Sachverhalt:
Der Antragsteller plant die Errichtung eines neuen Schweinemaststalles mit knapp 2000 Plätzen an seiner Hofstelle in Osthellermark. Die Anlage soll nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB (sog. Auffangtatbestand) genehmigt werden. Für die neuen Ausschussmitglieder sei hier kurz erläutert welche rechtlichen Unterschiede die Genehmigungsgrundlagen bedeuten.
Ein Stall im Außenbereich ist privilegiert zulässig, wenn er einem landwirtschaftlichen Betrieb dient. Zu der Funktion des Dienens gehört u. a. der funktionale Zusammenhang mit der Hofstelle. Außerdem muss der Betrieb über soviel Fläche verfügen, dass er das notwendige Futter überwiegend selbst produzieren kann. Mit zunehmender Größe und der allgemeinen Flächenknappheit in der Landwirtschaft wird dies immer schwieriger. Immer mehr Betriebe beantragen daher ihre Stallerweiterungen auf Grundlage des o. g. „Auffangtatbestandes“. In § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB ist formuliert, dass Anlagen im Außenbereich zulässig sind, wenn sie wegen ihrer „…nachteiligen Wirkung auf die Umgebung …“ nur im Außenbereich ausgeführt werden sollen. Die Stadt hat keine Bauflächen für Tierhaltungsbetriebe ausgewiesen, daher wird aufgrund einer Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes aus dem Jahr 1983 davon ausgegangen, dass die sog. gewerbliche Tierhaltung im Außenbereich zulässig ist. Ob dies bei der Vielzahl gleichartiger Anlagen noch rechtlich haltbar ist, kann letztendlich nur gerichtlich geklärt werden und entzieht sich unserem direkten Einfluss.
Bei beiden Vorhabenarten wird geprüft, ob öffentliche
Belange (z.B. Erholungswert, Landschaftsbild) entgegenstehen. Dies kommt jedoch
aufgrund der strengen Rechtsprechung nur in besonders gelagerten Einzelfällen
in Betracht. Eine planungsrechtliche Möglichkeit des Eingreifens hat die
Gemeinde jedoch nur bei Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB, bei
landwirtschaftlichen Vorhaben nicht. Daher kommen letztere Vorhaben selten zur
Beratung in die Ausschüsse. Bei den gewerblichen Tierhaltungsbetrieben wird
gesetzlich die Möglichkeit eröffnet, im Rahmen einer Flächennutzungsplanung
Flächen für gewerbliche Tierhaltungsbetriebe auszuweisen und damit an anderer
Stelle auszuschließen. Zudem käme ein flächendeckender Bebauungsplan in
Betracht (Weg Emsland). Zu dieser Thematik wird auf die Niederschrift der Sitzung
des Stadtentwicklungs- und Bauausschusses vom
Bei allen Möglichkeiten der Planung ist jedoch der entscheidende Punkt, dass eine Kommune keine Verhinderungsplanung betreiben darf. Ein Planungskonzept muss Grundlage einer jeden Planung sein, also muss bestimmt werden, wo bestimmte Vorhaben zugelassen werden und wo nicht. Dieser Gedankengang ist auch wesentlich im Zusammenhang mit Sicherungsmitteln (Zurückstellung von Baugesuchen, Veränderungssperre). Wenn gemeinsame Zielsetzung ist, die Zersiedelung der freien Landschaft zu verhindern und bestimmte Erholungs- und Landschaftsräume nicht zu bebauen, ist andersherum auch zu sagen wo solche Vorhaben dann zugelassen werden. Grundgedanke war, die Stallanlagen im baulichen Zusammenhang mit den Hofstellen zu befürworten. Bei einer möglichen Bauleitplanung würde ein solches Konzept verfolgt.
Bei dem jetzt zu beratenden Vorhaben handelt es sich noch nicht um einen vollständig eingereichten Antrag. Die Zweimonatsfrist, in der die Gemeinde über ihr gemeindliches Einvernehmen entscheiden muss, hat demnach noch nicht begonnen. Bei jeglichen Vorhaben war es bisher bürgerfreundliche Praxis über Vorhaben, sobald sie einen Sachstand haben der eine grundsätzliche planungsrechtliche Beurteilung erlaubt, zu beraten. Dies hat für den Antragsteller den Vorteil, dass er Planungssicherheit hat. Insbesondere bei Vorhaben der Tierhaltungsbetriebe sind umfangreiche Gutachten notwendig, welche mit erheblichen Kosten verbunden sind. Der jetzt beklagte Fall in Aulendorf wurde z.B. mit vielen Kosten auf den bekannten Weg gebracht, ohne vorher mit der Gemeinde zu sprechen. Wenn bereits Planungskosten von etlichen tausend Euro auf den Weg gebracht sind, ist ein Abweichen vom beschrittenen Weg erschwert. Insofern wird verwaltungsseitig vorgeschlagen, weiterhin Bauvorhaben im Vorfeld beraten zu lassen. Weiter ist bedenken, dass die Vorhaben in einigen Wochen entscheidungsreif wären und dann darüber entschieden werden muss. Eine Zurückstellung eines Baugesuches kommt im Übrigen auch nur in Frage, wenn es den zukünftigen Planungszielen entgegenstehen würde, was bei hofnahen Lagen in der Regel nicht der Fall sein dürfte.
Bei dem hier vorgelegten Vorhaben handelt es sich um einen hofnahen Standort. Durch die geplanten Anpflanzungen sollen die Sichtachsen unterbrochen werden. Die Materialien der Außenbauteile (Klinkermauerwerk und Eterniteindeckung) in den Farben rot und rotbraun sind ortsbildtypisch. Sollte sich im Rahmen des Antragsverfahrens wesentliche Beeinträchtigungen oder Änderungen ergeben, wird das Vorhaben erneut im Ausschuss beraten.
i. A. i. A.
Michaela Besecke Gerd Mollenhauer Marion Dirks
Sachbearbeiterin Fachbereichsleiter Bürgermeisterin
Bezug:
Höhe der tatsächl./voraussichtlichen Kosten: -,-- €
Anlagen:
Lageplan
Ansicht