen.

Die geplante Anlage liegt im Landschaftsschutzgebiet Baumberge. In der entsprechenden Verordnung ist eine Ausnahme vom Bauverbot zuzulassen, sofern es sich um ein landwirtschaftliches Vorhaben handelt und das Landschaftsbild größtmöglich geschont wird. Nach Rücksprache mit der Unteren Landschaftsbehörde ist vorgesehen, entlang der Zuwegung und nördlich der Anlage zur freien Landschaft eine Anpflanzung anzulegen. Die Fahrsilowände sollen 2,00 m, das Gärrestlager mit Abdeckung oberhalb Gelände 7,15 m und der Fermenter mit Abdeckung oberhalb Gelände 7,50 m hoch sein. Der Hof liegt ca. 20 Meter tiefer als der Weg nach Höpingen.

 

Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange ist nicht zu erkennen. Nach § 35 Abs. 3 Satz 3 stehen öffentliche Belange dem Vorhaben als Ziele der Raumordnung entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist. Die Ausweisung von sogenannten Konzentrationszonen wird verwaltungsseitig abgelehnt, da sie städtebaulich nicht wünschenswert sind und Einzelanlagen in Hofnähe in der Regel eine bessere Integration in die Landschaft ermöglichen. Auf die rechtlichen Schwierigkeiten einer solchen Planung wurde bereits in früheren Sitzungen eingegangen.

 

Verwaltungsseitig wird vorgeschlagen das gemeindliche Einvernehmen zu erteilen, sofern der Landschaftspflegerische Begleitplan die o. g. Anforderungen erfüllt. In der nächsten Sitzung könnte dazu eine Mitteilung erfolgen.

 

 

 

i. A.                                                     i. A.

 

 

 

Michaela Besecke                           Gerd Mollenhauer                           Marion Dirks

Sachbearbeiterin                             Fachbereichsleiter                           Bürgermeisterin


Anlagen:

Berechnung Fahrzeugbewegungen

Lageplan