Sachverhalt:
Gem. § 6 Abs. 2 Kommunalabgabengesetz NRW (KAG) sind Kostenüberdeckungen am Ende eines Kalkulationszeitraumes innerhalb von 3 Jahre auszugleichen, Kostenunterdeckungen sollen ebenfalls innerhalb dieses Zeitraumes ausgeglichen werden.
Der anliegenden Nachkalkulation ist zu entnehmen, dass eine Kostenunterdeckung in der Höhe von 33.050,26 € hinsichtlich des Anteiles für Schmutzwasser festgestellt wurde. Weiterhin ist eine Überdeckung hinsichtlich des Anteiles der Niederschlags-
wasserbeseitigung in der Höhe von 23.068,16 € festzustellen, somit insgesamt ein Fehlbetrag von 9.982,10 € auszugleichen.
Kostenunterdeckungen müssen, Kostenüberdeckungen sollen innerhalb der Dreijahresfrist ausgeglichen werden. Insofern ist die Kostenunterdeckung spätestens für das Wirtschaftsjahr 2011, d.h. für die Kalkulation des Wirtschaftsjahres 2011 zu berücksichtigen.
Es wird der Vollständigkeit halber darauf hingewiesen, dass im Gegensatz zum handelsrechtlichen Abschluss, ausgewiesen durch Gewinn- und Verlustrechnung 2008, die Berücksichtigung der Auflösung von Baukostenzuschüssen in der Gebührenkalkulation nicht möglich ist. Weiterhin werden Hausanschlusskosten sowie die Erstattung von Hausanschlusskosten und auch die Kleineinleiterabgabe und die Erlöse aus Kleineinleiterabgaben nicht in die Gebührenkalkulation eingestellt.
Auch Restbuchwerte von Anlagenabgängen und periodenfremde Aufwendungen bleiben in der Nachkalkulation nach KAG unberücksichtigt.
Rainer Hein Marion Dirks
Betriebsleiter Bürgermeisterin
Anlagen:
Nachkalkulation