1. Für die neue Wahlzeit des Rates werden folgende Ausschüsse
gebildet:
·
Haupt- und
Finanzausschuss
·
Stadtentwicklungs- und
Bauausschuss
·
Betriebsausschuss
·
Umwelt- und
Denkmalausschuss
·
Schul- und
Sportausschuss
·
Jugend-, Familien-,
Senioren- und Kulturausschuss
·
Rechnungsprüfungsausschuss
·
Wahlprüfungsausschuss
·
Bezirksausschuss
2. Mit Ausnahme des Bezirksausschusses (12 stimmberechtigte
Mitglieder) und des Haupt- und
Finanzausschusses (11 stimmberechtigte Mitglieder inklusive Bürgermeisterin)
haben alle vorstehend aufgeführten Ausschüsse …. stimmberechtigte Mitglieder.
3. Dem Stadtentwicklungs- und Bauausschuss, dem Betriebsausschuss, dem Umwelt- und Denkmalausschuss, dem Schul- und Sportausschuss sowie dem Jugend-, Familien-, Senioren- und Kulturausschuss können jeweils bis max. ….. sachkundige Bürger gemäß § 58 Abs. 3 GO NW (mit Stimmrecht) angehören.
Sachverhalt:
Die
Bildung der Ausschüsse ist in den § 57 und 58 GO NW geregelt. Dabei ist
zwischen Pflichtausschüssen und freiwilligen Ausschüssen zu unterscheiden.
Folgende Pflichtausschüsse sind zu bilden:
·
Haupt- und
Finanzausschuss (HFA) (§ 57 Abs. 2 GO)
·
Rechnungsprüfungsausschuss
(RPA) (§ 57 Abs. 2 GO)
·
Bezirksausschuss (§ 39
Abs. 2 - 4 GO/§ 3 Abs. 2 Hauptsatzung)
·
Betriebsausschuss (§ 5
Eigenbetriebsverordnung/§ 4 Abs. 1 Betriebssatzung )
·
Wahlprüfungsausschuss
(§ 40 Kommunalwahlgesetz)
Der
Schulausschuss ist nach einer Änderung des Schulverwaltungsgesetzes für
kreisangehörige Gemeinden in der Größe der Stadt Billerbeck kein
Pflichtausschuss mehr und kann daher als freiwilliger Ausschuss auch mit
anderen Ausschüssen zusammengefasst werden.
Mit
Ausnahmen des Bezirksausschusses, der laut § 3 Abs. 2 der Hauptsatzung aus 12
Mitgliedern besteht und des Stadtentwicklungs- und Bauausschusses der mit 11
Mitgliedern besetzt war, hatten alle Ausschüsse in der abgelaufenen Wahlperiode
9 stimmberechtigte Mitglieder. Gemäß § 57 Abs. 3 GO NW führt die
Bürgermeisterin den Vorsitz im HFA und ist stimmberechtigt. Der Rat legt durch
einfachen Mehrheitsbeschluss die Größe der einzelnen Ausschüsse fest.
Gemäß §
58 Abs. 3 GO NW können mit Ausnahme der in § 59 GO NW vorgesehenen Ausschüsse
(HFA und RPA) neben Ratsmitgliedern auch sachkundige Bürger, die dem Rat
angehören können (d. h. für den Rat wählbar sind) zu Mitgliedern der Ausschüsse
gewählt werden. Die Zahl der sachkundigen Bürger darf die Zahl der
Ratsmitglieder in den einzelnen Ausschüssen nicht erreichen (§ 58 Abs. 3 Satz 3
GO NW). Bei 9 stimmberechtigten Mitgliedern können somit in den im
Beschlussvorschlag unter Ziffer 3. aufgeführten Ausschüssen jeweils bis max. 4
sachkundige Bürger gewählt werden. Bei 11 stimmberechtigten Mitgliedern können
entsprechend bis zu maximal 5 Sachkundige Bürger gewählt werden.
Die
Bürgermeisterin ist bei der Festlegung der Ausschüsse stimmberechtigt. Bei der
Festlegung der Ausschussgröße und der Zusammensetzung ist die Bürgermeisterin nicht stimmberechtigt.
I.
A.
Hubertus
Messing Marion
Dirks
Fachbereichsleiter Bürgermeisterin