Sachverhalt:
Nach § 9 Abs. 4 der Hauptsatzung der Stadt Billerbeck können an Beratungen von Aufgaben nach
dem Denkmalschutzgesetz, die vom Umwelt- und Denkmalausschuss wahrgenommen
werden, zusätzlich 4 sachverständige
Bürger für die Denkmalpflege mit beratender
Stimme teilnehmen. Diese sachverständigen Bürger üben eine ehrenamtliche
Tätigkeit im Sinne des § 28 GO NW aus und sind nicht gleichzusetzen mit den sachkundigen Bürgern. Sie werden auch
nicht Mitglied des Ausschusses, sondern haben lediglich das Recht, insoweit an
den Sitzungen des Umwelt- und Denkmalausschusses teilzunehmen, als
Angelegenheiten nach dem Denkmalschutzgesetz behandelt werden. Sie erhalten
kein Sitzungsgeld.
Zuletzt war eine sachverständige Bürgerin für die Denkmalpflege im
Umwelt- und Denkmalausschuss vertreten.
Soweit erneut sachverständige Bürger im Umwelt- und
Denkmalausschuss vertreten sein sollen, müssten diese vom Rat bestellt werden.
Laut Kommentierung zur Gemeindeordnung dürfen aber nur solche Personen zu sachverständigen Bürgern bestellt werden,
die für die Aufgaben des Denkmalschutzes sachverständig
sind.
Die Bürgermeisterin ist stimmberechtigt,
da es sich hierbei nicht um sachkundige Bürger nach § 58 Abs. 3 GO NW handelt.
I. A.
Hubertus Messing Marion
Dirks
Fachbereichsleiter Bürgermeisterin